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Ökosoziale Steuerreform

Anfang Oktober hat die Bundesregierung die Eckpunkte der ökosozialen Steuerreform präsentiert, die bis zum Ende der Legislaturperiode 2024 eine Entlastung im Ausmaß von 18 Mrd. Euro bringen soll.

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Mit "Weniger Dreck in der Luft, aber mehr Geld im Börsel" fasste Vizekanzler Kogler die Ziele der ökosozialen Steuerreform zusammen. Wir haben - vor allem aus Sicht des Tourismus - die wichtigsten bisher bekannten Eckpunkte aufgelistet:

CO2-Bepreisung und Klimabonus

Ab 01. Juli 2022 wird CO2-Ausstoß mit einer zusätzlichen Steuer belegt. Der Einstiegspreis beträgt 30 Euro pro Tonne und steigt dann bis 2025 auf 55 Euro. Die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung gehen unter anderem in Form eines Klimabonus zurück zur Bevölkerung. Der Bonus wird, je nachdem wo man wohnt und ob man öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung hat oder auf das Auto angewiesen ist, ausbezahlt und parallel zu den Einnahmen jährlich steigen. 2022 wird es vier Stufen geben: 100 Euro, 133 Euro, 167 Euro und 200 Euro pro Jahr und Person, für Kinder gibt es die Hälfte des Klimabonus.

Senkung der Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer beträgt aktuell 25 % vom steuerpflichtigen Einkommen und soll 2023 und 2024 um jeweils 1 % gesenkt werden.

Investitionsfreibetrag

Angelehnt an der Investitionsprämie wird ein Investitionsfreibetrag mit Ökologisierungskomponente in Höhe von bis zu 350 Mio. Euro geschaffen. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird von derzeit 13 % auf 15 % erhöht.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Mit der ökosozialen Steuerreform wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht.

Mitarbeiter:innenbeteiligung

Unternehmen können aktive Mitarbeiter:innen ab 2022 mit bis zu 3.000 Euro einkommensteuerfrei am wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs beteiligen.

Zu beachten:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt werden. 
  • Der Höchstbetrag pro Arbeitnehmer:in liegt jährlich bei maximal 3.000 Euro und kann an eine für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (z. B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzuknüpfen. Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht allerdings keine Steuerfreiheit. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, können bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erfolgt die Anknüpfung an den Vorjahresgewinn. Bei Konzernbetrieben kann alternativ auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden. 
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Diese Befreiung betrifft nur die Lohnsteuer, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten. 

Senkung der Lohnsteuer

Geplant ist weiters die Senkung der 2. Einkommensstufe von 35 auf 30 % ab Juli 2022 sowie der 3. Einkommensteuerstufe von 42 auf 40 % ab Juli 2023.

Krankenversicherungsbeiträge

Ab Juli 2022 erfolgt eine Reduktion der KV-Beiträge für kleine Einkommen - beginnend mit 1,7 %.

Familienbonus

Ab 01. Juli 2022 wird der Familienbonus von 1.500 auf 2.000 Euro pro Kind erhöht.

Raus aus Öl und Gas

Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist zudem die Energiewende bis 2030 samt Umstieg auf erneuerbare Energieträger. Für die Umstellung von Heizsystemen auf erneuerbare Energieträger wird eine Sauber-Heizen-Offensive mit einem Volumen von 500 Mio. Euro gestartet. Dazu gehören u.a. ein Fördertopf für „Raus aus Öl und Gas“ mit einem Volumen von 180 Mio. Euro sowie steuerliche Anreize für einen Heizkesseltausch und thermische Sanierung in der Höhe von 180 Mio. Euro.

Stand: 04.10.2021

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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