Was ist Gegenstand der Beschwerde?
Die ÖHV geht davon aus, dass Booking.com vor allem mit folgenden Praktiken gegen seine Gatekeeperpflichten verstößt :
Undercutting
Booking.com kann laut ALB Gästen ohne Rücksprache mit der Unterkunft auf eigene Kosten einen Rabatt auf den Zimmerpreis gewähren (sog. “Booking Sponsored Benefit”). Diese verdeckte Preissubventionierung (Undercutting) ist für uns die Einführung des Bestpreises durch die Hintertür und verstößt gegen das Verbot, Geschäftsnutzer:innen an der Festsetzung unterschiedlicher Preise auf anderen Vertriebskanälen zu hindern.
Pay-to-Rank-System
Booking.com verfolgt ein in den ALB offen dokumentiertes Pay-to-Rank-System, dem zufolge höhere Provisionszahlungen und die Teilnahme an kostenpflichtigen Programmen das Standardranking beeinflussen. Das verstößt aus Sicht der ÖHV gegen das Gebot, alle gewerblichen Nutzer:innen im Ranking fair und nichtdiskriminierend zu behandeln. Verstärkt wird dieses Ungleichgewicht durch die seit Juli 2026 vorgenommene, allen Reisenden angezeigte Darstellung des Genius-Rabatts: Sie erzeugt einen strukturellen Preisdruck Richtung der preise im Direktvertrieb und zulasten nicht teilnehmender Unterkünfte, die im Vergleich automatisch teurer erscheinen. Beide Praktiken verletzen aus unserer Sicht das Fairnessgebot des Digital Market Acts.
Unfaire Zahlungsabwicklungsgebühren
Die Angemessenheit der von Booking.com einseitig und ohne Obergrenze festgesetzten Zahlungsabwicklungsgebühren können von der Unterkunft nicht überprüft werden und deren Kostenrisiko wird vollständig auf die Unterkunft übergewälzt (Stichwort virtuelle Kreditkarte und Servicegebühr für die Zahlungsabwicklung).
Eigenmächtige kostenlose Stornos und Preisnachlässe
Eigenmächtige kostenlose Stornierungen und nachträgliche Preisnachlässe ohne Einwilligung der Unterkunft verstoßen gegen das Fairness-Konzept.
Unverhältnismäßige Kündigungs- und Aussetzungsbedingungen
Die in den ALB vorgesehenen, teils weit gefassten und subjektiv geprägten Kündigungs- und Aussetzungsgründe, die Booking.com ohne Vorwarnung geltend machen kann, sowie die vorgesehene Verknüpfung der Sperrung mit der vollständigen Begleichung sämtlicher, auch strittiger Forderungen, verletzen nach unserer Auffassung das Verhältnismäßigkeitsgebot des DMA.
Was fordert die ÖHV?
Für die Einhaltung des Digital Market Acts ist die Europäische Kommission zuständig. Dort regt die ÖHV mit der Beschwerde wie folgt an:
- Rabattierte Preise sollen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hotels angeboten werden dürfen. Keine unabgestimmten “Booking Sponsored Benefits”!
- Transparenz bezüglich Rankingfaktoren!
- Kein Druck auf das Preisniveau über Genius-Rabatt, der allen angezeigt wird!
- Regulierung der Zahlungsgebühren!
- Kostenlose Stornos und Preisnachlässe im Nachhinein nur nach dokumentierter Zustimmung der Unterkunft!
- Sperre bzw. Kündigung nur auf Grund von schwerwiegenden und objektiv nachprüfbaren Tatbeständen mit Möglichkeit zur Stellungnahme!