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Arbeiten als Springer:in in der Hotellerie

Arbeiten als Springer:in in der Hotellerie

Immer wieder stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit besteht, Mitarbeiter:innen, die für einen bestimmten Arbeitsplatz und mit einem bestimmten Jobprofil aufgenommen worden sind, kurzfristig als Springer:innen auf anderen Arbeitsplätzen und in anderen Positionen einzusetzen. Was dabei arbeitsrechtlich zu beachten ist!

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Bei der Antwort auf diese Frage kommt die entscheidende Bedeutung dem Arbeitsvertrag zu, der mit dem/der jeweiligen Mitarbeiter:in abgeschlossen ist. Aber auch das gute Einvernehmen mit den Mitarbeitenden ist von großer Bedeutung.

Einvernehmlicher Einsatz von Mitarbeiter:innen auf einem anderen Arbeitsplatz

Mitarbeitende können mit ihrer Zustimmung ohne weiteres kurzfristig auf anderen, auch weniger attraktiven Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Klar muss aber sein: Der Hauptberuf bzw. der Arbeitsplatz, für den der/die Mitarbeiter aufgenommen worden ist, bleibt erhalten und damit auch die für diesen Hauptberuf bzw. für diesen Arbeitsplatz vereinbarte Bezahlung.

Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Grenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, aber auch die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten weiterhin eingehalten werden müssen.

 

Einseitige Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz

Mitarbeitende können ohne ihre Zustimmung dann kurzfristig auf anderen Arbeitsplätzen eingesetzt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Entscheidend ist eine möglichst weite Formulierung im Arbeitsvertrag, die einen angeordneten Einsatz des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin auf weniger attraktiven Arbeitsplätzen erlaubt.

Damit kann beispielsweise ein:e Housekeeping-Mitarbeiter:in, der/die für die Reinigung der Gästezimmer aufgenommen worden ist, auch eingesetzt werden, um die Küche zu reinigen.

Beispiel

  • Die Musterdienstverträge der ÖHV enthalten eine entsprechende Formulierung: „Der Arbeitgeber ist außerdem berechtigt, dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin einen anderen als den vereinbarten Aufgabenbereich, der mit geringerwertigen Arbeiten verbunden ist, zuzuweisen.“

Allerdings ist trotz einer solchen Formulierung im Arbeitsvertrag zu betonen, dass die persönliche Bereitschaft des betroffenen Mitarbeiters bzw. der betroffenen Mitarbeiterin, als Springer:in auf einem schlechteren Arbeitsplatz zu arbeiten, von großer Bedeutung ist.

Werden Mitarbeitende rechtlich korrekt, aber gegen deren Willen immer wieder als Springer:innen auf einem schlechteren Arbeitsplatz eingesetzt, wird er/sie über kurz oder lang den Arbeitsvertrag kündigen und sich eine:n anderen Arbeitgeber:in suchen, wo er bzw. sie ausschließlich im vereinbarten Job arbeiten kann.

Klar muss auch bei der einseitigen Versetzung sein: Der Hauptberuf bzw. der Arbeitsplatz, für den Mitarbeitende aufgenommen worden sind, bleibt diesen erhalten und damit auch die für diesen Hauptberuf bzw. für diesen Arbeitsplatz vereinbarte Bezahlung.

Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Grenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, aber auch die Ruhezeiten weiterhin eingehalten werden.

 

Einsatz auf einem höher entlohnten Arbeitsplatz?

Wird ein/e Mitarbeiter:in auf einem Arbeitsplatz eingesetzt, der eine höhere Entlohnung mit sich bringt als der/die Mitarbeiter:in derzeit bezieht, hat er auf Grundlage des Kollektivvertrages für Arbeiter:innen im Hotel- und Gastgewerbe für die geleistete Arbeitszeit auf diesem Arbeitsplatz Anspruch auf die höhere Entlohnung.

Der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe trifft keine entsprechende Regelung. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich aber auch bei Angestellten, die auf einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, der eine höhere Entlohnung mit sich bringt, diese zu bezahlen.

 

Betriebe mit Betriebsrat

In Betrieben mit Betriebsrat gilt es zu beachten, dass der Betriebsrat einer Versetzung von länger als 13 Wochen, die eine Verschlechterung der Entgelt- bzw. der Arbeitsbedingungen zum Inhalt hat, zustimmen muss. Stimmt der Betriebsrat einer solchen Versetzung nicht zu, ist diese rechtsunwirksam.

