Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung
Im Folgenden erfahren Sie, was Sie bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften beachten müssen, und was gilt, wenn Teilzeitkräfte nur geringfügig beschäftigt werden.
Lesezeit:
Begriffe
Teilzeitbeschäftigung
liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche unterschreitet.
Geringfügige Beschäftigung
ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, bei der das vereinbarte und bezahlte Entgelt den Betrag von 551,10 Euro brutto monatlich (Stand 2025 und 2026) nicht überschreitet. Eine tägliche Geringfügigkeitsgrenze gibt es seit 01.01.2017 nicht mehr. Der/die geringfügig Beschäftigte ist bei Ihnen mit einem Beitrag von 1,10 % nur in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Als Arbeitgeber:in müssen Sie allerdings zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine sogenannte pauschalierte Dienstgeberabgabe entrichten, wenn die Lohnsumme der bei Ihnen geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Diese pauschalierte Dienstgeberabgabe beträgt seit 2024 19,40 %.
Seit 01.01.2026 ist geringfügige Beschäftigung während der Arbeitslosigkeit oder während des Bezugs der Notstandshilfe nur noch in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt. Details dazu finden Sie auf der Website des AMS.
Alle Details zu Fragen der geringfügigen Beschäftigung finden Sie hier.
Folgen
Jede/r Teilzeitbeschäftigte – und damit auch jede/r geringfügig Beschäftigte – unterliegt sowohl den arbeitsrechtlichen Gesetzen, also z.B. dem Angestelltengesetz oder dem Urlaubsgesetz, als auch den Kollektivverträgen.
Teilzeitbeschäftigte bzw. geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf den ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitszeit entsprechenden kollektivvertraglichen Mindestlohn bzw. das ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitszeit entsprechende kollektivvertragliche Mindestgehalt, Anspruch auf Urlaub und auf Jahresremuneration. Werden sie als Arbeiter:in beschäftigt, haben sie nur dann Anspruch auf Jahresremuneration, wenn sie durchgehend mindestens 1 Monat im Betrieb beschäftigt sind.
Mehrarbeit
Mehrarbeit liegt vor, wenn durch Arbeitsleistungen die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.
Für Mehrarbeit gebührt laut Arbeitszeitgesetz ein Zuschlag von 25 %. Mehrstunden sind allerdings dann nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Man nennt dies auch die „Durchrechnung“ der Mehrarbeit. Mehrarbeitsstunden erhöhen den Anspruch auf die Sonderzahlungen. Wechselt hingegen das Arbeitszeitausmaß von Vollzeit auf Teilzeit, von Teilzeit auf Vollzeit oder im Rahmen der Teilzeit, dann ist bei Berechnung der Sonderzahlungen auf den Schnitt des Kalenderjahres abzustellen.
Stand: April 2026