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Was ist am Ende der Saison zu beachten?

Was ist am Ende der Saison zu beachten?

Zu Saisonende ist ein korrekter Abschluss wichtig. Jetzt ist der Zeitpunkt, um Abschlussgespräche zu führen, eine Arbeitsvertrags-Unterbrechung bzw. eine Wiedereinstellung in der kommenden Saison zu vereinbaren. Oder auch die Registrierung von Stammsaisoniers zu forcieren!

Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Es gibt für Sie als Arbeitgeber:in am Ende der Saison in der Zusammenarbeit mit Ihren Mitarbeiter:innen viel zu tun. Die Arbeitsverträge enden oder sind von Ihnen zu beenden, die Endabrechnungen sind zu erstellen. Wollen Sie, dass Ihre Mitarbeiter:innen in der nächsten Saison wieder für Sie arbeiten? Wenn ja, dann sollten Sie Abschlussgespräche führen und konkrete Zusagen für eine Wiedereinstellung in der nächsten Saison machen oder eine Unterbrechung des Arbeitsvertrags vereinbaren. Haben Sie auch schon für eine Registrierung als Stammsaisonier gesorgt? Alle diese Aspekte und noch mehr haben wir im folgenden Artikel für Sie zusammengefasst.

Auflösung der Arbeitsverträge

Je nachdem, wie die Arbeitsverträge für die laufende Saison abgeschlossen worden sind, müssen Sie unterschiedliche Schritte zu setzen.

  • Sind die Arbeitsverträge befristet abgeschlossen worden, laufen sie automatisch ab. Dies gilt auch im Falle der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin. Sinnvoll ist es nicht nur im Jahresbetrieb, sondern auch im Saisonbetrieb, die betroffenen Mitarbeiter:innen wenige Tage vor Ablauf ihrer Befristung noch einmal schriftlich auf das automatische Ende ihres Arbeitsvertrages zum festgelegten Datum aufmerksam zu machen. Beachten Sie, dass Kündigungsklauseln in befristeten Arbeitsverträgen nicht mehr bzw. nur mehr sehr eingeschränkt zulässig sind: hier finden Sie nähere Infos dazu.
  • Sind die Arbeitsverträge unbefristet abgeschlossen worden, müssen Sie diese unter Einhaltung von Frist und Termin kündigen. Der Oberste Gerichtshof hat leider nach wie vor nicht entschieden, ob die Kündigungsregeln der Angestellten auch für Arbeiter:innen im Hotel- und Gastgewerbe gelten oder nicht. Um zu vermeiden, dass ausscheidende Arbeiterinnen bzw. Arbeiter Schadenersatzansprüche geltend machen, empfiehlt es sich für Sie, entweder die Fristen und Termine der Angestellten auch bei der Kündigung von Arbeiter:innen anzuwenden, oder deren Arbeitsverträge einvernehmlich aufzulösen.

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Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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