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Verbraucherrechte: Buttonlösung und Widerrufsbutton
Rechtsinfo

Verbraucherrechte: Buttonlösung und Widerrufsbutton

Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) legt bestimmte rechtliche Verpflichtungen fest, die für Beherbergungsbetriebe in Österreich insbesondere in Bezug auf Buchungen und Stornierungen relevant sind. Das Ziel ist, Konsument:innen beim Online-Shopping bzw. Geschäften an der Haustür oder am Telefon zu schützen.

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Für welche Verträge gelten die Regelungen des FAGG?

Die Regelungen gelten für Fernabsatzverträge. Darunter fallen Abschlüsse via Brief, E-Mail, Internet, Telefon oder Telefax, aber auch bei Online-Plattformen bestehen gemäß Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) erweiterte Informationspflichten und eine Bestätigungspflicht.

Was sind die Eckpunkte des FAGG?

Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, Verbraucher:innen unmittelbar vor der Tätigung der Buchung klar und verständlich wesentliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Folgende Punkte fallen unter diese Verpflichtung:

  • Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (z.B. Zimmerkategorie, Frühstück, etc.)
  • Vertragsdauer/Aufenthaltsdauer
  • Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben. Nur wenn Abgaben im Vorhinein nicht exakt beziffert bzw. nicht im Voraus berechnet werden können (etwa Orts- bzw. Kurtaxen), müssen diese zumindest gesondert ausgewiesen werden (in unmittelbarer Nähe des Bruttopreises).

Die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung müssen dem Gast spätestens vor Reiseantritt auf einem dauerhaften Datenträger so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie problemlos aufbewahren kann (z.B. Reservierungsbestätigung mittels E-Mail).

Bei Onlinebuchungen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Kennzeichnung von Bezahlvorgängen - sog. Buttonlösung

Bei Online-Buchungen müssen Unternehmer:innen sicherstellen, dass der Bestell-Button eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweist. 

Der Bestellbutton muss so beschriftet sein, dass Verbraucher:innen eindeutig und unmissverständlich darüber informiert werden, dass das Anklicken eine Zahlungsverpflichtung auslöst. Der Button muss mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen Formulierung (für Hotellerie eher „zahlungspflichtig buchen“) gekennzeichnet sein. Buttonbeschriftungen wie „buchen“ oder „Buchung durchführen“ sind nicht ausreichend.

Die Beschriftung des Buttons muss gut lesbar – weder zu klein noch zu kontrastarm – und bei einer normalen Bildschirmauflösung gut erkennbar sein. Verabsäumt das Hotel, sich über einen korrekt gekennzeichneten Button vom Gast die explizite Bestätigung zu holen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist, führt das bei elektronisch abgeschlossenen Verträgen dazu, dass der Gast nicht an seine Vertragserklärung gebunden ist. Das bedeutet, der Vertrag wird "schwebend unwirksam", der Gast kann den Vertrag erfüllen, muss aber nicht (§ 8 Abs. 2 FAGG).

Verstöße gegen diese Pflicht zur Information über die Zahlungsverpflichtung sind eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro zu bestrafen ist.

Kein 14-tägiges Rücktrittsrecht bei Hotelbuchungen

Im Allgemeinen können Verbraucher:innen im Rahmen eines Fernabsatzvertrags innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten (§ 11 Abs. 1 FAGG). 

Jedoch besteht gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG kein Rücktrittsrecht bei Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als Wohnzwecken, sofern für die Vertragserfüllung ein bestimmter Zeitraum oder Zeitpunkt vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass bei Hotelbuchungen ein Rücktrittsrecht in der Regel ausgeschlossen ist.

Achtung: Bei Beherbergungsverträgen, die im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, muss darauf hingewiesen werden, dass kein Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss besteht (und ggf. statt dessen Stornobedingungen vereinbart werden). Bei Telefonnummern, die dazu bestimmt sind, dass der Gast bezüglich etwaigen Verträgen Kontakt aufnehmen kann, dürfen keine über dem Grundtarif liegenden Kosten anfallen (keine Mehrwertnummern!).

