Kündigung des Arbeitsvertrages
Je nachdem, ob Arbeitgeber:innen oder Arbeitnehmer:innen kündigen bzw. ob es sich um Arbeiter:innen oder Angestellte handelt, sind bei der Auflösung von Dienstverhältnissen unterschiedliche Fristen und Termine zu beachten.
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Kündigung des Arbeitsvertrages
Begriff
Die Kündigung ist eine Form der Auflösung des Arbeitsvertrages, bei der eine bestimmte Frist und ein bestimmter Termin einzuhalten sind. Sie kann sowohl von Arbeitgeber:innen als auch von Arbeitnehmer:innen ausgesprochen werden. Arbeitgeber:innen müssen keinen Grund für die Kündigung von Arbeitnehmer:innen geltend machen.
Ein solcher ist vor allem bei der Kündigung von kündigungsgeschützten Arbeitnehmer:innen nachzuweisen.
Außerdem können Arbeitnehmer:innen in folgenden Fällen innerhalb von 5 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen: Bei Kündigungen während einer Elternteilzeit nach Ende des Kündigungsschutzes, während Pflegeteilzeit, Pflegekarenz und Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen nicht nur vorübergehender Betreuungspflichten von nahen Angehörigen sowie bei Forderung nach einem Dienstzettel bzw. auf Übernahme der Kosten für eine zwingende Ausbildung. Erfolgt keine schriftliche Begründung der Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in, ändert dies an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts, allerdings könnte im Streitfall das Arbeitsgericht dem/der Arbeitgeber:in die unterlassene schriftliche Begründung zur Last legen.
Beachten Sie: Als Kündigungstermin gilt derjenige Tag, an dem der Arbeitsvertrag durch eine davor ausgesprochene Kündigung endet. Zwischen dem Ausspruch der Kündigung durch die Arbeitgeber:innen und dem Kündigungstermin muss die Kündigungsfrist liegen und vollständig eingehalten sein. Ist das nicht der Fall, liegt eine fristwidrige Kündigung vor, die zu einem Anspruch der Arbeitnehmer:innen auf Schadenersatz führt. Der/die Arbeitnehmer:in ist dabei so zu stellen, als hätte der/die Arbeitgeber:in fristgerecht gekündigt. Man nennt diesen Anspruch auf Schadenersatz auch „Kündigungsentschädigung“.
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