Verkauf von Vorteilskarten im Hotel
Wofür haftet das Hotel, wenn es als Verkaufsstelle einer Vorteilskarte agiert?
Autor: Dr. Markus Kroner, Experte für Tourismusrecht
Wenn der Hotelier als Verkaufsstelle einer Vorteilskarte (wie einer regionalen oder örtlichen Inklusivkarte) agiert, tritt er als Verkäufer auf und haftet dafür, dass der Hotelgast Eigentum an der Karte erwirbt. D.h. der Hotelier ist nur dafür verantwortlich, dass er dem Gast die Karte, die dieser in seinem Hotel gekauft hat, aushändigt und dass die Karte prinzipiell funktioniert (nicht schon z.B. sichtbar beschädigt ist). Vergleichbar ist diese Handlung mit dem Verkauf eines Lottoscheins in der Trafik, weil auch die Vorteilskarte als Gutschein bzw. Wertpapier gilt.
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