
Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung
Im Folgenden erfahren Sie, was Sie bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften beachten müssen, und was gilt, wenn Teilzeitkräfte nur geringfügig beschäftigt werden.
Begriffe
Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche unterschreitet.
Geringfügige Beschäftigung ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, bei der das vereinbarte und bezahlte Entgelt den Betrag von 500,91 Euro brutto monatlich (Stand 2023) nicht überschreitet. Eine tägliche Geringfügigkeitsgrenze gibt es seit 01.01.2017 nicht mehr. Der/die geringfügig Beschäftigte ist bei Ihnen mit einem Beitrag von 1,10 % nur in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Als Arbeitgeber:in müssen Sie allerdings zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine sogenannte pauschalierte Dienstgeberabgabe entrichten, wenn die Lohnsumme der bei Ihnen geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2023: 751,37 Euro) übersteigt. Diese pauschalierte Dienstgeberabgabe beträgt 16,40 % (Krankenversicherung 3,85 % und Pensionsversicherung 12,55 %).
Alle Details zu Fragen der geringfügigen Beschäftigung finden Sie hier.
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