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Krankenstand und Pflegeurlaub

Krankenstand und Pflegeurlaub

Was gibt es zum Thema Krankenstand zu beachten? Kann man Mitarbeiter:innen im Krankenstand kündigen? Was wenn ein Urlaub oder Zeitausgleich durch Krankenstand unterbrochen wird?

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Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Im Krankheitsfall sind Arbeitnehmer:innen verpflichtet, die Dienstverhinderung ohne Verzug den Arbeitgeber:innen anzuzeigen und auf Verlangen von Arbeitgeber:innen (auch mehrmals) eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse, des Amtsarztes/der Amtsärztin oder des Gemeindearztes/der Gemeindeärztin über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Es besteht kein Recht auf Information hinsichtlich Diagnose. Entscheidend ist, dass Arbeitnehmer:innen zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung verpflichtet sind, wenn sie von Arbeitgeber:innen im konkreten Einzelfall aufgefordert werden; dies unabhängig davon, was im Dienstvertrag vereinbart wurde.

Sind Arbeitnehmer:innen vom Arzt krankgeschrieben, ist damit das Fernbleiben von der Arbeit entschuldigt. Kommen Arbeitnehmer:innen der Verpflichtung (Meldung des Krankenstandes sowie Vorlage der Krankenstandsbestätigung) trotz entsprechender Aufforderung nicht nach, so verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch die Arbeitgeber:innen.

Krankenstand und Urlaub oder Zeitausgleich

Was passiert, wenn Mitarbeiter:innen vor Beginn des Urlaubes oder des vereinbarten Zeitausgleiches erkranken?

Erkranken Mitarbeiter:innen vor Beginn des Urlaubes, so haben sie nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Möglichkeit, von der Urlaubsvereinbarung zurückzutreten. Nach Ende des Krankenstandes können sie bei einem solchen Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung dann aber nicht den restlichen vereinbarten Urlaub verbrauchen, sondern müssen arbeiten kommen.

Erkranken Mitarbeiter:innen vor Beginn des vereinbarten Zeitausgleiches, so hat dies mangels gesetzlicher Regelung und mangels abweichender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu keinerlei Auswirkungen auf den vereinbarten Zeitausgleich. Dieser wird auch im Krankenstand verbraucht.

Was passiert, wenn Mitarbeiter:innen nach Beginn des Urlaubes oder des vereinbarten Zeitausgleiches erkranken?

Erkranken Mitarbeiter:innen nach Beginn des Urlaubs, so haben sie den Arbeitgeber:innen nach den Regeln des Urlaubsgesetzes die Erkrankung, wenn sie länger als 3 Tage dauert, umgehend bekanntzugeben und nach Ende des Urlaubes unaufgefordert eine Bestätigung des Krankenstandes durch Arzt oder Krankenhaus vorzulegen. Kommen Mitarbeiter:innen diesen Verpflichtungen nach, so gilt der Urlaub als nicht verbraucht, die Zeit der Erkrankung im Urlaub zählt als Krankenstand.

Erkranken Mitarbeiter:innen nach Beginn des vereinbarten Zeitausgleiches, so hat dies mangels gesetzlicher Regelung und mangels abweichender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu keinerlei Auswirkungen auf den vereinbarten Zeitausgleich. Dieser wird auch im Krankenstand verbraucht.

Kündigung und einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes

Arbeitgeber:innen können auch eine Kündigung während des Krankenstands von Arbeitnehmer:innen aussprechen. Zu beachten ist jedoch, dass Arbeitnehmer:innen ihren Entgeltfortzahlungsanspruch bis zum Ende des Krankenstands behalten! Das Arbeitsverhältnis endet zwar mit dem Ablauf der Kündigungsfrist; die Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeber:innen läuft jedoch weiter, wenn Arbeitnehmer:innen über den Beendigungstermin hinaus durchgehend erkrankt sind und beginnt neu mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres!

Diese Pflicht zur Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt auch für einvernehmliche Auflösungen, die während eines Krankenstandes getroffen werden.

Besonders heikel sind einvernehmliche Auflösungen, die im Hinblick auf einen künftigen Krankenstand, z.B. eine Operation oder eine Kur, getroffen werden. Hier lebt nämlich für die Zeit des künftigen Krankenstandes, die erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung von Arbeitnehmer:innen wieder auf!

"Pflegeurlaub" - Pflegefreistellung

Arbeitnehmer:innen kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Arbeitswoche innerhalb eines Jahres zu, wenn sie wegen der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen nicht zum Dienst erscheinen können oder die notwendige Betreuung eines Kindes (auch Wahl- oder Pflegekindes) übernehmen müssen, weil der an sich als Betreuungsperson fungierende andere Elternteil ausgefallen ist.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren wöchentlichen Arbeitszeit wegen der notwendigen Pflege eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

Als nahe:r Angehörige:r gilt:

  • Ehegatten sowie Personen, die mit Arbeitnehmer:innen in gerader Linie verwandt sind: Kinder, Enkel:innen, Urenkel:innen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern,
  • ferner Wahl- und Pflegekinder sowie
  • die Person, mit welcher der/die Arbeitnehmer:in in Lebensgemeinschaft lebt,
  • auch eingetragene Partner:innen.
  • Neu: im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von Ehegatten, eingetragenen Partner:innen und Lebensgefährten und -gefährtinnen, Enkel:innen, Urenkel:innen, Adoptiv- und Pflegekinder.
  • Nicht erfasst sind: Geschwister von Arbeitnehmer:innen. (Achtung: In diesen Fällen kann ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus anderen wichtigen persönlichen Gründen vorliegen.)

Was müssen Arbeitnehmer:innen tun, um Pflegeurlaub in Anspruch nehmen zu können?

  • Arbeitgeber:innen müssen von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig verständigt und erforderlichenfalls für das Vorliegen der Voraussetzungen (Erkrankung, Pflegebedürftigkeit von Angehörigen und Notwendigkeit der Pflege etc.) einen Nachweis erhalten.
  • Es ist keine Vereinbarung mit Arbeitgeber:innen und keine Genehmigung durch diese erforderlich.
  • Eine Interessenabwägung im Sinne der Berücksichtigung konkreter betrieblicher Erfordernisse ist ebenso nicht anzunehmen.

 

Stand: September 2023

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Mag. Maria Wottawa

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