
Rechte und Pflichten des Betriebsrates
Ob in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist, ist allein Sache der Belegschaft. Leitet die Belegschaft ein Verfahren zur Wahl eines Betriebsrates ein und wird ein solcher dann tatsächlich gewählt, treffen sowohl die Arbeitgeber:innen als auch den Betriebsrat bestimmte Rechte und Pflichten. Die wichtigsten davon sind im Folgenden zusammengefasst.
Überwachung
Der Betriebsrat darf in die Lohnabrechnungen Einsicht nehmen, sie überprüfen und die Auszahlung der Löhne und Gehälter kontrollieren. Er hat die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen und darauf zu achten, dass diese im Betrieb entsprechend veröffentlicht sind.
Werden im Betrieb Personalakten geführt, so ist dem Betriebsrat, wenn ein:e Arbeitnehmer:in damit einverstanden ist, Einsicht in dessen Personalakt zu gewähren. Allerdings hat der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kein Recht darauf, Kopien daraus zu erhalten.
Der Betriebsrat hat die Einhaltung der Regeln über den Arbeitnehmerschutz, die Sozialversicherung und die Berufsausbildung zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze besichtigen. Finden im Zuge behördlicher Verfahren Betriebsbesichtigungen statt, ist immer dann, wenn die Belegschaft betroffen ist, der Betriebsrat beizuziehen.
Beachten Sie!
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Betriebsinhaber:innen haben den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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