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Grenzen der Arbeitszeit von Jugendlichen

Grenzen der Arbeitszeit von Jugendlichen

Jugendliche unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz im Arbeitsleben. Das gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrer Arbeitszeit. Bei Verletzung der entsprechenden Schutzbestimmungen, die im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) enthalten sind, drohen Anzeigen und Verwaltungsstrafen – und zwar pro Tag, pro Jugendlichem bzw. Jugendlicher und pro übertretener Schutzbestimmung.

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Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Begriff

Jugendliche sind Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres oder ab einer späteren Beendigung der Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unabhängig davon, ob sie als Lehrlinge oder als Arbeitnehmer:innen, z.B. als Pflichtpraktikant:innen, eingesetzt werden.

Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen darf 8 Stunden nicht überschreiten. Um eine längere Freizeit zu erreichen, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muss, darf sie auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit von Jugendlichen darf 40 Stunden nicht überschreiten.

Sonderregeln gelten für Vor- und Abschlussarbeiten.  Werden Jugendliche bis 16 Jahre zu solchen Arbeiten herangezogen, so ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit durch ein früheres Dienstende bzw. einen späteren Dienstbeginn auszugleichen. Dieser Ausgleich hat in der gleichen, spätestens in der folgenden Kalenderwoche stattzufinden.

Für Jugendliche über 16 Jahre darf die zulässige Dauer der Arbeitszeit aber für folgende Vor- und Abschlussarbeiten um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden:

  • Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
  • Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder das Aufrechterhalten des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
  • Arbeiten zur abschließenden Bedienung von Gästen einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.

Insgesamt darf die Arbeitszeit in der Woche um maximal 3 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf neuneinhalb Stunden nicht überschreiten.

Nachtarbeit

Jugendliche im Hotel- und Gastgewerbe dürfen ab dem 16. Geburtstag unregelmäßig an einzelnen Tagen bis 23 Uhr beschäftigt werden. Sollen solche Jugendliche regelmäßig bis 23 Uhr eingesetzt werden, müssen sie davor eine Jugendlichenuntersuchung oder eine vergleichbare ärztliche Untersuchung absolviert haben.

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 4,5 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist die Ruhepause spätestens nach 6 Stunden zu gewähren, ansonsten entsprechend davor.

Tägliche Ruhezeit

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Ausnahmen davon gelten keine.

Wöchentliche Ruhezeit

Jugendliche im Hotel- und Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen und damit auf eine 5-Tage-Woche. Dies gilt nur dann nicht, wenn

  • eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und
  • in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche ebenfalls frei hat.

Sonntagsarbeit

Jugendliche im Hotel- und Gastgewerbe dürfen

  • abwechselnd jeden 2. Sonntag arbeiten,
  • innerhalb eines Kalenderjahres an höchstens 23 aufeinanderfolgenden Sonntagen arbeiten, oder
  • innerhalb eines Kalenderjahres an aufeinanderfolgenden Sonntagen in zwei nicht zusammenhängenden Zeiträumen á 12 bzw. 11 Wochen arbeiten.

In die Zahl von 23, 12 bzw. 11 aufeinanderfolgenden Sonntagen ist die Hälfte der Sonntage einzurechnen, die in die Zeit des Besuches der Berufsschule fallen.

Wenn die Beschäftigung eines Jugendlichen während eines Kalenderjahrs beginnt oder endet, so ist die Zahl der Sonntage, an denen im Rumpfjahr gearbeitet werden darf, so zu berechnen: Die Zahl der im Rumpfjahr zur Verfügung stehenden Sonntage wird mit 23 multipliziert und durch 52 dividiert. Ergeben sich aus der Rechnung keine vollen Tage, so ist bis 0,499 abzurunden, ab 0,5 auf einen ganzen Sonntag aufzurunden.

Auch jugendliche Pflichtpraktikant:innen können an aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden. Die Hälfte der in die Zeit des Pflichtpraktikums fallenden Sonntage muss jedoch arbeitsfrei bleiben.

Arbeitgeber:innen haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat jede:n Jugendliche:n anzuzeigen, der/die an aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden soll. Die Anzeige soll im Jänner für das laufende Kalenderjahr erfolgen. Eine spätere Anzeige ist vor allem dann möglich, wenn die Zeiten des Besuches der Berufsschule erst später bekannt werden, der Urlaub des  bzw. der Jugendlichen noch nicht vereinbart ist oder Jugendliche erst im Laufe des Jahres in den Betrieb eintreten. Die Anzeige an das Arbeitsinspektorat hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen zu erfolgen, ansonsten ist eine solche Beschäftigung verboten und damit strafbar. Die Anzeige muss vor allem den genauen Zeitraum enthalten, in dem die Beschäftigung der Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist. Sie können die Anzeige am besten über das Formularservice des Arbeitsinspektorates (Formular KJBG-27a) vornehmen.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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