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Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit

Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit

Die Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ermöglicht es dem Betrieb, die Arbeitszeit der Beschäftigten über 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich hinaus auszudehnen, ohne dass Überstunden anfallen. Damit können auf der einen Seite Schwankungen in der Auslastung, auf der anderen Seite Wünsche der Beschäftigten nach Freizeit leichter berücksichtigt werden.

Lesezeit: 

Achtung

  • Die Infos gelten bereits für den neuen, ab 01.11.2024 gültigen Kollektivvertrag!

Grundregel

Für Beschäftigte mit unbefristeten Arbeitsverträgen kann ein Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen bzw. 6 Monaten vereinbart werden.

Für Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vorrangig wohl für Saisonbeschäftigte gedacht, kann ein Durchrechnungszeitraum für die Dauer dieses befristeten Arbeitsvertrages vereinbart werden.

Grenzen der Durchrechnung

Bei Vollzeitkräften kann die Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich bis zu 9 Stunden am Tag und bis zu 48 Stunden in der Woche ausgedehnt werden, wenn im Schnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden an Normalarbeitszeit geleistet werden.

Beachten Sie: Bei Überschreitung dieser Grenzen fallen täglich, wöchentlich und am Ende des Durchrechnungszeitraumes Überstunden mit 50 % Zuschlag an.

Bei Teilzeitkräften kann die jeweils vereinbarte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 9 Stunden am Tag und um höchstens 8 Stunden in der Woche ausgedehnt werden, wenn im Schnitt des Durchrechnungszeitraumes die jeweils vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit geleistet wird.

Beachten Sie: Bei Überschreitung dieser Grenzen fallen täglich, wöchentlich und am Ende des Durchrechnungszeitraumes anstelle von Mehrarbeitsstunden mit 25 % Zuschlag ausschließlich Überstunden mit 50 % Zuschlag an.

Form

Die Durchrechnung der Normalarbeitszeit ist mit Einzelvereinbarung, am besten gleich im Arbeitsvertrag oder mit Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, festzulegen. In Betrieben mit Betriebsrat muss die Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit Betriebsvereinbarung eingeführt werden.

Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes sind anzugeben. Auf den ersten Durchrechnungszeitraum folgen unmittelbar hintereinander weitere Durchrechnungszeiträume mit derselben Dauer.

Saisonkräfte

Seit 01.11.2024 ist die Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für Saisonkräfte immer (!) ausdrücklich zu vereinbaren, also entweder im Arbeitsvertrag bzw. in Betrieben mit Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung. Eine „automatische“ Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gilt nicht mehr.

Wird mit einer Saisonkraft ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, kann nach den oben dargestellten Regeln die Durchrechnung für die Dauer dieses befristeten Arbeitsvertrages, aber für höchstens 9 Monate, vereinbart werden. Wird mit einer Saisonkraft ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, kann die Durchrechnung für maximal 26 Wochen vereinbart werden.

Wird mit einer Saisonkraft keine Durchrechnung der Normalarbeitszeit vereinbart, beträgt die Normalarbeitszeit 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Das ermöglicht dem Arbeitgeber, ein Überstundenpauschale, zum Beispiel für 5 oder 8 Überstunden pro Woche, zu vereinbaren und die Steuerbegünstigung für Überstunden besser zu nutzen. Allerdings fallen bei dieser Alternative deutlich mehr Überstunden an, als wenn die Normalarbeitszeit durchgerechnet würde.

Teilzeitkräfte

Für Teilzeitkräfte mit unbefristeten Arbeitsverträgen kann eine Durchrechnung über einen Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen, für Teilzeitkräfte mit befristeten Arbeitsverträgen kann eine Durchrechnung für die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages, maximal für 9 Monate, vereinbart werden. Die Teilzeitkräfte werden insoweit den Vollzeitkräften gleichgestellt.

Mehrarbeitsstunden, also Stunden, die das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschreiten, können im Durchrechnungszeitraum zuschlagsfrei ausgeglichen werden. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes sind allerdings offene Mehrarbeitsstunden nicht mit 25 % Zuschlag, sondern als Überstunden mit 50 % Zuschlag abzugelten.

