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Angleichung von Arbeiter:innen an Angestellte
Rechtsinfo

Angleichung von Arbeiter:innen an Angestellte

Seit 01.11.2024 gilt ein gemeinsamer Kollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte. Darin ist auch die Angleichung der Kündigungsregeln von Arbeiter:innen an die von Angestellten abgebildet.

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Angleichung der Kündigungsregeln

  • Die Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigung betragen 6 Wochen, nach 2 Jahren durchlaufendem Arbeitsvertrag 2 Monate, nach 5 Jahren durchlaufendem Arbeitsvertrag 3 Monate, nach 15 Jahren durchlaufendem Arbeitsvertrag 4 Monate und nach 25 Jahren durchlaufendem Arbeitsvertrag 5 Monate. Die Kündigungsfristen bei Arbeitnehmerkündigung betragen mangels abweichender Vereinbarung unabhängig von der Dauer des durchlaufenden Arbeitsvertrags ein Monat.
  • Die Kündigungstermine stellen den letzten Tag des Arbeitsvertrages dar, vor dem die jeweiligen Kündigungsfristen einzuhalten sind. Mit den Änderungen im KV per 01.11.2024 gilt, dass die Kündigungstermine für Angestellte und Arbeiter:innen, aber auch für Arbeitgeberkündigung und Arbeitnehmerkündigung vereinheitlicht worden sind. Sie sind mit jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats automatisch festgelegt und müssen nicht mehr im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Entgeltfortzahlung für Arbeiter:innen, Angestellte und Lehrlinge

  • Die Systematik der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Arbeitsunfall von Angestellten wurde an das System der Arbeiter:innen angeglichen. Für Angestellte ist sohin nicht mehr nach Erst- und Wiedererkrankung, dem Topf 1 und Topf 2 oder der Sechsmonatsfrist zu unterscheiden.
  • Für Arbeiter:innen und Angestellte gilt seit 01.07.2018 bei Krankheit einheitlich bis zu 6 Wochen volle und weitere 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr, wobei der volle Fortzahlungsanspruch dienstzeitabhängig auf bis zu 12 Wochen (nach 25 Dienstjahren) ansteigt.
  • Die Erhöhung von 6 auf 8 Wochen voller Fortzahlung gebührt bereits nach einem Dienstjahr (statt davor 5 Jahren).
  • Die Entgeltfortzahlung bei Lehrlingen wurde verdoppelt, d.h. bis zu 8 (statt zuvor 4) Wochen volle und 4 (statt zuvor 2) Wochen halbe Lehrlingsentgelt pro Lehrjahr.

Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand

Wird das Arbeitsverhältnis von Arbeiter:innen oder Angestellten während oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Arbeitsunfall einvernehmlich beendet, behalten die Arbeitnehmer:innen den Entgeltfortzahlungsanspruch in gesetzlicher Höhe und Dauer, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher enden sollte (analog zur bisherigen Regelung für Dienstgeberkündigung im Krankenstand).

Dieser Anspruch von Arbeitnehmer:innen auf Entgeltfortzahlung besteht nicht nur für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung während eines laufenden Krankenstandes, sondern auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis wegen eines künftigen Krankenstandes, also vor allem wegen einer Operation oder einer Kur von Arbeitnehmer:innen, einvernehmlich aufgelöst wird.

Entgeltfortzahlung bei Verhinderung von Arbeitern aus wichtigem Grund

Schon bisher waren Arbeiter:innen den Angestellten gleichgestellt und haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung während verhältnismäßig kurzer Zeit aus wichtigen, ihre Person betreffenden Gründe.

Seit 01.07.2018 ist diese Regelung jedoch zwingend, auch für die Kollektivvertragsparteien. Daher können Fortzahlungsansprüche aus anderen wichtigen Gründen als jenen, die im Kollektivvertrag stehen, in Betracht kommen. Dies bedeutet, dass die Dienstverhinderungsgründe im Kollektivvertrag und die dabei angegebenen freien Tage zwar als typisch für den jeweiligen Dienstverhinderungsgrund, dennoch aber nur mehr als beispielhaft anzusehen sind.

Lockerung des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer:innen 50+

Für die Beurteilung der Frage, ob eine sozialwidrige Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG durch Umstände in der Person des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin gerechtfertigt ist, gilt bei älteren Arbeitnehmer:innen ein erhöhter Schutz aufgrund besonderer Rücksichtnahme auf das Alter.

Dieser besondere Schutz entfällt für Arbeitnehmer:innen, die nach dem 30.06.2018 eingestellt wurden und zum Zeitpunkt der Einstellung das 50 Lebensjahr vollendet war. Damit soll die Zurückhaltung von Arbeitgeber:innen gemindert werden, ältere Personen einzustellen. Freilich gelten aber auch für diese älteren neueintretenden Personen (nach sechsmonatiger Dienstzeit in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmer:innen) die übrigen allgemeinen Regelungen über den Schutz vor sozialwidrigen Kündigungen.

Erhöhung der Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung an KMU bis 10 Arbeitnehmer:innen

  • Wie bisher erstattet die AUVA Arbeitgeber:innen mit bis zu 50 Beschäftigten für die Dauer von maximal 6 Wochen pro Arbeitsjahr die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (ab dem 11. Tag der Arbeitsunfähigkeit) oder Unfall (bei länger als dreitägiger Arbeitsunfähigkeit) im Ausmaß von 50 %.
  • Mit 01.07.2018 hat sich für Arbeitgeber:innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer:innen beschäftigen, der zu erstattende Betrag auf 75 % erhöht.

Stand: April 2025

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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