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Rechte und Pflichten des Betriebsrates

Rechte und Pflichten des Betriebsrates

Ob in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist, ist allein Sache der Belegschaft. Leitet die Belegschaft ein Verfahren zur Wahl eines Betriebsrates ein und wird ein solcher dann tatsächlich gewählt, treffen sowohl die Arbeitgeber:innen als auch den Betriebsrat bestimmte Rechte und Pflichten. Die wichtigsten davon sind im Folgenden zusammengefasst.

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Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Überwachung

Der Betriebsrat darf in die Lohnabrechnungen Einsicht nehmen, sie überprüfen und die Auszahlung der Löhne und Gehälter kontrollieren.  Er hat die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen und darauf zu achten, dass diese im Betrieb entsprechend veröffentlicht sind.

Werden im Betrieb Personalakten geführt, so ist dem Betriebsrat, wenn ein:e Arbeitnehmer:in damit einverstanden ist, Einsicht in dessen Personalakt zu gewähren. Allerdings hat der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kein Recht darauf, Kopien daraus zu erhalten.

Der Betriebsrat hat die Einhaltung der Regeln über den Arbeitnehmerschutz, die Sozialversicherung und die Berufsausbildung zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze besichtigen. Finden im Zuge behördlicher Verfahren Betriebsbesichtigungen statt, ist immer dann, wenn die Belegschaft betroffen ist, der Betriebsrat beizuziehen.

Beachten Sie!

  • Betriebsinhaber:innen haben den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Intervention

Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer:innen berühren, bei Betriebsinhaber:innen zu intervenieren und entsprechende Maßnahmen einzufordern. Diese können Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung umfassen.

Allgemeine Information 

Betriebsinhaber:innen sind verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer:innen des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen. Zusätzlich hat er den Betriebsrat darüber zu informieren, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten automationsunterstützt aufgezeichnet werden und welche Verarbeitungen und Übermittlungen vorgesehen sind, und ihm auf Verlangen eine entsprechende Überwachung zu ermöglichen.

Allgemeine Beratungen

Betriebsinhaber:innen sind verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Beachten Sie!

  • Sowohl Betriebsinhaber:innen als auch Betriebsrat sind berechtigt, Vertreter:innen der Gewerkschaft bzw. der Wirtschaftskammer beizuziehen, wenn über Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten beraten werden soll.

Betriebsinhaber:innen haben mit dem Betriebsrat außerdem in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beraten. Unter anderem ist der Betriebsrat bei der Arbeitsplatzevaluierung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz beizuziehen.

Weitere Beratungsrechte umfassen betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf.

Mitwirkung bei Berufsausbildung und Weiterbildung

Der Betriebsrat hat in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung weitreichende Mitwirkungsrechte. Sie reichen von entsprechenden Vorschlägen über die Planung bis zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen.

Abschluss von Betriebsvereinbarungen

Betriebsinhaber:innen und Betriebsrat können Betriebsvereinbarungen zu verschiedenen, im Arbeitsverfassungsgesetz geregelten Inhalten abschließen. Solche Betriebsvereinbarungen können unter anderem umfassen:

  • allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer:innen im Betrieb regeln,
  • Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln,
  • Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen,
  • das betriebliche Vorschlagswesen,
  • die Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen,
  • Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  • Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes,
  • Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • Rahmenbedingungen im Home-Office.

Die Zustimmung des Betriebsrates wird benötigt, wenn

  • Kontrollmaßnahmen und technische Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer:innen eingeführt werden, sofern diese Maßnahmen bzw. Systeme die Menschenwürde berühren, oder
  • Systeme zur Beurteilung von Arbeitnehmer:innen des Betriebes eingeführt werden, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
Personelles Informationsrecht

Betriebsinhaber:innen haben den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmer:innen und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Der Betriebsrat kann Betriebsinhaber:innen jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen.

Sobald Betriebsinhaber:innen die Zahl der aufzunehmenden Arbeitnehmer:innen, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze bekannt sind, haben sie den Betriebsrat darüber zu informieren.

Jede erfolgte Einstellung von Arbeitnehmer:innen ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung von Arbeitnehmer:innen, den Lohn bzw. das Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Arbeitsverhältnisses zu enthalten.

Beachten Sie!

  • Der Betriebsrat ist von der Absicht, Leihpersonal einzusetzen, zu informieren und über dessen konkreten Einsatz unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Arbeitskräfte und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit den Überlasser:innen getroffen wurden.

Mitwirkung bei Versetzungen

Die Versetzung von Arbeitnehmer:innen auf einen anderen Arbeitsplatz ist, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens 13 Wochen erfolgt, dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen und auf sein Verlangen mit ihm  darüber zu beraten. Ist mit einer solchen Versetzung eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung nicht, so kann sie durch Urteil des Arbeitsgerichtes ersetzt werden, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.

Mitwirkung bei Beförderungen

Betriebsinhaber:innen haben die beabsichtigte Beförderung von Arbeitnehmer:innen dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während dieser Beratung ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.

Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

Verlangen Arbeitnehmer:innen vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Betriebsinhaber:innen, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden.

Mitwirkung  bei Kündigungen und Entlassungen

Betriebsinhaber:innen haben vor jeder Kündigung von Arbeitnehmer:innen den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Je nachdem, ob der Betriebsrat eine Stellungnahme abgibt bzw. welche Stellungnahme er abgibt, gestaltet sich das weitere Verfahren. Alle Details dazu finden Sie in unserer Rechtsinformation zu den Arten der Beendigung von Dienstverhältnissen

Betriebsinhaber:innen haben den Betriebsrat von jeder Entlassung von Arbeitnehmer:innen unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Betriebsinhaber:innen haben den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtlicher Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren. Auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über diese Information zu beraten.

Betriebsinahber:innen sind außerdem verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben. Auf Verlangen des Betriebsrates haben Betriebsinhaber:innen mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen.

Als Betriebsänderungen gelten unter anderem die Einschränkung, Schließung, Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben, Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen und der Arbeits- und Betriebsorganisation, die Einführung neuer Arbeitsmethoden, von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung sowie Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse am Betrieb.

Stand: August 2023

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Mag. Maria Wottawa

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