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Nettolohnvereinbarung

Grundsätzlich sind Nettolohnvereinbarungen zulässig. Was gilt es aber zu beachten?

Autor: Dr. Günter Steinlechner, Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

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Laut den Arbeitsrechtsexperten Dr. Ingrid Korenjak und Mag. Augustin Weber von der Rechtsanwalts-Partnerschaft Doralt Seist Csoklich sind Nettolohnvereinbarungen grundsätzlich zulässig. Bei derartigen echten Nettolohnvereinbarungen richtet sich der Anspruch von Arbeitnehmer:innen nur auf den Nettolohn. Das Steuerrisiko trifft in diesem Fall die Arbeitgeber:innen, die einerseits generelle Steuererhöhungen zu tragen haben, andererseits aber gewährte Steuervorteile nicht weitergeben müssen (9 ObA 72/03h).

Arbeitnehmer:innen haben auch im Falle einer Nettolohnvereinbarung einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit sie überprüfen können, ob Arbeitgeber:innen die vom Arbeitslohn abzuführenden Steuern, SV-Beiträge und sonstigen Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat (ARD 2015, 8).

Eine Vereinbarung, wonach sämtliche lohnsteuerliche Veränderungen ausschließlich zugunsten von Arbeitgeber:innen ausfallen, d.h. dass Steuererhöhungen das Nettogehalt schmälern, Steuersenkungen dieses jedoch nicht erhöhen, ist nicht zulässig.

Natürlich steht es Arbeitgeber:innen frei, Vorteile aus einer Änderung der Steuern freiwillig an Mitarbeiter:innen weiterzugeben z.B. in Form einer Erhöhung des vereinbarten Nettolohnes.

Empfehlung

  • Generell empfehlen wir, aufgrund der schwierigen arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Thematik, von Nettolohnvereinbarungen Abstand zu nehmen. Viel geschickter ist es, einen von Mitarbeiter:innen gewünschten Nettolohn in brutto umrechnen zu lassen und dann auf dieser Basis die Lohn- bzw. Gehaltsvereinbarung im Arbeitsvertrag zu treffen.

Stand: September 2019

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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