Schlussendlich bedeutet dies, dass ein mehr als 13-wöchiger immer wiederkehrender Einsatz von Mitarbeiter:innen als Springer:innen, die nicht ausdrücklich als solche aufgenommen worden sind, als Verschlechterung der Arbeitsbedingungen gelten kann und daher einer Zustimmung durch den Betriebsrat bedarf.

 

Mitarbeiter:innen, die ausdrücklich als Springer:in aufgenommen werden

Um Mitarbeiter:innen zwanglos in verschiedenen Abteilungen einsetzen und mit den unterschiedlichen Aufgaben, die im Tagesgeschäft anfallen, betrauen zu können, besteht die Möglichkeit, sie ausdrücklich als Springer:innen aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin, als Springer:in auf unterschiedlichen Positionen zu arbeiten, ist im Arbeitsvertrag entsprechend zu vereinbaren.

Springer:innen können Aufgaben von Arbeiter:innen und Aufgaben von Angestellten übernehmen. Überwiegen die Positionen, in denen die Springer:innen als Angestellte tätig sind, sind diese als Angestellte zu beschäftigen, überwiegen die Positionen, in denen die Springer:innen als Arbeiter:innen tätig sind, sind diese als Arbeiter:innen zu beschäftigen.

Damit besteht vor allem die Möglichkeit, Arbeiter:innen als Hilfskräfte in den unterschiedlichsten Bereichen eines Hotels einzusetzen, zum Beispiel als Nachtportier:in oder als Frühstückskellner:in. Dabei schadet es auch nicht, wenn eine solche Hilfskraft den geringeren Teil ihrer Arbeitszeit mit Angestelltentätigkeiten, beispielsweise mit der Buchung von Belegen an der Rezeption oder von Getränkerechnungen im Restaurant verbringt. Aber auch der kurzfristige Einsatz von Angestellten in klassischen Arbeiterbereichen, beispielsweise von Rezeptionskräften im Restaurant oder in der Küche, wird dadurch möglich.

Beispiel

  • Sie können die Musterdienstverträge der ÖHV für Arbeiter und Angestellte in der Hotellerie zur Aufnahme von Springern auf folgende Weise adaptieren:

    Der Arbeitnehmer / Die Arbeitnehmerin wird als Springer/in beschäftigt. Sein/ihr Betätigungsfeld umfasst folgende Abteilungen: _______________________________________________________

    Sein/ihr Aufgabenbereich in diesen Abteilungen umfasst überwiegend Arbeitertätigkeiten (oder: Angestelltentätigkeiten).

    Er/Sie ist verpflichtet, alle ihm/ihr in diesen Abteilungen zugewiesenen, auch geringerwertigen Arbeiten zu verrichten.

    Der Arbeitgeber ist außerdem berechtigt, dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin einen von der vereinbarten Position abweichenden Aufgabenbereich, der mit geringerwertigen Arbeiten verbunden ist, zuzuweisen.

Lehrlinge

Lehrlinge haben gemäß Lehrvertrag Anspruch darauf, dass sie auf einem ganz konkreten Lehrplatz ausgebildet werden. Die Ausbildung auf diesem Lehrplatz darf außerdem nur Arbeiten umfassen, die im Berufsbild festgelegt sind.

Lehrlinge sind daher nicht verpflichtet, Arbeiten zu verrichten, die mit ihrem Lehrberuf nichts zu tun haben. Daher kommt auch ein Einsatz als Springer:in für sie nicht in Frage.

Beispiel

  • Der Lehrling ist verpflichtet, die Küche und die Küchengeräte entsprechend sorgsam zu behandeln und sauber zu halten. Dazu gehört auch die Reinigung der Küche und der Küchengeräte im laufenden Tagesgeschäft, um den hygienischen Anforderungen zu entsprechen. Es besteht aber keine Möglichkeit, Lehrlinge nach Küchenschluss mit der Reinigung des Küchenbodens zu beauftragen, weil die Reinigungskraft, die diese Arbeit üblicherweise innehat, erkrankt ist.

Stand: November 2023

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