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„Schnupperlehre“ und berufspraktische Tage

„Schnupperlehre“ und berufspraktische Tage

Was versteht man unter einer „Schnupperlehre“ und in welcher Art und Weise ist diese zulässig? Wann sind potentielle Mitarbeiter:innen anzumelden und wann nicht?

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Der Begriff „Schnupperlehre“ ist gesetzlich nicht geregelt. Verstanden wird in der Praxis darunter, dass Jugendliche ihren Wunschberuf in der Praxis kennen lernen, indem sie im Betrieb anwesend sind, einzelnen Berufsgruppen bei der Arbeit zusehen, Fragen stellen und einfache Tätigkeiten ausprobieren. Sie sind nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert, unterliegen keiner Arbeitsverpflichtung und haben auch keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt.

Eine „Schnupperlehre“ in der Hotellerie ist nach der derzeitigen Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkassen selbst für einen Tag verboten.

Erlaubt ist allerdings die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen in Form von berufspraktischen Tagen oder im Rahmen einer individuellen Berufsorientierung in der Hotellerie im zeitlichen und organisatorischen Rahmen des Schulunterrichts. Berufspraktische Tage oder eine individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit können an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr erfolgen, wenn es sich um Schüler ab der 8. Schulstufe handelt. Für eine individuelle Berufsorientierung muss der/die Klassenbetreuer:in eine Zustimmung erteilen.

Bitte beachten Sie: Bei berufspraktischen Tagen oder bei einer individuellen Berufsorientierung sind die Schüler:innen in gleicher Weise kranken- und unfallversichert wie beim Unterricht im Klassenzimmer oder auf Exkursion. Der Betrieb unterliegt keinen Melde- bzw. Zahlungsverpflichtungen.

Hier finden Sie eine Information der ÖGK zum Thema.

Stand: Juni 2022

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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