Angleichung von Arbeitern und Angestellten
Seit November 2017 sind zahlreiche Angleichungen zwischen Arbeitern und Angestellten vorgenommen worden. Die Angleichung der Kündigungsfristen wurde angesichts der Corona-Krise um ein halbes Jahr auf 01.07.2021 verschoben!
Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Arbeiter
Ursprünglich sollten mit 01.01.2021 die Fristen und Termine, die der Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitern einhalten muss, an die der Angestellten angeglichen werden.
Nunmehr hat der Gesetzgeber die Angleichung der Kündigungsregeln der Arbeiter an die der Angestellten um ein halbes Jahr aufgeschoben, so dass diese erst mit 01.07.2021 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht für Betriebe im Hotel- und Gastgewerbe weiterhin die Möglichkeit, Arbeiter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen - ohne zusätzliche Einhaltung eines Kündigungstermins - zu kündigen.
Achtung: Das Gesetz, das die Angleichung der Kündigungsregeln vorsieht, ermöglicht den Kollektivverträgen in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, weiterhin kürzere Kündigungsfristen (auch ohne Kündigungstermine) festzulegen. Ob der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe diese Möglichkeit genützt und Kündigungsfristen von 14 Tagen (ohne Kündigungstermine) auch für die Zeit ab 01.07.2021 festgelegt hat bzw. festlegt, ist zumindest sehr unsicher.
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