Ferialarbeitnehmer:innen
Trennen Sie strikt zwischen Ferialarbeitnehmer:innen und Praktikantinnen bzw. Praktikanten. Die Unterschiede in der Entlohnung sind weitreichend.
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Begriff
Ferialarbeitnehmer:innen sind in der Ferienzeit zu Erwerbszwecken tätig, als Arbeitnehmer:innen in den Betrieb eingegliedert, weisungsgebunden und der Kontrolle durch die Arbeitgeber:innen unterworfen. Sie unterliegen sowohl den arbeitsrechtlichen Gesetzen, also z.B. dem Angestelltengesetz oder dem Urlaubsgesetz, als auch den Kollektivverträgen.
Bezahlung
Abhängig davon, welche Arbeiten Ferialarbeitnehmer:innen verrichten, sind sie im Kollektivvertrag für Arbeiter:innen bzw. im Kollektivvertrag für Angestellte in der entsprechenden Lohngruppe bzw. in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe einzustufen. Sind Ferialarbeitnehmer:innen keine gelernten Arbeitskräfte, ergibt sich für Arbeiter:innen eine Einstufung in die Lohngruppe 5, für Angestellte eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 5.
Bitte beachten Sie
Eine Bezahlung von Ferialarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmern auf Basis des Lehrlingseinkommens ist unzulässig! Ferialarbeitnehmer:innen haben neben dem Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn bzw. das kollektivvertragliche Mindestgehalt Anspruch auf Urlaub und auf Jahresremuneration. Werden sie als Arbeiter:innen beschäftigt, haben sie nur dann Anspruch auf Jahresremuneration, wenn sie durchgehend mindestens 2 Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Probezeit und Befristung
Bei Ferialarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmern empfiehlt es sich, den Arbeitsvertrag befristet, also auf bestimmte Zeit mit einem konkreten Enddatum, abzuschließen. Vereinbaren Sie zusätzlich eine Probezeit von einem Monat bei Ferialarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmern im Angestelltenverhältnis bzw. von 14 Tagen im Arbeiterverhältnis. In der Probezeit können Sie ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist den Arbeitsvertrag jederzeit auflösen.
Mit der Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages erhöhen Sie die Sicherheit, dass dieser auch wirklich am Ende der Zeit, für den Sie den Ferialarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmern aufgenommen haben, endet. Eine Kündigungsklausel dürfen Sie nach aktueller Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht (mehr) in den befristeten Arbeitsvertrag aufnehmen.
Schließen Sie auch mit Ferialarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmern ausschließlich schriftliche Arbeitsverträge ab. Sie können dazu die Muster verwenden, die Ihnen die ÖHV anbietet.
Stand: April 2022