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Wöchentliche Ruhezeit und zusammenhängende Freizeit

Wöchentliche Ruhezeit und zusammenhängende Freizeit

Beachten Sie bei der Gestaltung der Dienstpläne in Ihrem Hotel die wöchentliche Ruhezeit und die im Kollektivvertrag enthaltenen Regeln zur zusammenhängenden Freizeit.

Lesezeit: 

Bei der Gestaltung von Dienstplänen stellt die Wochenruhe ein wichtiges Element dar. Bei einer Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften droht nämlich eine Anzeige durch das Arbeitsinspektorat und eine Verwaltungsstrafe. Dazu kommt ab 01.11.2024, dass den Beschäftigten im Kalenderjahr 12 freie Sonntage bzw. in Sonderfällen 12 andere freie Wochentage zu gewähren sind. Im Folgenden erfahren Sie alle Details.

Wochenruhe

Arbeitnehmer:innen, die zur Aufrechterhaltung des Hotelbetriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind, also z.B. das Küchenteam, die Kellner:innen und die Reinigungskräfte, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Diese wöchentliche Ruhezeit kann jede Woche anders gelagert sein. Damit besteht die Möglichkeit, die Ruhezeit zu blocken.

Beispiel: Es gilt eine 5-Tage-Woche als vereinbart. Der 2-Wochen-Rhythmus wiederholt sich.

Woche 1:   
Arbeit: Montag bis Freitag
frei: Samstag und Sonntag

Woche 2:  
frei: Montag und Dienstag
Arbeit: Mittwoch bis Sonntag

Woche 3:  
Arbeit: Montag bis Freitag
frei: Samstag und Sonntag

Woche 4:  
frei: Montag und Dienstag
Arbeit: Mittwoch bis Sonntag

Der/die Mitarbeiter:in arbeitet alle 2 Wochen 10 Tage durch und hat gleichzeitig alle 2 Wochen durch die geblockte Wochenruhe 4 Tage frei.

Wochenendruhe

Arbeitnehmer:innen, die nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind, also z.B. die Lohnverrechner:in, die Buchhalter:in oder andere Beschäftigte in der Hotelverwaltung, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche, in die der Sonntag zu fallen hat und die generell am Samstag um 13 Uhr, zur Erledigung besonderer Arbeiten, wie zum Beispiel konkreter Abschlussarbeiten, um 15 Uhr beginnt.

Achtung

  • Arbeitgeber:innen dürfen an 4 Wochenenden, die nicht aufeinanderfolgen, oder an 4 Feiertagen im Jahr auch diejenigen Arbeitnehmer:innen einsetzen, die nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind, z.B. Buchhalter:innen anlässlich des Jahresabschlusses. Voraussetzung dafür ist in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat eine Vereinbarung mit den jeweiligen Mitarbeiter:innen. Allerdings dürfen betroffene Arbeitnehmer:innen solche Arbeitsleistungen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Eine wegen einer solchen Ablehnung erfolgte Kündigung, Versetzung, Benachteiligung bei der Bezahlung oder den Aufstiegsmöglichkeiten durch Arbeitgeber:innen können Arbeitnehmer:innen gerichtlich bekämpfen.

Ersatzruhe

Werden Arbeitnehmer:innen während der Wochenendruhe oder während der Wochenruhe von 36 Stunden beschäftigt, haben sie Anspruch auf eine zusätzliche Ruhezeit, die sich mit dem Zeitraum bemisst, in dem während der Wochenruhe oder Wochenendruhe gearbeitet wurde.

Diese zusätzliche Ruhezeit ist unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu gewähren, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

Achtung

  • Die Ersatzruhe ist auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen, den Arbeitnehmer:innen damit in der Zeiterfassung als Arbeitszeit gutzuschreiben und schlussendlich zu bezahlen. Sie vermeiden mit der Gewährung von Ersatzruhe eine Anzeige mit nachfolgender Verwaltungsstrafe, haben aber die Kosten zu tragen.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter hat jede Woche Anspruch auf eine Wochenruhe von Dienstag, 18 Uhr, bis Donnerstag, 6 Uhr = 36 Stunden.