Beachten Sie: Es besteht keine Verpflichtung, mit Teilzeitkräften die neue im Kollektivvertrag vorgesehene Durchrechnung zu vereinbaren. Es kann auch weiterhin der im Arbeitszeitgesetz vorgesehene gesetzliche Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderquartal genutzt werden, um Mehrarbeitsstunden zuschlagsfrei auszugleichen. Am Ende dieses gesetzlichen Durchrechnungszeitraumes sind dann offene Mehrarbeitsstunden  - wie bisher - lediglich mit 25 % Zuschlag abzugelten. Allerdings vergeben Sie damit die Möglichkeit, Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte administrativ gleich zu behandeln.

Ende des Durchrechnungszeitraumes

Der Durchrechnungszeitraum endet nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrages vorzeitig:

  • am Ende des Arbeitsvertrages,
  • bei einer Änderung des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes, also bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit und umgekehrt oder von Teilzeit in eine andere Teilzeit,
  • bei Beginn einer Pflege-, Bildungs- oder Elternteilzeit oder einer Teilzeit zur Sterbebegleitung,
  • bei Beginn einer Mutter-/Väterkarenz, einer Pflegekarenz, einer Bildungskarenz oder einer Karenz zur Sterbebegleitung.

Beachten Sie: Bei einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit von Teilzeitkräften sollten zum Zeitpunkt einer Änderung des vereinbarten Teilzeitausmaßes möglichst keine oder nur wenige Mehrarbeitsstunden offen sind, da diese am Ende des Durchrechnungszeitraumes – also zum Zeitpunkt der Änderung des Teilzeitausmaßes - als Überstunden mit 50 % Zuschlag abzugelten sind.

Durchrechnung des 6. Arbeitstages in der Woche

Es gilt grundsätzlich die Verpflichtung, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Woche aufzuteilen. Diese Aufteilung kann auf alle Wochentage zwischen Montag und Sonntag erfolgen.

Arbeitsleistungen an einem 6. Arbeitstag in der Woche sind als kollektivvertragliche Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Der 6. Arbeitstag kann im Hinblick auf den Wochenverlauf ausschließlich ein Samstag oder Sonntag sein.

Unter folgenden Voraussetzungen kann die Normalarbeitszeit auf 6 Tage in der Woche aufgeteilt werden, wenn nämlich

  • eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart worden ist,
  • 36 Stunden Wochenruhe eingehalten werden, die laut Arbeitsruhegesetz einen ganzen Kalendertag einschließen müssen, und
  • durchschnittlich mindestens 2 Tage pro Kalenderwoche im Durchrechnungszeitraum arbeitsfrei sind.

Das bedeutet, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen 52 arbeitsfreie Tage gewährt werden müssen, welche die Wochenruhe umfassen. In einem Durchrechnungszeitraum von beispielsweise 23 Wochen bei Saisonkräften müssen 46 arbeitsfreie Tage gewährt werden, welche die Wochenruhe umfassen.

Neu geregelt ist der Zuschlag, wenn am Ende des Durchrechnungszeitraumes arbeitsfreie Tage fehlen. Im Gegensatz Rechtslage bis 31.10.2024 muss die Durchrechnung des 6. Wochentages nicht mehr komplett aufgerollt werden. Es ist ausreichend, für jeden fehlenden arbeitsfreien Tag einen Zuschlag in Höhe von 50 % eines Fünftels der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu bezahlen oder Zeitausgleich in eben dieser Höhe dafür zu vereinbaren. Bei einer Abgeltung in Geld hat diese spätestens mit der übernächsten Lohnabrechnung nach Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen.

Sollarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum

Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit 26-wöchigem Durchrechnungszeitraum beträgt die Sollarbeitszeit daher für den gesamten Durchrechnungszeitraum 1040 Stunden (= 40 Stunden x 26 Wochen). Bei einem befristeten Arbeitsvertrag in einem Betrieb mit 18 Wochen Saison und einer Durchrechnung für die Dauer der Befristung beträgt die Sollarbeitszeit für den Durchrechnungszeitraum 720 Stunden (= 40 Stunden x 18 Wochen).

Wann fallen Überstunden an?

