Nichtantritt des Dienstes und Konventionalstrafe
Immer wieder treten potenzielle Arbeitnehmer:innen trotz eines unterschriebenen Arbeitsvertrages den Dienst im Hotel nicht an.
Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber:innen?
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Immer wieder treten potenzielle Arbeitnehmer:innen trotz eines unterschriebenen Arbeitsvertrages den Dienst im Hotel nicht an. Der Betrieb ist verärgert, weil die potenziellen Arbeitnehmer:innen nicht so schnell ersetzt werden können. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob nicht die Möglichkeit besteht, durch eine Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag die Vertragstreue von potenziellen Arbeitnehmer.innen zu erhöhen.
Grundregel
Inwieweit eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Konventionalstrafe für den Fall genutzt werden kann, dass ein:e potenzielle:r Arbeitnehmer:in trotz eines unterschriebenen Arbeitsvertrages den Dienst nicht antritt, hängt davon ab, ob eine Probezeit gilt oder nicht.
Unter Probezeit versteht man den Zeitraum von einem Monat, in dem sowohl Arbeitgeber:innen als auch der Arbeitnehmer:innen den Arbeitsvertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen und Terminen auflösen können.
Für Arbeiter:innen und Angestellte gilt lt. Kollektivvertrag automatisch der 1. Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Der Probemonat entfällt, wenn
- Beschäftigte bei denselben Arbeitgeber:innen im selben Betrieb neuerlich eintreten,
- das Arbeitsverhältnis nicht länger als 12 Monate unterbrochen ist und
- der Aufgabenbereich der Beschäftigten im Wesentlichen gleichgeblieben ist.
Das bedeutet:
Gilt eine Probezeit, hat der Nichtantritt des Dienstes durch die potenziellen Arbeitnehmer:innen keinerlei Folgen und kann nicht mit einer Konventionalstrafe geahndet werden. Die Probezeit können Arbeitnehmer:innen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits vor erstmaligem Antritt des Dienstes nutzen.
Gilt keine Probezeit, müssen potenzielle Arbeitnehmer:innen den Dienst antreten. Tun sie dies nicht, liegt ein unberechtigter vorzeitiger Austritt der potenziellen Arbeitnehmer:innen vor. In einem solchen Fall haben Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, die vereinbarte Konventionalstrafe zu nutzen.
Höhe und Mäßigung einer Konventionalstrafe
Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Konventionalstrafe kann vom Arbeitsgericht aus Gründen der Billigkeit gemäßigt werden.
Aus der umfassenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes lassen sich folgende Kriterien dafür ableiten:
- der Umfang des Schadens, der dem/der Arbeitgeber:in entstanden ist, gegebenenfalls auch kein oder nur ein geringfügiger Schaden,
- die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Arbeitnehmer:innen,
- die Art und das Ausmaß des Verschuldens der Arbeitnehmer:innen,
- die Umstände der Vertragsverletzung durch die Arbeitnehmer:innen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sollte die Konventionalstrafe bei Arbeiter:innen den Lohn bzw. bei Angestellten das Gehalt für 1 Monat nicht bzw. nicht weit überschreiten.
Durchsetzung einer Konventionalstrafe
Arbeitgeber:innen müssen potenzielle Arbeitnehmer:innen, die den Dienst nicht angetreten haben, auf Bezahlung der Konventionalstrafe klagen. Wird bei einer solchen Klage vom Gericht die eingeklagte Konventionalstrafe beispielsweise auf 50 % gemäßigt, bleiben Arbeitgeber:innen auf den eigenen Kosten sitzen, weil bei einem Obsiegen von 50 % vor dem Arbeitsgericht Kostenaufhebung eintritt. Die Kosten für die Vertretung vor Gericht werden aber in vielen Fällen höher sein als das, was Arbeitgeber:innen tatsächlich vom Arbeitsgericht zugesprochen erhalten.
Stand: April 2026