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Dienstverhältnisse richtig beenden

Dienstverhältnisse richtig beenden

Endet ein Arbeitsvertrag treffen die Arbeitsvertragsparteien unterschiedliche Pflichten.

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Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Endet ein Arbeitsvertrag durch Kündigung der Arbeitgeber:innen, durch Kündigung von Arbeitnehmer:innen, durch einvernehmliche Auflösung oder durch Ablauf einer Befristung, treffen die Arbeitsvertragsparteien unterschiedliche Pflichten. Diese gelten unabhängig davon, ob Arbeitnehmer:innen in einem Saisonbetrieb oder in einem Jahresbetrieb beschäftigt sind.

Was je nach Beendigungsart des Dienstverhältnisses zu beachten ist, finden Sie hier.

Ordnungsgemäße Endabrechnung

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, Arbeitnehmer:innen am letzten Tag des Arbeitsvertrages eine Endabrechnung zu übermitteln und den sich daraus ergebenden Nettobetrag auszuzahlen. Die Auszahlung des offenen Nettobetrages hat dabei so zu erfolgen, dass dieser dem Lohn- oder Gehaltskonto der Arbeitnehmer:innen am letzten Tag des Arbeitsvertrags gutgeschrieben ist.
 

Die Endabrechnung selbst hat vor allem folgende Ansprüche zu umfassen:

  • den Lohn bzw. das Gehalt bis zum letzten Tag des Arbeitsvertrages,
  • etwaige Zulagen zum Lohn oder Gehalt, wie den Nachtarbeitszuschlag oder die Fremdsprachenzulage,
  • die anteilige Jahresremuneration, berechnet vom 01. Jänner oder vom späteren Eintritt des Arbeitnehmers im jeweiligen Kalenderjahr bis zum letzten Tag des Arbeitsvertrages,
  • die Abgeltung des offenen Urlaubes in Form einer Urlaubsersatzleistung,
  • die Abgeltung von Zeitguthaben aus Normalarbeitszeit aus verschiedenen Arbeitszeitmodellen mit 50 % Zuschlag.
  • die Abgeltung von offenen Überstunden oder von Zeitausgleich für offene Überstunden mit 50 % Zuschlag,
  • etwaige zugesagte Provisionen, Prämien, etc., im vereinbarten Ausmaß,
  • bei Arbeitgeber:innen-Kündigung und einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages die Abfertigung alt für Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2003 begonnen hat und die noch dem System der „Abfertigung alt“ unterliegen.

Dienstzeugnis

Arbeitgeber:innen haben den Arbeitnehmer:innen auf Verlangen ein schriftliches Dienstzeugnis auszustellen.

Das Dienstzeugnis muss den Beginn und das Ende des Arbeitsvertrages sowie die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer:innen enthalten. Angaben und Anmerkungen von Arbeitgeber:innen, die den Arbeitnehmer:innen das Erlangen einer neuen Arbeitsstelle erschweren, sind unzulässig. Dies gilt auch für Angaben über die Ursache und die Art der Auflösung des Arbeitsvertrages.

Positive Bewertungen der Qualifikation, der Arbeitsleistung oder der Person der Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht zwingend erforderlich. Arbeitnehmer:innen haben keinen Anspruch darauf. In der Praxis ist immer wieder zweifelhaft, ob eine Formulierung als positiv oder negativ zu beurteilen ist. In der Regel empfiehlt es sich daher, in das Dienstzeugnis nur die vom Gesetz vorgesehenen Inhalte aufzunehmen.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Dienstzeugnis.

Rückgabe von Arbeitsmitteln

Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, Arbeitsmittel und Arbeitsgeräte, die dem Betrieb gehören, am Ende des Arbeitsvertrages zurückzugeben. Darunter fallen zum Beispiel Uniformen oder Berufskleidung, die der Betrieb zur Verfügung gestellt hat, Diensthandys, Karten zum elektronischen Erfassen der Arbeitszeit und Schlüssel.

Die Arbeitsmittel sind in gepflegtem und funktionsfähigem Zustand zurückzustellen. Haben Arbeitnehmer:innen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt bekommen, ist diese entsprechend gereinigt zu übergeben. Erfolgt das nicht, können Arbeitgeber:innen Schadenersatz im Rahmen der Grenzen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes geltend machen.

 

Stand: September 2023

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