Neue Anrechnung von Karenzzeiten
Die gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung von Karenzzeiten wurden kurz vor der Nationalratswahl 2019 erneut geändert.
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Wie so oft vor Nationalratswahlen hat der Nationalrat auch diesmal im „freien Spiel der Kräfte“ gesetzliche Änderungen zulasten der Betriebe beschlossen - diesmal zur Anrechnung von Elternkarenzzeiten. Die mit Mai 2019 in Kraft getretenen Änderungen sind somit überholt.
Die neuen gesetzlichen Regelungen im Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz machen es erforderlich, in unterschiedlichen Zeiträumen zu denken:
- Seit 01. Mai 2019 müssen Sie für die Anrechnung von Karenzzeiten unterscheiden, wann die Karenz der Mutter oder des Vaters für das jeweilige Kind begonnen hat.
- Seit 01. August 2019 müssen Sie für die Anrechnung von Karenzzeiten unterscheiden, wann das Kind zur Welt gekommen ist, für das eine Karenz in Anspruch genommen wird.
Aus diesem Grund unterscheiden wir 3 Zeiträume.
Elternkarenzen, die bis zum 30. April 2019 begonnen haben
Für Elternkarenzen, die bis zum 30. April 2019 begonnen haben, gilt die alte gesetzliche Regelung, wonach 10 Monate der ersten Mutter- oder Väterkarenz im Dienstverhältnis auf die Entgeltfortzahlung und das Urlaubsausmaß, bei Angestellten auch auf die Dauer der Kündigungsfrist angerechnet werden müssen.
Weitere Anrechnungsbestimmungen gelten nicht!
Elternkarenzen, die ab dem 01. Mai 2019 begonnen haben
Elternkarenzen, die ab dem 01. Mai 2019 begonnen haben, werden aufgrund der seit diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung im Kollektivvertrag auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis im Ausmaß von höchstens 24 Monaten angerechnet. Die bloße Zahl der anzurechnenden Karenzen ist dabei nicht beschränkt.
Hinweis
Die im Kollektivvertrag vorgesehene Anrechnung von Elternkarenzen auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten versteht sich „unter Einrechnung aller gesetzlich anrechenbaren Karenzzeiten“. Damit ist gemeint, dass aufgrund der alten gesetzlichen Regelung 10 Monate der ersten Mutter- oder Väterkarenz im Dienstverhältnis nicht zusätzlich zum kollektivvertraglichen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung und das Urlaubsausmaß, bei Angestellten auch auf die Dauer der Kündigungsfrist angerechnet werden müssen.
Elternkarenzen für Geburten ab dem 01. August 2019
Elternkarenzen werden uneingeschränkt für jedes Kind, das am 01. August 2019 oder später geboren, adoptiert, oder unentgeltlich in Pflege genommen wurde, aufgrund der seit diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen im Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt im vollen Umfang der jeweiligen Karenz - und zwar in jenem vollen Umfang der Karenz, wie sie tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Eine Mutter nimmt die Karenz jedenfalls dann in ihrer maximal vorgesehenen gesetzlichen Dauer in Anspruch, wenn sie sich im Anschluss an die Schutzfrist nach der Geburt bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Karenz befindet.
Nimmt ein Elternteil die Karenz in einer geringeren als der maximal vorgesehenen gesetzlichen Dauer in Anspruch, ist die Anrechnung zwar in vollem Umfang, aber nur für die tatsächlich konsumierte Zeit vorzunehmen.
Beispiel:
Das Kind der Rezeptionistin wurde am 02. August 2019 geboren. Die Rezeptionistin konsumiert eine Karenz, die vom Ende der Schutzfrist bis zum 31. Juli 2020 dauert. Ab 01. August 2020 ist sie wieder im Dienstverhältnis beschäftigt. Auf Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, ist nur dieser bis 31. Juli 2020 dauernde Zeitraum der Karenz, der aber nicht dem gesetzlichen Höchstausmaß entspricht, anzurechnen.
Hinweis
Wenn eine Elternkarenz nach dem 01. August 2019 beginnt, unterliegt diese noch der eingeschränkten Anrechnung von maximal 24 Monaten, wenn die Geburt des Kindes vor dem 01. August 2019 erfolgt ist.
Begrenzt ist die Anrechnung der Karenz mit ihrer maximal vorgesehenen gesetzlichen Dauer. Freiwillige Karenzen, die der Betrieb dem Elternteil über die gesetzliche Dauer hinaus gewährt, müssen nicht angerechnet werden, es sein denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
Liegt eine aufgeschobene Karenz vor oder beruht die Karenz darauf, dass ein Kind adoptiert oder unentgeltlich in Pflege genommen wurde, kann es sich bei den wegen Karenz anzurechnenden Zeiten sogar um solche handeln, die zwischen dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes und seinem siebenten Lebensjahr liegen.
Hinweis
Die dargestellten Regelungen zur Anrechnung von Karenzen gelten auch für Karenzen, die männliche Angestellte nach dem Väter-Karenzgesetz in Anspruch nehmen.
Diese neue, unbegrenzte Anrechnung von Karenzen wirkt sich auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche und Anwartschaften aus, also auf
- die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Unglücksfall,
- die Bemessung der Kündigungsfrist,
- die Einstufung im Kollektivvertrag,
- das Urlaubsausmaß und
- das Jubiläumsgeld.
Damit ist sozialpolitisch eine Lücke geschlossen worden, die de facto bisher dazu geführt hat, dass weibliche Mitarbeiter in der Bezahlung hinter männlichen Mitarbeitern zurückgeblieben sind.