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Postensuchtage

Postensuchtage

Bei der Antwort auf die Frage, ob Beschäftigte Anspruch auf Postensuchtage haben, ist zwischen Arbeiter:innen und Angestellten zu unterscheiden. Maßgeblich ist auch, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

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Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Regeln für Angestellte

Für Angestellte besteht keine ausdrückliche Regelung zur Postensuche im Kollektivvertrag. Angestellte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Freizeit zur Postensuche im Ausmaß von 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn sie

  • vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin gekündigt werden und
  • Freizeit zur Postensuche während der Kündigungsfrist ausdrücklich verlangen.

Dieser Anspruch gilt für Vollzeitkräfte und Teilzeitkräfte gleichermaßen. Wenn Angestellte selbst kündigen oder das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst wird, gibt es keinen Anspruch auf Postensuchtage.

Beispiel: Mit einem Angestellten sind im Arbeitsvertrag 20 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart. Er hat pro Woche Anspruch auf 4 Stunden Freizeit zur Postensuche.

Beachten Sie: Kündigt der/die Angestellte selbst, gibt es keinen Anspruch auf Freizeit zur Postensuche.

Der Anspruch auf Postensuche besteht ausschließlich für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist und kann stundenweise konsumiert werden. Der/die Angestellte muss allerdings nicht nachweisen, dass er/sie einen konkreten Bewerbungstermin hat. Und selbst wenn jemand bereits ein Jobangebot angenommen hat, kann er/sie weiterhin Freizeit zur Postensuche verlangen, da er/sie ja noch einen besseren Job finden könnte.

Beachten Sie: Angestellte müssen den Anspruch auf Freizeit zur Postensuche im Vorhinein geltend machen. Der Anspruch auf Postensuche ist außerdem ein wöchentlicher Anspruch und kann daher nur im Einvernehmen mit der Arbeitgeberseite kumuliert, zum Beispiel am Anfang oder am Ende der Kündigungsfrist, konsumiert werden.

Beispiel: Kommt ein Angestellter bei 6 Wochen Kündigungsfrist erst nach 4 Wochen auf die Idee, Freizeit zur Postensuche zu verlangen, so hat er zwar Anspruch auf Freizeit zur Postensuche, aber nur mehr für die verbleibenden 2 Wochen der Kündigungsfrist.

Regeln für Arbeiter:innen

Für Arbeiter:innen besteht eine ausdrückliche Regelung zur Postensuche im Kollektivvertrag, die von der gesetzlichen Regelung deutlich abweicht. Arbeiter:innen haben einen Anspruch auf Freizeit zur Postensuche im Ausmaß von wöchentlich zwei halben Tage der Normalarbeitszeit, wenn sie

  • vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin gekündigt werden, aber auch, wenn sie selbst kündigen,
  • Freizeit zur Postensuche während der Kündigungsfrist ausdrücklich verlangen und
  • die Notwendigkeit zur Postensuche besteht.

Dieser Anspruch gilt für Vollzeitkräfte und Teilzeitkräfte gleichermaßen. Wird die Normalarbeitszeit auf weniger als 5 Arbeitstage aufgeteilt, ist diese nach herrschender Meinung durch 5 zu dividieren und die sich so ergebende Stundenzahl auf 2 halbe Arbeitstage in der Woche aufzuteilen.

Beispiel:  Mit einem Arbeiter sind im Arbeitsvertrag 20 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart, die auf 4 Tage aufgeteilt sind. 20 Stunden Normalarbeitszeit : 5 = 4 Stunden Freizeit zur Postensuche in der Woche. Der Arbeiter hat bei entsprechender Notwendigkeit 2 halbe Tage zu jeweils 2 Stunden Freizeit zur Postensuche.

Der Anspruch auf Postensuche besteht ausschließlich für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist. Der/die Arbeiter:in muss allerdings belegen, dass er/sie einen Termin zur Postensuche wahrnehmen möchte.

Beachten Sie: Arbeiter:innen müssen, wie Angestellte auch, den Anspruch auf Freizeit zur Postensuche im Vorhinein geltend machen. Der Anspruch auf Postensuche ist außerdem ein wöchentlicher Anspruch. Eine Kumulierung ist nicht möglich, da Arbeiter:innen ja jeden Termin zur Postensuche belegen müssen.

Beispiel:  Kommt ein Arbeiter nach einer Selbstkündigung bei 4 Wochen Kündigungsfrist erst nach 2 Wochen auf die Idee, Freizeit zur Postensuche zu verlangen, so hat er zwar Anspruch auf Freizeit zur Postensuche, aber nur mehr für die verbleibenden 2 Wochen der Kündigungsfrist. Zusätzlich muss er die Notwendigkeit der Postensuche in diesen 2 Wochen, also einen konkreten Bewerbungstermin oder einen Termin am AMS, nachweisen.

Stand: Mai 2023

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Mag. Maria Wottawa

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