Verpflichtender Link auf Online-Streitbeilegungs-Plattform
Bei Verbrauchergeschäften, die online abgewickelt werden können, muss ein klickbarer Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform angeführt werden.
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Bei Verbrauchergeschäften müssen alle Online-Händler von Waren und/oder Dienstleistungen seit dem 09.01.2016 auf ihrer Website einen Link zur Online-Streitbeilegungs (OS)-Plattform hinterlegen. Im Fokus dieser Vorschrift stehen zwar Online-Marktplätze und Webshops, aber auch Dienstleister wie Hotels, bei denen es zu einem Online-Vertragsschluss kommt, sind davon mutmaßlich erfasst.
Besteht somit die Möglichkeit, Zimmer online oder per E-Mail verbindlich zu buchen, ist das Hotel verpflichtet, einen klickbaren Link auf die OS-Plattform zu führen.
Die Beschwerdemöglichkeit über die OS-Plattform soll Verbrauchern die außergerichtliche Wahrnehmung ihrer Rechte und die Beilegung vertraglicher Streitigkeiten erleichtern. Der Link muss an einer "leicht zugänglichen" Stelle eingebaut werden. Empfohlen wird, den Link in Verbindung mit den Kontaktdaten des Hotels – also beispielsweise im Impressum – anzugeben. Bei verbindlichen Buchungen über E-Mail wird empfohlen, den Link in die E-Mail (z.B. Buchungsbestätigung/Angebotslegung) aufzunehmen. Wichtig ist vor allem auch, dass der richtige Link angegeben wird: https://www.ec.europa.eu/consumers/odr; ferner muss dieser auch als Verlinkung funktionieren, also "klickbar" sein.
Formulierungsvorschlag
„Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: https://www.ec.europa.eu/consumers/odr
Gerne können Sie Ihre Beschwerde auch direkt bei uns unter folgender E-Mail-Adresse einbringen: ... (Mail-Adresse Hotel).“
Während es in Deutschland bereits vermehrt höchstgerichtliche Judikatur und Abmahnungen nach UWG zu dem Thema in Bezug auf Online-Marktplätze und Webshops gibt (hier werden auch die meisten Beschwerden eingereicht), existiert in Österreich dazu noch keine einschlägige Judikatur. Wer den Informationspflichten jedoch nicht nachkommt, dem drohen neben kostenpflichten Abmahnungen nach dem UWG auch Verwaltungsstrafen in der Höhe von bis zu 750 Euro.
Stand: September 2018