Rücktrittsrecht beim Erwerb von Gutscheinen oder Produkten aus Webshop

Für den Verkauf von Gutscheinen sowie für den allgemeinen Online-Shop eines Hotels gilt das FAGG grundsätzlich in vollem Umfang. Da es sich dabei typischerweise um Fernabsatzverträge handelt, steht Verbraucher:innen das 14-tägige Rücktrittsrecht zu. Eine Ausnahme kann nur greifen, wenn ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum für die Leistungserbringung vertraglich vorgesehen ist, was bei Wertgutscheinen regelmäßig nicht der Fall ist. Für Gutscheine und Produkte im Online-Shop besteht daher:

  • das 14-tägige Rücktrittsrecht von Verbraucher:innen (§ 11 FAGG),
  • eine Informationspflicht über dieses Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss sowie die Pflicht, die weiteren in § 4 FAGG genannten Informationen bereitzustellen, und
  • die Button-Lösung nach § 8 FAGG (siehe oben); sowie
  • die Widerrufsbutton Lösung nach dem (künftigen) § 13a FAGG.

Ausübung des Rücktrittsrechts

Grundsätzlich ist die Erklärung des Rücktritts an keine bestimmte Form gebunden. Verbraucher:innen können dafür das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B verwenden. Unternehmer:innen können Verbraucher:innen darüber hinaus die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Geben Verbraucher:innen eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so haben Unternehmer:innen unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln (bei Verstoß Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro).

Ein solcher Online-Rücktrittsweg (z. B. ein „Jetzt widerrufen"-Button auf der Website) ist damit derzeit freiwillig, aber empfehlenswert. Bieten Unternehmer:innen ihn an, müssen sie sicherstellen, dass:

  • der Button klar und eindeutig als Widerrufsmechanismus erkennbar ist,
  • Verbraucher:innen eine automatische Empfangsbestätigung erhalten (z. B. per E-Mail), und
  • die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger dokumentiert wird.

(Künftiger) Widerrufsbutton

Künftig müssen aber Webshops für Verbraucher:innen eine leicht zugängliche Rücktrittsfunktion ("Widerrufsbutton") bereitstellen (§ 13a FAGG; Anfang Juli 2026 noch nicht in Kraft). 

Folgende Anforderungen muss der "Widerrufsbutton" erfüllen:

  • Die Rücktrittsfunktion gemäß § 13a FAGG muss Verbraucher:innen die Versendung einer Online-Widerrufserklärung ermöglichen, mit der Unternehmer:innen von der Entscheidung, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis gesetzt werden.
  • Klicken Verbraucher:innen auf den bereitgestellten "Widerrufsbutton", müssen sie unmittelbar die Möglichkeit haben, die Online-Rücktrittserklärung auszufüllen. Der Klick auf den Widerrufsbutton muss auf ein elektronisches Formular führen, in dem Verbraucher;innen folgende Informationen eingeben können:
    - Name des/der Verbraucher:in
    - Angaben zur Identifizierung des Vertrages, von dem zurückgetreten wird;
    - Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem den Verbraucher:innen die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll.
  • Identifiziert werden kann der Vertrag z.B. durch Angabe der Bestell- oder Auftragsnummer oder auch der Rechnungsnummer, falls eine Rechnung schon ausgestellt wurde. Soll nur ein Teil des Vertrags widerrufen werden (z.B. ein einzelner Artikel), muss das Formular dies ebenfalls ermöglichen - etwa durch ein eigenes Feld für die Artikelnummer oder ein ergänzendes Freitextfeld.
  • Die ausgefüllte Erklärung muss über eine Schaltfläche mit dem Titel “Widerruf bestätigen” oder einer gleichbedeutenden Formulierung versandt und an die Unternehmer:innen übermittelt werden können. Auch hier wird empfohlen, von der vorgeschlagenen Formulierung nicht abzuweichen.
  • Sobald Verbraucher:innen die Bestätigungsfunktion aktiviert haben, haben Unternehmer:innen auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält. Als dauerhafter Datenträger gilt ein E-Mail oder ein anderer dauerhafter Kommunikationskanal. 

Stand: Juli 2026

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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