Saisonverträge - Vorsicht mit Kündigungsklauseln
In zwei Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in den letzten Monaten klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Kündigungsklauseln in befristete Arbeitsverträge für die Dauer der Saison aufgenommen werden dürfen. Das Ergebnis dieser beiden Entscheidungen finden Sie hier.
Autor: Dr. Günter Steinlechner, Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht
Saisonverträge - Vorsicht mit Kündigungsklauseln
In zwei Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in den letzten Monaten klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Kündigungsklauseln in befristete Arbeitsverträge für die Dauer der Saison aufgenommen werden dürfen. Das Ergebnis dieser beiden Entscheidungen ist für die Saisonbetriebe in der Hotellerie ernüchternd: Dauert die Saison nicht deutlich mehr als dreieinhalb Monate, dann ist eine Kündigungsklausel in einem befristeten Arbeitsvertrag, der auf die Dauer der Saison abgeschlossen wird, rechtsunwirksam. Was viele Jahre in der Praxis gut funktioniert hat, ist ab der kommenden Wintersaison in vielen Saisonbetrieben in der Hotellerie nicht mehr möglich.
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