
Überstunden
Informationen zur Abgeltung und zur Anordnung von Überstunden erhalten Sie in diesem ÖHV-Rechtsartikel.
Lesezeit:
Begriff
Überstunden sind alle Arbeitsleistungen, die keine Normalarbeitszeit darstellen.
Die Normalarbeitszeit beträgt ohne Anwendung eines besonderen Arbeitszeitmodells am Tag 8 Stunden und in der Woche 40 Stunden. Überstunden fallen daher in diesem Grundmodell des Arbeitszeitgesetzes ab der 9. Stunde im Tag und ab der 41. Stunde in der Woche an.
Beachten Sie:
Bei einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit oder einer 4-Tage-Woche gelten andere Grenzen der Normalarbeitszeit. Zur Durchrechnung siehe unseren Artikel zur Durchrechnung der Normalarbeitszeit in der Hotellerie.
In Zeiterfassungssystemen ist es aufgrund dieser begrifflichen Unterscheidung zwingend erforderlich, dass Normalarbeitsstunden und Überstunden in unterschiedlichen „Töpfen“ erfasst werden.
Abgeltung von Überstunden
Überstunden sind ausnahmslos mit 50% Zuschlag abzugelten.
Ihre Abgeltung kann in Geld oder in Zeitausgleich erfolgen. Ist im Arbeitsvertrag keine Abgeltung in Zeitausgleich vereinbart, dann hat die Abgeltung in Geld zu erfolgen.
Beachten Sie:
Das gilt nicht, wenn mit den Überstunden eine Arbeitszeit von 10 Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich überschritten wird. Bei solchen Überstunden kann der Mitarbeiter zwischen der Form der Abgeltung – also Zeitausgleich oder Bezahlung - frei wählen, und zwar bis zum Monatsletzten. Für den Fall, dass er dies nicht tut, empfiehlt sich, in den Arbeitsvertrag eine Regel aufzunehmen, wie solche Überstunden abgegolten werden.
Überstunden sind immer mit der Abrechnung jenes Kalendermonats zu bezahlen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem sie geleistet worden sind.
Wann Zeitausgleich konsumiert wird, ist im konkreten Einzelfall mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren. Zeitausgleich kann niemals ohne Zustimmung des Mitarbeiters im Dienstplan eingetragen werden – schon gar nicht zur Abdeckung von Minusstunden.
Anordnung von Überstunden
Überstunden dürfen nur bei entsprechender Vereinbarung im Arbeitsvertrag angeordnet werden – und das ausschließlich bis zu einer Arbeitszeit von 10 Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich.
Überstunden, mit denen eine Arbeitszeit von 10 Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich überschritten wird, sind freiwillig und können, selbst wenn sie im Dienstplan eingeteilt sind, grundlos abgelehnt werden. Siehe dazu auch unseren Artikel zu den Höchstgrenzen der Arbeitszeit.