Zum Inhalt

Aufzeichnungspflichten im Arbeitszeitgesetz

Denken Sie daran Durchrechnungszeiträume bzw. Saisonbeginn und – ende zu vermerken und dokumentieren Sie die Verkürzung von Ruhezeiten und den Ausgleich dazu genau!

Grundregel

Der Arbeitgeber muss selbst oder durch beauftragte Mitarbeiter Arbeitszeitaufzeichnungen führen. Er kann allerdings mit jedem einzelnen Mitarbeiter vereinbaren, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von diesem persönlich zu führen sind. In einem solchen Fall hat er alle seine Mitarbeiter entsprechend anzuleiten, sich die Arbeitszeitaufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Schlussendlich sollten die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Mitarbeiter und vom Arbeitgeber beiderseits unterschrieben sein.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

RechtsserviceE-Mail senden+43 1 5330952-14

Dieser Content ist exklusiv für ÖHV Mitglieder

Melden Sie sich an, um diesen Artikel weiterzulesen!

Sind Sie noch nicht Teil des ÖHV-Netzwerkes?

Informieren Sie sich jetzt über die Vorteile der ÖHV-Mitgliedschaft und lassen Sie sich ein individuelles Angebot erstellen!

Zur Hauptnavigation
PrintShare

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.