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Aufzeichnungspflichten im Arbeitszeitgesetz

Denken Sie daran Durchrechnungszeiträume bzw. Saisonbeginn und – ende zu vermerken und dokumentieren Sie die Verkürzung von Ruhezeiten und den Ausgleich dazu genau!

Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Grundregel

Arbeitgeber:innen müssen selbst oder durch beauftragte Mitarbeiter:innen in elektronischer oder in handschriftlicher Form Arbeitszeitaufzeichnungen führen. Bei kleineren Betrieben empfiehlt sich zumindest das Führen einer Excel-Tabelle, die zwischen Normalstunden, Mehrarbeitsstunden (für Teilzeitkräfte) und Überstunden unterscheidet.

Beachten Sie: Wenn Sie ein elektronisches Zeiterfassungssystem anschaffen wollen, sollten Sie sich zuerst über die Arbeitszeitmodelle in ihrem Betrieb, die Sie vereinbart haben und die sie abbilden wollen, klar werden und anschließend einen entsprechenden Programmierungsauftrag an die Firma erteilen, die Ihnen das Zeiterfassungssystem liefert.

Arbeitgeber:innen können mit einzelnen Mitarbeiter:innen vereinbaren, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von diesen persönlich zu führen sind. In einem solchen Fall sind alle Mitarbeiter:innen entsprechend anzuleiten, sich die Arbeitszeitaufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Schlussendlich sollten die Arbeitszeitaufzeichnungen von Mitarbeiter:innen und Arbeitgeber:innen beiderseits unterschrieben sein.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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