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Umsetzung Verbraucherrechte-Richtlinie / Buttonlösung

Die Regelungen gelten für Fernabsatzverträge. Es gelten umfassende Informations- und Bestätigungspflichten.

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Für welche Verträge gelten die Regelungen?

Die Regelungen gelten für Fernabsatzverträge. Darunter fallen Abschlüsse via Brief, E-Mail, Internet, Telefon oder Telefax, aber auch bei Online-Plattformen bestehen gemäß Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) erweiterte Informationspflichten und eine Bestätigungspflicht.

Welche Informationen muss ich vor Vertragsabschluss bereitstellen?

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet den Hotelier, dem Verbraucher unmittelbar vor der Tätigung der Buchung wesentliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Folgende Punkte fallen unter diese Verpflichtung:

  • Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (z.B. Zimmerkategorie, Frühstück, etc.)
  • Vertragsdauer/Aufenthaltsdauer
  • Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben. Nur wenn Abgaben im Vorhinein nicht exakt beziffert bzw. nicht im Voraus berechnet werden können (etwa Orts- bzw. Kurtaxen), müssen diese zumindest gesondert ausgewiesen werden (in unmittelbarer Nähe des Bruttopreises).

Diese Informationen sind dem Verbraucher unmittelbar, klar und in verständlicher Weise vor der Bestellung mitzuteilen, sprich am Ende des Bestellprozesses.

Die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung müssen dem Gast spätestens vor Reiseantritt auf einem dauerhaften Datenträger so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie problemlos aufbewahren kann (z.B. Reservierungsbestätigung mittels E-Mail).

Bei Onlinebuchungen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Was gilt es sonst noch zu beachten?

Bei Beherbergungsverträgen, die im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass (anders als sonst bei Fernabsatzverträgen) kein Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss besteht (und ggf. statt dessen Stornobedingungen vereinbart werden). Bei Telefonnummern, die dazu bestimmt sind, dass der Gast bezüglich etwaigen Verträgen Kontakt aufnehmen kann, dürfen keine über dem Grundtarif liegenden Kosten anfallen (keine Mehrwertnummern!).

Für welche Verträge gilt die Buttonlösung?

Die Buttonlösung gilt für alle Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die im elektronischen Geschäftsverkehr zustande gekommen sind. Darunter fallen vor allem Vertragsabschlüsse im Internet (Onlinebuchungstools) und auf mobilen Endgeräten. Für diese gelten die gleichen Informationspflichten wie für Fernabsatzverträge.

Wie muss der Bestellbutton beschriftet sein?

Der Bestellbutton muss so beschriftet sein, dass der Verbraucher eindeutig und unmissverständlich darüber informiert ist, dass das Anklicken eine Zahlungsverpflichtung auslöst. Der Button muss mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen Formulierung (für Hotellerie eher „zahlungspflichtig buchen“) gekennzeichnet sein. Buttonbeschriftungen wie „buchen“ oder „Buchung durchführen“ sind nicht zulässig.

Die Beschriftung des Buttons muss gut lesbar – weder zu klein noch zu kontrastarm – und bei einer normalen Bildschirmauflösung gut erkennbar sein. Verabsäumt das Hotel, sich über einen korrekt gekennzeichneten Button vom Gast die explizite Bestätigung zu holen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist, führt das bei elektronisch abgeschlossenen Verträgen dazu, dass der Gast nicht an seine Vertragserklärung gebunden ist. Das bedeutet, der Vertrag wird "schwebend unwirksam", der Gast kann den Vertrag erfüllen, muss aber nicht.

Walk-ins

Bei persönlicher Anwesenheit des Gastes bei Vertragsabschluss (etwa bei Walk-ins) entfallen die Formvorschriften. Was kommuniziert werden muss, bleibt gleich, also die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung, der Gesamtpreis etc.

Was passiert wenn die Regeln nicht beachtet werden?

Bei Verletzung der Informationspflichten drohen Geldstrafen bis zu 1.450 Euro, Mitbewerber und Konsumentenschutz können auf Basis des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung klagen.

 

Stand: Jänner 2017

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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