Arbeiten als Springer in der Hotellerie
Eine Mitarbeiterin im Service ist erkrankt. Eine Housekeeping-Mitarbeiterin könnte an ihrer Stelle an der Schank aushelfen, der Nachtportier könnte an ihrer Stelle das Frühstück aufdecken. Immer wieder stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit besteht, Mitarbeiter, die für einen bestimmten Arbeitsplatz und mit einem bestimmten Jobprofil aufgenommen worden sind, kurzfristig als Springer auf anderen Arbeitsplätzen und in anderen Positionen einzusetzen.
Bei der Antwort auf diese Frage kommt die entscheidende Bedeutung dem Arbeitsvertrag zu, der mit dem jeweiligen Mitarbeiter abgeschlossen ist. Aber auch das gute Einvernehmen mit dem einzelnen Mitarbeiter ist von großer Bedeutung.
Einvernehmlicher Einsatz des Mitarbeiters auf einem anderen Arbeitsplatz
Mitarbeiter können mit ihrer Zustimmung ohne weiteres kurzfristig auf anderen, auch weniger attraktiven Arbeitsplätzen eingesetzt werden.
Klar muss aber sein: Der Hauptberuf bzw. der Arbeitsplatz, für den der Mitarbeiter aufgenommen worden ist, bleibt diesem erhalten und damit auch die für diesen Hauptberuf bzw. für diesen Arbeitsplatz vereinbarte Bezahlung.
Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Grenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, aber auch die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten weiterhin eingehalten werden müssen.
Einseitige Versetzung des Mitarbeiters auf einen anderen Arbeitsplatz
Mitarbeiter können ohne ihre Zustimmung dann kurzfristig auf anderen Arbeitsplätzen eingesetzt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Entscheidend ist eine möglichst weite Formulierung im Arbeitsvertrag, die einen angeordneten Einsatz des Mitarbeiters auf weniger attraktiven Arbeitsplätzen erlaubt.
Damit kann beispielsweise ein Stubenmädchen, das für die Reinigung der Gästezimmer aufgenommen worden ist, auch eingesetzt werden, um die Küche zu reinigen.
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