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Höchstarbeitszeiten beachten

Höchstarbeitszeiten beachten

Mitarbeiter:innen können an einzelnen Tagen 12 Stunden und in einzelnen Wochen 60 Stunden straffrei beschäftigt werden. Wie sind Überstunden zu bezahlen, die bei der Ausdehnung der Höchstarbeitszeit anfallen?

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Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Zu beachten ist allerdings dabei, dass innerhalb eines rollierenden Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit keinesfalls 48 Stunden überschreiten darf.

Beispiel 1:

Ein Mitarbeiter arbeitet 16 Wochen á 50 Stunden, also 800 Stunden. Insgesamt dürfte er in 17 Wochen 816 Stunden (48 x 17 = 816) arbeiten, da er sonst die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten würde. Der Mitarbeiter darf somit in der 17. Woche maximal 16 Stunden arbeiten (816 - 800 = 16), sonst droht dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe.


Beispiel 2:

Der Arbeitgeber hat den Mitarbeiter, wie im obigen Beispiel dargestellt, 16 Wochen á 50 Stunden und in der 17. Woche 16 Stunden beschäftigt. In der 18. Woche darf der Mitarbeiter wieder nur so lange arbeiten, als seine Arbeitszeit in den letzten 17 Wochen 816 Stunden nicht überschreitet.

Der Mitarbeiter hat 15 Wochen á 50 Stunden und in der 16. Woche 16 Stunden gearbeitet, das ergibt 766 Stunden (15 × 50 = 750 + 16 = 766). Der Mitarbeiter darf in der 18. Woche maximal 50 Stunden arbeiten (816 - 766 = 50), sonst droht dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe.

Umso länger die Wochenarbeitszeit ausgedehnt wird, desto mehr gilt es zu beachten, dass der Ausgleich innerhalb von 17 Wochen rechtzeitig und nicht innerhalb der letzten Woche des rollierenden Durchrechnungszeitraumes erfolgt.


Beispiel 3:

Ein Mitarbeiter arbeitet 16 Wochen á 55 Stunden, also 880 Stunden. Insgesamt dürfte er in 17 Wochen 816 Stunden (48 x 17 = 816) arbeiten, da er sonst die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten würde. Selbst wenn der Mitarbeiter in der 17. Woche frei bekommt, ist mit den bisher geleisteten 880 Stunden die erlaubte Höchstarbeitszeit von 816 Stunden weit überschritten. Dem Arbeitgeber droht eine Verwaltungsstrafe.


Beispiel 4:

Ein Mitarbeiter arbeitet 13 Wochen á 55 Stunden, also 715 Stunden. Insgesamt dürfte er in 17 Wochen 816 Stunden (48 x 17 = 816) arbeiten, da er sonst die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten würde. Der Mitarbeiter darf somit in der 14., 15., 16. und 17. Woche insgesamt noch 101 Stunden arbeiten (816 - 715 = 101), sonst droht dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe. Diese 101 Stunden werden so aufgeteilt, dass der Mitarbeiter in der 14. Woche 41 Stunden, in der 15. und 16. Woche jeweils 30 Stunden arbeitet und in der 17. Woche frei bekommt.

Achtung

  • Seit 01. September 2018 kann jede:r Mitarbeiter:in Überstunden nach 10 Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitarbeiter:innen dürfen aus diesem Grund nicht beim Entgelt, den Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei Versetzungen benachteiligt werden und können eine wegen ihrer Ablehnung erfolgte Kündigung anfechten.

Die Bezahlung der Überstunden, die bei der Ausdehnung der Höchstarbeitszeit anfallen

Überstunden bis zur 10. Stunde am Tag und bis zur 50. Stunde in der Woche sind, wie bisher, mit 50 % Zuschlag zu bezahlen oder in Zeitausgleich abzugelten. Sie können auch in Form einer All-in-Vereinbarung oder eines echten Überstundenpauschales abgegolten werden.
 
Für Überstunden ab der 11. Stunde im Tag und ab der 51. Stunde in der Woche sieht die neue Regelung allerdings leider ein etwas unglückliches Wahlrecht der Arbeitnehmer:innen vor.
 
So wie die Regelung formuliert ist, deutet vieles darauf hin, dass Arbeitnehmer:innen, nachdem sie solche Überstunden geleistet haben, spätestens bis zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes - aber jedenfalls nicht vor der Überstundenleistung - frei entscheiden können, ob sie eine Abgeltung der geleisteten Überstunden in Geld oder durch Zeitausgleich wollen. Das würde schlussendlich bedeuten, dass solche Überstunden nicht mit einer All-in-Vereinbarung oder mit einer echten Überstundenpauschale abgegolten werden könnten - weil das Wahlrecht damit nicht gewahrt wäre. Eine Klärung der Rechtssituation kann hier schlussendlich nur der Oberste Gerichtshof herbeiführen.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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