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Wie werden Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten behandelt?

Wann liegt Teilzeitarbeit vor und was haben Sie hinsichtlich Mehr- und Überstunden zu beachten?

Autor: Dr. Günter Steinlechner, Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

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Teilzeitarbeit ist eine der am meisten diskutierten Beschäftigungsformen. Auf der einen Seite wollen viele Menschen aus den unterschiedlichsten Gründen keine Vollzeitverpflichtung eingehen, auf der anderen Seite ist Teilzeitarbeit zur Abdeckung von Auftragsspitzen auch für die Betriebe interessant. Was Sie bei Teilzeitarbeit zu beachten haben, erfahren Sie im Folgenden.

Begriff

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt weniger als 40 Stunden in der Woche beträgt, also den Mitarbeiter eine wöchentliche Arbeitsverpflichtung laut Arbeitsvertrag von beispielsweise 10, 20, 25 oder auch 38 Stunden trifft.

Mehrstunden

Mehrstunden liegen bei Teilzeitbeschäftigten vor, wenn eine Arbeitsleistung über die vereinbarte wöchentliche Arbeitsverpflichtung hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit darstellt. Damit ist klargestellt, dass einzig und allein bei Teilzeitbeschäftigten Mehrstunden und Überstunden gesondert zu erfassen und abzurechnen sind.

Überstunden

Ob bei einem Teilzeitbeschäftigten, der zusätzlich zu seiner Arbeitsverpflichtung Arbeitsleistungen erbringt, Mehrstunden alleine bzw. Mehrstunden und Überstunden anfallen, hängt vom Ausmaß und von der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ab. Werden die Grenzen der täglichen und wöchentlichen Überstundenarbeit überschritten, fallen nämlich bei Teilzeitbeschäftigten keine Mehrstunden, sondern Überstunden an.

Beispiel 1: Mehrstunden, aber keine Überstunden

Mit einem Mitarbeiter sind 20 Stunden Wochenarbeitszeit vereinbart, aufgeteilt auf 4 Tage in der Woche zu jeweils 5 Stunden. Der Mitarbeiter arbeitet in einer Woche einen 5. Tag zu 6 Stunden. Die gesamte Wochenarbeitszeit beträgt in der betreffenden Woche nicht 20 Stunden, sondern 26 Stunden. Der Mitarbeiter hat 6 Mehrstunden geleistet.

Beispiel 2: Mehrstunden und Überstunden

Mit einem Mitarbeiter sind 20 Stunden Wochenarbeitszeit vereinbart, aufgeteilt auf 4 Tage in der Woche zu jeweils 5 Stunden. Der Mitarbeiter arbeitet in einer Woche 3 Tage zu jeweils 5 Stunden und am 4. Tag 12 Stunden. Die gesamte Wochenarbeitszeit beträgt in der betreffenden Woche nicht 20 Stunden, sondern 27 Stunden. Der Mitarbeiter hat aber keineswegs 7 Mehrstunden geleistet; er hat vielmehr 3 Mehrstunden (Arbeit am 4. Tag von der 6. bis zur 8. Stunde) und 4 Tagesüberstunden (Arbeit am 4. Tag von der 9. bis zur 12. Stunde) geleistet. Bei den Tagesüberstunden wiederum gilt es zu unterscheiden zwischen der 9. und 10. Stunde, die alte Überstunden sind, und der 11. und 12. Stunde, bei denen es sich um neue Überstunden handelt.

Aus Beispiel 2 ergibt sich, dass bei Teilzeitbeschäftigten Überstunden grundsätzlich immer dann anfallen, wenn mehr als 8 (bzw. bei unregelmäßiger Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mehr als 9) Stunden am Tag gearbeitet werden.

Sonst fallen Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten nur dann an, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.

Beispiel 3: Mehrstunden und Überstunden

Mit einem Mitarbeiter sind 35 Stunden Wochenarbeitszeit vereinbart, aufgeteilt auf 5 Tage in der Woche zu jeweils 7 Stunden. Der Mitarbeiter arbeitet in einer Woche an allen 5 Tagen in der Woche jeweils 9 Stunden. Die Wochenarbeitszeit beträgt in der betreffenden Woche nicht 35 Stunden, sondern 45 Stunden. Der Mitarbeiter hat 5 Mehrstunden und 5 Überstunden geleistet.

Bei Vollzeitbeschäftigten selbst fallen niemals Mehrstunden, sondern immer nur Überstunden an!

Abgeltung von Mehrstunden

Mehrstunden sind mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen oder in Zeitausgleich abzugelten. Mehrstunden sind aber zuschlagsfrei, wenn sie in einem Kalenderquartal oder einem anderen festgelegten 3-Monats-Zeitraum ausgeglichen werden.

Beispiel 4:

Mit einem Mitarbeiter sind 20 Stunden Wochenarbeitszeit vereinbart, aufgeteilt auf 4 Tage in der Woche zu jeweils 5 Stunden. Der Mitarbeiter arbeitet in einer Woche einen 5. Tag zu 6 Stunden. Die gesamte Wochenarbeitszeit beträgt in der betreffenden Woche nicht 20 Stunden, sondern 26 Stunden. Der Mitarbeiter hat 6 Mehrstunden geleistet. In der darauffolgenden Woche arbeitet der Mitarbeiter nur 14 Stunden und gleicht damit die 6 Mehrstunden ohne Zuschlag aus. Es sind zu diesem Zeitpunkt keine Mehrstunden offen.

Änderung der Arbeitsverpflichtung

Soll das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit einvernehmlich geändert werden, so bedarf dies der Schriftform. Eine ausschließlich mündliche Vereinbarung darüber entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Dies ist insbesondere bei einer Ausdehnung der wöchentlichen Arbeitszeit zu beachten.

Beispiel 5:

Mit einem Mitarbeiter sind 20 Stunden Wochenarbeitszeit vereinbart. Da viel zu tun ist, wird mit ihm mündlich „abgemacht“, dass seine Wochenarbeitszeit in Zukunft 30 Stunden beträgt und er entsprechend mehr Lohn erhält. Trotz dieser Vereinbarung fallen Woche für Woche 10 Mehrstunden an, die mangels Ausgleich in einem Kalenderquartal oder einem anderen festgelegten 3-Monats-Zeitraum zuschlagpflichtig sind.

Gleichbehandlung

Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter gestellt oder behandelt werden. Sie sind anteilig entsprechend ihrem Arbeitsumfang zu bezahlen und haben Anspruch auf alle Begünstigungen, die Vollzeitbeschäftigte haben.

Freie Stellen

Wird ein Arbeitsplatz frei, der zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen kann, sind alle Teilzeitbeschäftigten darüber zu informieren. Die Information kann elektronisch, im Internet oder auch durch Aushang an einer geeigneten Stelle erfolgen.

 

Stand: Juni 2019

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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