
Dienstzeugnisse richtig ausstellen
Wie formuliert man Dienstzeugnisse richtig? Was darf man reinschreiben und was nicht? Muss man überhaupt ein Dienstzeugnis ausstellen? Was muss man bei Praktikant:innen beachten?
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Prinzipiell hat jede:r Arbeitnehmer:in auf Verlangen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses Anspruch auf ein einfaches Dienstzeugnis (= Endzeugnis). Laut Gesetz muss dieses die allgemeinen Angaben zur Person des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit enthalten. Der/die Arbeitnehmer:in hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis Angaben über die Qualität seiner Arbeitsleistung beinhaltet (ein so genanntes „qualifiziertes Dienstzeugnis“). Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt erst nach 30 Jahren. Die Kosten zur Erstellung des Zeugnisses trägt der Arbeitgeber.
Vorgaben zur formalen und inhaltlichen Gestaltung:
- Ein Dienstzeugnis darf keine Rechtschreibfehler oder sonstige Unrichtigkeiten enthalten.
- Formulierungen, die das Fortkommen des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin erschweren würden, sind verboten.
- So genannte „Geheimcodes“ sind ebenfalls zu unterlassen.
- Der/die Dienstgeber:in muss das Zeugnis unterschreiben.
- Eine inner- oder überbetriebliche Funktion als Interessenvertreter:in, wie z.B. Betriebsrat/Betriebsrätin oder Gewerkschaft darf nicht erwähnt werden.
- Die Beschreibung der Tätigkeit muss dem/der Zeugnisleser:in eine klare Vorstellung geben, welche Arbeiten der/die Arbeitnehmer:in erbracht hat. Sollte sich der Aufgabenbereich während der Dienstzeit geändert haben, sind alle Tätigkeiten aufzulisten.
Außerdem kann jede:r Arbeitnehmer:in auch während des Dienstverhältnisses ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangen. Durch Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ist der Anspruch auf ein Endzeugnis nicht verwehrt. Die Bitte um ein Arbeitszeugnis muss nicht begründet werden. Arbeitspapiere (Abrechnung, Arbeitsbescheinigung, Bestätigung über die Abmeldung von der Gebietskrankenkasse, Arbeits- und Entgeltbestätigung, Lohnzettel) müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der Arbeitnehmer:in ausgehändigt werden. Weigert sich der/die Arbeitgeber:in, diese Bestätigungen auszustellen oder macht er darin wissentlich unrichtige Angaben, kann der/die Arbeitnehmer:in einen Strafantrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einreichen.
Pflichtpraktikanten
Alle die oben dargestellten Vorgaben an die Arbeitgeber:innen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gelten auch für Dienstzeugnisse, die Pflichtpraktikant:innen am Ende des Pflichtpraktikums erhalten. Der Grund dafür liegt darin, dass Pflichtpraktika im Rahmen von Arbeitsverträgen abzuwickeln sind und daher die allgemeinen Bestimmungen über Dienstzeugnisse auch für die Pflichtpraktikant:innen gelten.
Beachten Sie:
Aufgrund der besonderen Vorgaben des Pflichtpraktikums wird im Dienstzeugnis ganz klar angegeben werden müssen, welche praktischen Tätigkeiten der/die Pflichtpraktikant:in tatsächlich ausgeübt hat und wie er/sie den Zweck des Pflichtpraktikums erfüllt hat. Diese Angaben sollte naturgemäß den Vorgaben der Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung für das Pflichtpraktikum entsprechen. Ist das nämlich nicht der Fall, kann die Schule oder sonstige Bildungseinrichtung die Anerkennung des Pflichtpraktikums als absolviert ablehnen.
Stand: August 2025