Nettolohnvereinbarung
Grundsätzlich sind Nettolohnvereinbarungen zulässig. Was gilt es aber zu beachten?
Autor: Dr. Günter Steinlechner, Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht
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Laut den Arbeitsrechtsexperten Dr. Ingrid Korenjak und Mag. Augustin Weber von der Rechtsanwalts-Partnerschaft Doralt Seist Csoklich sind Nettolohnvereinbarungen grundsätzlich zulässig. Bei derartigen echten Nettolohnvereinbarungen richtet sich der Anspruch von Arbeitnehmer:innen nur auf den Nettolohn. Das Steuerrisiko trifft in diesem Fall die Arbeitgeber:innen, die einerseits generelle Steuererhöhungen zu tragen haben, andererseits aber gewährte Steuervorteile nicht weitergeben müssen (9 ObA 72/03h).
Arbeitnehmer:innen haben auch im Falle einer Nettolohnvereinbarung einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit sie überprüfen können, ob Arbeitgeber:innen die vom Arbeitslohn abzuführenden Steuern, SV-Beiträge und sonstigen Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat (ARD 2015, 8).
Eine Vereinbarung, wonach sämtliche lohnsteuerliche Veränderungen ausschließlich zugunsten von Arbeitgeber:innen ausfallen, d.h. dass Steuererhöhungen das Nettogehalt schmälern, Steuersenkungen dieses jedoch nicht erhöhen, ist nicht zulässig.
Natürlich steht es Arbeitgeber:innen frei, Vorteile aus einer Änderung der Steuern freiwillig an Mitarbeiter:innen weiterzugeben z.B. in Form einer Erhöhung des vereinbarten Nettolohnes.
Empfehlung
Generell empfehlen wir, aufgrund der schwierigen arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Thematik, von Nettolohnvereinbarungen Abstand zu nehmen. Viel geschickter ist es, einen von Mitarbeiter:innen gewünschten Nettolohn in brutto umrechnen zu lassen und dann auf dieser Basis die Lohn- bzw. Gehaltsvereinbarung im Arbeitsvertrag zu treffen.
Stand: September 2019