Saisonverträge - Vorsicht mit Kündigungsklauseln
Die Dauer der Befristung und die Möglichkeiten der Kündigung von einem Arbeitsvertrag müssen gemäß mehreren OGH-Urteilen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Was das vor allem für Saisonbetriebe bedeutet, finden Sie hier.
In zwei Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Kündigungsklauseln in befristete Arbeitsverträge für die Dauer der Saison aufgenommen werden dürfen. Das Ergebnis dieser beiden Entscheidungen ist für die Saisonbetriebe in der Hotellerie ernüchternd: Dauert die Saison nicht deutlich mehr als dreieinhalb Monate, dann ist eine Kündigungsklausel in einem befristeten Arbeitsvertrag, der auf die Dauer der Saison abgeschlossen wird, rechtsunwirksam. Dazu kommt, dass nunmehr die langen Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Angestellten auch für Arbeiter:innen gelten. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sind im Lichte dieser neuen Rechtslage zu sehen und verhindern die generelle und großflächige Anwendung von Kündigungsklauseln in befristeten Arbeitsverträgen von Saisonbetrieben. Was viele Jahre in der Praxis gut funktioniert hat, ist nun in vielen Saisonbetrieben in der Hotellerie nicht mehr möglich.
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