Woche 1:   
Arbeitsende: Dienstag 21 Uhr (statt 18 Uhr), weil so viel zu tun ist.
Arbeitsbeginn: Donnerstag 6 Uhr
Anspruch auf Ersatzruhe: 3 Stunden

Woche 2:  
Arbeitsende: Dienstag 15 Uhr (statt 18 Uhr), da 3 Stunden Ersatzruhe in Anspruch genommen werden. Die Arbeitszeit gilt wegen der Ersatzruhe bis 18 Uhr als geleistet und ist entsprechend gutzuschreiben.
Arbeitsbeginn: Donnerstag 6 Uhr

Um einen Anspruch auf Ersatzruhe zu vermeiden, kann, wenn dies aufgrund des Arbeitsanfalls möglich ist, einvernehmlich die Wochenruhe verlegt werden.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter hat jede Woche Anspruch auf eine Wochenruhe von Dienstag, 18 Uhr, bis Donnerstag, 6 Uhr = 36 Stunden.

Woche 1:   
Arbeitsende: Dienstag 21 Uhr (statt 18 Uhr), weil so viel zu tun ist.
Arbeitsbeginn: Donnerstag 9 Uhr (statt 6 Uhr)
Kein Anspruch auf Ersatzruhe, da die Wochenruhe nur einvernehmlich 3 Stunden verschoben worden ist und 36 Stunden betragen hat.

Woche 2:  
Arbeitsende: Dienstag 18 Uhr, da keine Ersatzruhe in Anspruch genommen werden muss.
Arbeitsbeginn: Donnerstag 6 Uhr

Zusammenhängende Freizeit

Ab 01.11.2024 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Beschäftigten 12 freie Sonntage im Kalenderjahr zu gewähren, wobei diese mit einem unmittelbar davor liegenden freien Samstag oder einem unmittelbar danach folgenden freien Montag zusammenhängen müssen.

In Betrieben mit einem fixen Schließtag pro Kalenderwoche muss den Beschäftigten anstelle der freien Sonntage in zeitlichem Zusammenhang mit diesem fixen Schließtag 12 x im Kalenderjahr ein weiterer freier Tag gewährt werden.

Beschäftigten, mit denen ein fixer freier Tag pro Woche vereinbart ist, muss anstelle der freien Sonntage in zeitlichem Zusammenhang mit diesem fixen freien Tag 12 x im Kalenderjahr ein weiterer freier Tag gewährt werden.

An diese Verpflichtungen knüpft der Kollektivvertrag keine Sanktionen, allerdings könnten Arbeitnehmer:innen wegen der Verweigerung von 12 freien Sonntagen im Kalenderjahr oder 12 freien Tagen im Zusammenhang mit einem Schließtag oder einem fixen freien Tag im Kalenderjahr den Arbeitsvertrag berechtigt vorzeitig auflösen.

Beachten Sie: Dienste, die am Freitag beginnen und am Samstag enden, aber auch Dienste, die am Montag nicht vor 16:00 Uhr beginnen, verhindern die zusammenhängende Freizeit nicht. Dies gilt sinngemäß für freie Tage im Zusammenhang mit einem Schließtag oder einem fixen freien Tag.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Freigabe von 12 freien Sonntagen im Kalenderjahr sind:

  • Betriebe mit zumindest zwei fixen Schließtagen pro Kalenderwoche,
  • Beschäftigte, mit denen zumindest zwei fixe freie Tag pro Woche vereinbart sind,
  • Beschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich am Wochenende vereinbart ist,
  • Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, womit Saisonkräfte mit befristeten Arbeitsverträgen an allen Sonntagen während der Saison eingesetzt werden dürfen,
  • Betriebe, welche die Leistungen für Gäste einschränken, zum Beispiel aufgrund der Einführung vorübergehender Schließtage oder der Schließung des Betriebes bzw. einzelner Abteilungen, für die Dauer dieser Einschränkungen.

Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalenderjahres, gebührt der aliquote Anteil an freien Sonntagen bzw. freien Tagen im zeitlichen Zusammenhang mit einem Schließtag oder einem fixen freien Tag. Beginnt die Beschäftigung während eines Kalendermonats, entsteht der Anspruch auf den ersten freien Sonntag bzw. freien Tag erst nach einem vollen Arbeitsmonat. Teile von freien Sonntagen oder freien Tagen müssen nicht gewährt werden.

Beachten Sie: Für Beschäftigte, die am 01.11.2024 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen, sind im Jahr 2024 noch 2 freie Sonntage oder 2 freie Tage im zeitlichen Zusammenhang mit einem Schließtag oder einem fixen freien Tag zu gewähren.

Zulässig ist es, auf die Zahl von 12 freien Sonntagen maximal 3 Sonntage anzurechnen, die in den Zeitraum eines Urlaubs fallen, oder jene Sonntage anzurechnen, die in den Zeitraum eines Kuraufenthaltes fallen. Dies gilt sinngemäß auch für die Zahl von 12 freien Tage im zeitlichen Zusammenhang mit einem Schließtag oder einem fixen freien Tag.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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