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Rufbereitschaft

Rufbereitschaft

Während Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit darstellt und damit voll zu bezahlen ist, ist Rufbereitschaft eingeschränkte private Zeit, die entsprechend geringer abgegolten werden kann. Arbeitsleistungen, die aufgrund der Rufbereitschaft erbracht werden, stellen allerdings wiederum Arbeitszeit dar, die voll zu bezahlen ist.

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Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Arbeitsbereitschaft

Unter Arbeitsbereitschaft versteht man Arbeitszeit, in der Beschäftigte keine Arbeitsleistung erbringen, sich aber an einem vom Betrieb vorgegebenen Ort bereithalten müssen, um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können.

Beispiel: Der Chauffeur des Hotels wartet an der Rezeption auf Gäste, die er mit dem Kleinbus des Hotels zu einem Ausflugsziel bringen soll.

Arbeitsbereitschaft ist als Arbeitszeit voll zu bezahlen. Das gilt auch dann, wenn durch die Arbeitsbereitschaft Überstunden anfallen.

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist private Zeit, in der Beschäftigte ihren Aufenthaltsort selbst wählen können, aber für den Betrieb erreichbar sein müssen, um, wenn erforderlich, ihre Arbeitsleistungen erbringen zu können. Diese Arbeitsleistungen können per Smartphone erfolgen, zum Beispiel durch Ratschläge, Tipps oder Anweisungen an Kollegen, sie können aber auch dadurch erfolgen, dass die Beschäftigten in den Betrieb kommen und die dort benötigen Arbeiten verrichten.

Beispiel:  Mit dem Haustechniker eines Hotels ist vereinbart, dass er zu bestimmten Zeiten am Smartphone erreichbar sein muss und angerufen werden kann, wenn im Wellnessbereich im Hotel ein technisches Problem auftritt. Ist eine Lösung per Smartphone nicht möglich, muss er im Hotel erscheinen und das technische Problem beheben.

Abgeltung von Rufbereitschaft

Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass

  • Arbeitnehmer:innen ihr Verhalten während der Rufbereitschaft darauf einrichten müssen, im Falle eines Anrufs ihre Dienstpflichten ohne besondere Beeinträchtigung wahrnehmen zu können,
  • die Arbeitnehmer:innen auch bloßes Warten bindet und jede zeitliche Bindung für Zwecke eines anderen eine Leistung darstellt,
  • die Arbeitnehmer:innen – wenngleich in geringerer Intensität – auch bei Rufbereitschaft fremdbestimmt ist und
  • Arbeitgeber:innen, die Rufbereitschaft verlangen, wenigstens zum Teil von der Arbeitskraft der Dienstnehmer:innen Gebrauch machen.

Daher kann, wie der Oberste Gerichtshof ausführt, die Zahlung eines Entgelts bei Rufbereitschaft nicht mit der bloßen Begründung versagt werden, es werde ohnehin keine Arbeitsleistung erbracht.

Das alles bedeutet, dass der Betrieb in einer Vereinbarung über Rufbereitschaft eine besondere Abgeltung der Zeiten der Rufbereitschaft vorsehen muss. Allerdings muss diese besondere Abgeltung nicht in voller Höhe des Lohnes oder Gehaltes, sie kann vielmehr entsprechend reduziert erfolgen. In der Praxis wird eine Abgeltung in Höhe von 25 % des vereinbarten Lohnes oder Gehaltes ausreichend sein.

Achtung

  • Wenn Sie keine Vereinbarung über eine Abgeltung der Rufbereitschaft treffen, ist ein ortsübliches Entgelt zu bezahlen. In welcher Höhe dieses gebührt, ist, wie der Begriff schon sagt, von Ort zu Ort unterschiedlich und kann schlussendlich nur durch Arbeitsmarktexpert:innen festgestellt werden. In diesem Sinne ist es äußerst ratsam, eine klare Regelung über die Höhe der Abgeltung der Rufbereitschaft zu vereinbaren.

  • Tipp: Rufbereitschaft muss nicht unbedingt bezahlt werden. Sie können vereinbaren, dass Rufbereitschaft in Form von Zeitausgleich abgegolten wird.

    Beispiel: Ist mit dem Hoteltechniker vereinbart, dass seine Rufbereitschaft mit 25 % in Zeitausgleich abgegolten werden soll, gebührt für 4 Stunden Rufbereitschaft 1 Stunde Zeitausgleich.

  • Beachten Sie: Wenn Sie sich auf eine Vereinbarung berufen, wonach Rufbereitschaft in Form von Zeitausgleich abgegolten wird, müssen Sie diese im Streitfall vor dem Arbeitsgericht auch beweisen können - was bei einer mündlichen Vereinbarung zu Beweisproblemen führen könnte. Aus diesem Grund sollten Vereinbarungen über Rufbereitschaft immer in Schriftform abgeschlossen werden.

  • Rufbereitschaft kann aber auch durch ein All-in-Entgelt abgegolten werden, wenn dies bei einer entsprechenden Überzahlung im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Grenzen der Rufbereitschaft

Rufbereitschaft darf an höchstens zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Durch Arbeitsleistungen, die aufgrund der Rufbereitschaft notwendig werden, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen. Rufbereitschaft darf außerdem nur während zwei wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Werden in diesen Ruhezeiten auf Grund der Rufbereitschaft Arbeitsleistungen erbracht, gebührt nach den Regeln des Arbeitsruhegesetzes eine entsprechende Ersatzruhe.

Stand: Mai 2023

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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