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Arbeiten als Springer:in in der Hotellerie

Arbeiten als Springer:in in der Hotellerie

Immer wieder stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit besteht, Mitarbeiter:innen, die für einen bestimmten Arbeitsplatz und mit einem bestimmten Jobprofil aufgenommen worden sind, kurzfristig als Springer:innen auf anderen Arbeitsplätzen und in anderen Positionen einzusetzen. Was dabei arbeitsrechtlich zu beachten ist!

Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Bei der Antwort auf diese Frage kommt die entscheidende Bedeutung dem Arbeitsvertrag zu, der mit dem/der jeweiligen Mitarbeiter:in abgeschlossen ist. Aber auch das gute Einvernehmen mit den Mitarbeitenden ist von großer Bedeutung.

Einvernehmlicher Einsatz von Mitarbeiter:innen auf einem anderen Arbeitsplatz

Mitarbeitende können mit ihrer Zustimmung ohne weiteres kurzfristig auf anderen, auch weniger attraktiven Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Klar muss aber sein: Der Hauptberuf bzw. der Arbeitsplatz, für den der/die Mitarbeiter aufgenommen worden ist, bleibt erhalten und damit auch die für diesen Hauptberuf bzw. für diesen Arbeitsplatz vereinbarte Bezahlung.

Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Grenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, aber auch die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten weiterhin eingehalten werden müssen.

 

Einseitige Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz

Mitarbeitende können ohne ihre Zustimmung dann kurzfristig auf anderen Arbeitsplätzen eingesetzt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Entscheidend ist eine möglichst weite Formulierung im Arbeitsvertrag, die einen angeordneten Einsatz des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin auf weniger attraktiven Arbeitsplätzen erlaubt.

Damit kann beispielsweise ein:e Housekeeping-Mitarbeiter:in, der/die für die Reinigung der Gästezimmer aufgenommen worden ist, auch eingesetzt werden, um die Küche zu reinigen.

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Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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