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Mitarbeiterunterkünfte

Mitarbeiterunterkünfte

Wenn nicht alle Positionen mit Mitarbeiter:innen aus der Region oder Tagespendler:innen ausgefüllt werden können, werden arbeitsplatznahe Unterkünfte zur kritischen Infrastruktur. Sie stellen Ihren Mitarbeiter:innen Unterkünfte zur Verfügung? - Das müssen Sie dabei hinsichtlich Ausstattung und Sachbezug beachten.

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Sachbezug

In der Änderung der Sachbezugswerteverordnung vom 06. September 2018 definiert der Gesetzgeber rückwirkend ab 01.01.2018: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:

  • Mitarbeiterwohnungen unter 30m² sind unabhängig von ihrer Ausstattung nicht als Sachbezug zu versteuern; diese Regelung gilt für Saison- und Ganzjahresbetriebe gleichermaßen. Die rasche Verfügbarkeit des Dienstnehmers oder dass Arbeitsleistungen keinem kontinuierlichen Verlauf folgen, ist nicht mehr maßgeblich.
  • Mitarbeiterwohnungen zw. 30m² und 40m² : diese Wohnungen sind als Sachbezug zu versteuern, es darf jedoch ein Abschlag von 35 % in Ansatz gebracht werden, wenn die Unterkunft max. 12 Monate zur Verfügung gestellt wird (danach müssten 30 Schließtage folgen).
  • Mitarbeiterwohnungen über 40m² sind als voller Sachbezug zu besteuern – unabhängig davon, ob sie von einem Saison- oder Ganzjahresbetrieb zur Verfügung gestellt werden.

Achtung: Wenn Gemeinschaftsräumlichkeiten von allen uneingeschränkt genützt werden dürfen (z.B. 2 Schlafzimmer, 1 Wohn-Ess-Küche, 1 Vorraum, 1 Bad), dann muss zum Quadratmeterwert der jeweiligen individuellen Einheit der volle Quadradmeterwert der Gemeinschaftsflächen hinzugerechnet werden, damit man entscheiden kann, ob man die 30 m² überschreitet oder nicht!! Wenn feststeht, dass ein Sachbezug zu ermitteln ist, dann sind für die Berechnung der Höhe des Sachbezugs die Gemeinschaftsräumlichkeiten aufzuteilen.

Die aktuellen Richtwerte je Bundesland finden Sie hier. Für die Berechnung der Sachbezüge siehe die Zusammenfassung der WKO bzw. ein Berechnungstool des BMF. Prodinger hat zusammengefasst, worauf Sie sonst noch achten sollten.

Best Practice

TeamHaus Kärnten

Das Land Kärnten hat sich im Zuge der Tourismus-Strategie das Ziel gesetzt, seine Wettbewerbsfähigkeit als interessanter Arbeitsort für Mitarbeiter:innen im Tourismus deutlich zu stärken, und hat mit „TeamHaus Kärnten“ eine online Plattform für das Mieten und Vermieten von Mitarbeiter:innen-Unterkünften geschaffen. www.teamhaus-kaernten.at

Für alle, die in Kärnten selbst Mitarbeiter:innen-Unterkünfte errichten wollen, hier die Fördermöglichkeiten.

Wie im Hotel

Das Hotel Tyrol am Haldensee hat im Mai bereits das dritte Mitarbeiter:innen-Haus des Unternehmens seiner Bestimmung übergeben. Vier Millionen Euro haben die drei Zwei-Zimmer-Wohnungen und 25 Mini-Appartements gekostet – alle mit Smarthome-Steuerung, Wohnraumlüftung, vollausgestatteten Küchenzeilen, Boxspringbetten, Balkon oder Terrasse, Aufzug, Tiefgarage und Waschküche. „Wir wollen, dass es unserem Team genauso gut geht wie den Gästen im Hotel“, meint Hotelchefin Martina Barbist.

OeHT-Förderung

  • Die Errichtung von Mitarbeiterunterkünften kann mit dem sogenannten Nachhaltigkeitsbonus unterstützt werden. Das ist ein Einmalzuschuss in Höhe von 7% bzw. max. 350.000 Euro, der ausschließlich in Kombination mit dem geförderten OeHT-Investitionskredit beantragt werden kann. Voraussetzung ist, dass die für den Nachhaltigkeitsbonus relevante Teilsumme zumindest 20 % der förderbaren Gesamtinvestitionskosten beträgt.

Generelle Anforderungen an Mitarbeiterunterkünfte

Aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes müssen Mitarbeiterzimmer zumindest den in der Arbeitsstättenverordnung festgelegten Erfordernissen entsprechen.

Die Vorschrift des § 37 AStV (Arbeitsstättenverordnung) für Wohnräume gilt zufolge § 28 Abs. 8 ASchG nicht für Werks- und Dienstwohnungen. 

Es ist daher notwendig, zu unterscheiden, ob es sich um „Räume, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden“ oder um „Werks- und Dienstwohnungen“, handelt.

Zur Abgrenzung, ob es sich um „Räume, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden“ oder um „Werks- und Dienstwohnungen“ können die nachstehenden Kriterien herangezogen werden:
Werks- und Dienstwohnungen i.S.d. § 28 Abs. 8 ASchG sind zur dauernden Bewohnung bestimmte, in sich geschlossene Wohnungen, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Erfüllung der mit ihm vereinbarten Arbeitsleistung zur Verfügung stellen muss oder gegen Miete zur Verfügung stellt, wie z.B. Dienstwohnungen nach § 13 des Hausbesorgergesetzes.

Hingegen spricht es für das Vorliegen von „Räumen, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden", wenn die Unterkunft für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Familien nicht der Hauptwohnsitz bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, bzw. von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nicht für eine derartige Nutzung bestimmt ist;
pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer nicht eine bestimmte, baulich in sich abgeschlossene Wohnung mit eigener Küche und eigenen Sanitärräumen, zur Verfügung gestellt wird, sondern es sich um eine Unterkunft mit von mehreren ArbeitnehmerInnen zu nutzenden gemeinschaftlichen Wohnräumen und/oder Gemeinschaftsküche und/oder gemeinsamen Sanitärräumen handelt.
Auf eine bauliche Verbundenheit der Unterkünfte mit der „eigentlichen“ Arbeitsstätte kommt es nach Auffassung des Zentral-Arbeitsinspektorates nicht an.

Stand: Juli 2023

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

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