Überstunden fallen immer dann an, wenn die im Durchrechnungszeitraum erlaubte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird oder wenn am Ende des Durchrechnungszeitraumes die Sollarbeitszeit überschritten wird. Das bedeutet:

  • Tägliche Überstunden fallen bei Arbeitsleistungen ab der 10. Stunde am Tag an. Die 10. Stunde am Tag stellt eine alte Überstunde dar, die bei entsprechender Vereinbarung im Arbeitsvertrag angeordnet werden kann, die 11. und 12. Stunde am Tag stellen neue „freiwillige“ Überstunden dar.
  • Wöchentliche Überstunden fallen bei Arbeitsleistungen ab der 49. Stunde in der Woche an. Die 49. und die 50. Stunde in der Woche stellen alte Überstunden dar, die bei entsprechender Vereinbarung im Arbeitsvertrag angeordnet werden können, die Stunden ab der 51. bis zur 60. Stunde in der Woche stellen neue „freiwillige“ Überstunden dar.
  • Saldoüberstunden fallen bei einer Überschreitung der Sollarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes an. Das gilt auch für Teilzeitkräfte, für die eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart wird. Es handelt sich dabei um alte Überstunden.
  • Überstunden fallen bei Arbeitsleistungen am 6. Tag in der Woche an. Dies gilt nur dann nicht, wenn in Jahresbetrieben der 6. Arbeitstag in der Woche durchgerechnet wird. Bei einer solchen Durchrechnung des 6. Wochentages muss aber am Ende des Durchrechnungszeitraumes gewährleistet sein, dass der Mitarbeiter im Schnitt 2 freie Tage pro Woche hatte.

Minusstunden im Durchrechnungszeitraum

Minusstundenfallen dann an, wenn der/die Mitarbeiter:in im Schnitt des Durchrechnungszeitraumes weniger als 40 Stunden pro Woche eingeteilt wird, wenn also die Sollarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums unterschritten wird. Können Minusstunden im Durchrechnungszeitraum nicht ausgeglichen werden, sind sie gemäß § 1155 ABGB als geleistet abzugelten. Das geschieht, indem sie am Ende des Durchrechnungszeitraumes in der Zeiterfassung ersatzlos gestrichen werden.

Minusstunden können abgebaut werden, indem Mitarbeiter:innen bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes Plusstunden leisten und die Minderleistungen damit kompensieren. Minusstunden können aber auch abgebaut werden, indem Arbeitgeber:in und Mitarbeiter:in Zeitausgleich für Mehrarbeitsstunden, Überstunden oder Feiertagsarbeit vereinbaren.

Ein solcher Zeitausgleich führt dazu, dass

  • der/die Mitarbeiter:in zu Hause bleiben kann, also frei hat,
  • die offenen Überstunden, Mehrarbeitsstunden oder Feiertagsarbeitsstunden reduziert werden und
  • die Minusstunden dadurch aufgefüllt werden, dass dem/der Mitarbeiter:in die Stunden, in denen er Zeitausgleich konsumiert, als Normalstunden gutgeschrieben werden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden regelmäßig an einem Mittwoch 9 Stunden. An einem Mittwoch im April ist im Hotel wenig zu tun, der Mitarbeiter möchte außerdem gerne an diesem Mittwoch frei haben.

Variante 1: Der Mitarbeiter erhält im Rahmen der Durchrechnung der Normalarbeitszeit am Mittwoch frei.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert sich von 40 Stunden auf 31 Stunden. Es fallen in dieser Woche 9 Minusstunden an.

Variante 2: Auf dem Überstundenkonto des Mitarbeiters sind 6 Überstunden offen. Um diese mit 50 % Zuschlag abzugelten, sind 9 Stunden Zeitausgleich erforderlich. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Mitarbeiter, dass er am Mittwoch frei bekommt und dafür Zeitausgleich im Ausmaß von 9 Stunden für die offenen 6 Überstunden konsumiert. Die 6 Überstunden werden mit dem Zeitausgleich abgegolten, das Überstundenkonto wird auf 0 gestellt. Die 9 Stunden Zeitausgleich am Mittwoch zählen als Normalarbeitszeit, womit diese 40 Stunden in der Woche beträgt. Es fallen in dieser Woche keine Minusstunden an.

Stand: November 2024

Ihre Ansprechpartnerin:

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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