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Erlass des Zentralarbeitsinspektorates zur erlaubten Höchstarbeitszeit!

Erlass des Zentralarbeitsinspektorates zur erlaubten Höchstarbeitszeit!

Mit Erlass vom 13.12.2019 hat das Zentralarbeitsinspektorat festgelegt, dass für die Berechnung des Durchschnittes der Wochenarbeitszeit ausschließlich ein rollierender Zeitraum von 17 Wochen herangezogen werden darf.

Dr. Günter Steinlechner hat die Auswirkungen dieses Erlasses für uns zusammengefasst...

Lesezeit: 

Seit 01.09.2018 sind die Grenzen der Höchstarbeitszeit mit 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich festgelegt. Gleichzeitig ist allerdings zu beachten, dass die Höchstarbeitszeit in einem Zeitraum von 17 Wochen im Schnitt maximal 48 Stunden betragen darf.

Bei dieser Grenze der Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden, die aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie stammt, ist vieles unklar.

Mit Erlass vom 13.12.2019 hat das Zentralarbeitsinspektorat aber festgelegt, dass für die Berechnung des Durchschnittes der Wochenarbeitszeit ausschließlich ein rollierender Zeitraum von 17 Wochen herangezogen werden darf. Bisher durfte nämlich - im Gegensatz dazu - ein rollierender oder auch ein sequenzieller Zeitraum herangezogen werden. 

Rollierend bedeutet, dass der Zeitraum von 17 Wochen sich Woche um Woche verschiebt. Das heißt:  Am Beginn einer jeden Woche fängt jeweils ein neuer Zeitraum von 17 Wochen  zu laufen an. Gleichzeitig fällt mit dem Ende einer jeden Woche die jeweils älteste Woche für die Schnittberechnung weg.

Achtung!

  • Das Arbeitsinspektorat kann damit die Kalenderwochen 1-17, 2-18, 3-19 etc., also jeden beliebigen  17-wöchigen Zeitraum im Jahr, auf Einhaltung des Schnittes von maximal 48 Stunden Wochenarbeitszeit kontrollieren!

 

Sequenziell bedeutet, dass nach Auslaufen eines Zeitraumes ein neuer Zeitraum beginnt. Das heißt: Nach 17 Wochen folgt ein neuer Zeitraum mit 17 Wochen.

Ein solcher sequenzieller Zeitraum konnte bisher gegenüber der Behörde nur ins Treffen geführt werden, wenn er vereinbart oder in den Arbeitszeitaufzeichnungen angeführt war. Diese Möglichkeit besteht ab sofort nicht mehr.

Achtung!

  • Das Arbeitsinspektorat ist damit bei Prüfungen der Arbeitszeitaufzeichnungen nicht mehr an einen vereinbarten oder in den Arbeitszeitaufzeichnungen festgehaltenen Zeitraum, wie Kalenderwoche 1-17, Kalenderwoche 18- 35, etc. gebunden!

In der Praxis bedeutet das:

Haben Sie schon bisher bei der Planung der Dienste mit rollierenden Zeiträumen von 17 Wochen gerechnet, ändert sich für Sie nichts. Haben Sie hingegen im Arbeitsvertrag oder in den Arbeitszeitaufzeichnungen sequenzielle Zeiträume festgelegt, innerhalb derer Sie die Dienstpläne im Hinblick auf den Schnitt von maximal 48 Stunden Wochenarbeitszeit erstellt haben, so sind diese für das Arbeitsinspektorat fortan unbeachtlich und Sie sollten möglichst rasch auf die rollierenden Zeiträume von 17 Wochen umsteigen!

 

Stand: Jänner 2020

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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