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Durchrechnung der Normalarbeitszeit

Durchrechnung der Normalarbeitszeit

Die Durchrechnung der Normalarbeitszeit ermöglicht es, die wöchentliche Arbeitszeit auszudehnen, ohne dass Überstunden zu bezahlen sind.

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Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Nach 40 Wochenstunden fallen Überstunden an. Die Durchrechnung der Normalarbeitszeit ermöglicht es Betrieben, die wöchentliche Arbeitszeit bei einem entsprechenden Ausgleich in einzelnen Wochen bis auf 45 bzw. 48 Stunden auszudehnen, ohne dass Überstunden zu bezahlen sind.

Wie kann ein Hotel die Durchrechnung der Normalarbeitszeit einführen?

In Jahresbetrieben ohne Betriebsrat muss die Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit jedem Mitarbeiter im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden. In Jahresbetrieben mit Betriebsrat ist sogar erforderlich, dass die Durchrechnung der Normalarbeitszeit in einer eigenen Betriebsvereinbarung festgelegt wird. Ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder ohne Festlegung in einer Betriebsvereinbarung ist eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit in Jahresbetrieben nicht erlaubt.

TIPP

Sind Sie sich nicht ganz sicher, ob die Durchrechnung der Normalarbeitszeit das richtige Arbeitszeitmodell für Sie und Ihre Beschäftigten ist, können Sie die Vereinbarung, mit der Sie die Durchrechnung einführen, befristen. Die Befristung sollte dabei sinnvollerweise einen Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen (siehe unten) umfassen, um das Arbeitszeitmodell der Durchrechnung optimal erproben zu können.

„Diese Vereinbarung gilt vom … bis zum …Danach wird entweder mit einer weiteren Vereinbarung die Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit weiteren Durchrechnungszeiträumen von 26 Wochen auf unbestimmte Zeit weitergeführt, oder es gelten wieder die ursprünglichen Vereinbarungen über die Arbeitszeit.“

In Saisonbetrieben gilt die Durchrechnung der Normalarbeitszeit aufgrund der Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte „automatisch“, ohne dass der Betrieb weitere Schritte zu ihrer Einführung unternehmen muss. Der Saisonbetrieb ist allerdings nicht verpflichtet, dieses Arbeitszeitmodell auch tatsächlich anzuwenden.

Wann liegt bei einem Hotel ein Jahresbetrieb, wann ein Saisonbetrieb vor?

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Betriebstypen ist diffizil, weil die gesetzliche Definition im Arbeitsverfassungsgesetz recht allgemein gehalten ist. Saisonbetriebe sind Betriebe, die ihrer Art nach

  • nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten (Saisonbetriebe mit Schließzeiten) oder
  • regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (Jahresbetriebe mit Saisonen).

Alle anderen Betriebe sind Jahresbetriebe. Steinlechner führt in „Kollektivverträge für das Hotel- und Gastgewerbe“, Manz-Verlag, 2. Aufl., dazu aus: „Die zeitlichen Grenzen des Saisonbetriebes mit Schließzeiten sind jedenfalls dort erreicht, wo der Jahreszeitenwechsel nicht mehr den entscheidenden Aspekt für das Offenhalten des Betriebes darstellt und damit de facto ein Jahresbetrieb mit Betriebsurlaub vorliegt. Die zeitlichen Grenzen des Jahresbetriebes mit Saisonen sind jedenfalls dort erreicht, wo das Kundenaufkommen nicht mehr bestimmten Zeiten im Jahr zugeordnet werden kann bzw. zu diesen Zeiten nicht mehr entsprechend hoch ist.“ Das bedeutet in der Praxis:

  • Ein Hotel, das ca. 10 Monate im Jahr durchgehend geöffnet hat und anschließend für den Betriebsurlaub ca. 2 Monate schließt, ist üblicherweise kein Saisonbetrieb mit Schließzeiten.
  • Ein Hotel, welches das ganze Jahr offen hat, aber immer wiederkehrend, zum Beispiel zu Ostern oder in den Schulferien, von erheblich mehr Gästen als das übrige Jahr gebucht wird und für die Betreuung dieser Gäste zusätzliches Personal aufnimmt, ist ein Jahresbetrieb mit Saisonen.

Zu beachten gilt es für Jahresbetriebe mit Saisonen, dass auf Mitarbeiter, die ganzjährig in solchen Betrieben beschäftigt sind, die Durchrechnungsregeln für Jahresbetriebe Anwendung finden, auf Mitarbeiter hingegen, die in solchen Betrieben ausschließlich für die Saison aufgenommen werden, die Durchrechnungsregeln für Saisonbetriebe Anwendung finden.

Was ist der Durchrechnungszeitraum?

Der Durchrechnungszeitraum ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 45 bzw. bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden kann, ohne dass Überstunden anfallen, wenn am Ende des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt nicht mehr als 40 Stunden Normalarbeitszeit geleistet worden sind. Wird der Schnitt von 40 Stunden Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes überschritten, fallen erst wieder Überstunden, die sogenannten Saldoüberstunden, an. Das bedeutet in der Praxis: Müssen Mitarbeiter regelmäßig mehr als 40 Stunden Normalarbeitszeit in der Woche leisten, ist die Durchrechnung der Normalarbeitszeit nicht hilfreich. Sie führt nur zu hohem administrativen Aufwand und erspart dem Betrieb schlussendlich nicht die Abgeltung der am Ende des Durchrechnungszeitraumes anfallenden Überstunden. 

Der Durchrechnungszeitraum in Jahresbetrieben

Der Durchrechnungszeitraum kann für Jahresbetriebe maximal 26 Wochen betragen. Der Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes, auf den dann wiederkehrend weitere Durchrechnungszeiträume folgen, muss im Arbeitsvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Er sollte für alle Arbeitnehmer gleich sein und aufgrund der wöchentlichen Betrachtung der Arbeitszeit bei ganz korrekter Vorgangsweise ein Montag sein. In der Praxis werden Mitarbeiter nicht am Beginn eines Durchrechnungszeitraumes im Jahresbetrieb eintreten, sondern zumeist dann, wenn ein Durchrechnungszeitraum für die anderen Mitarbeiter gerade läuft. In einem solchen Fall ist der 1. Durchrechnungszeitraum für den jeweils eintretenden Mitarbeiter ein Rumpfzeitraum.

Der Durchrechnungszeitraum in Saisonbetrieben

Für Saisonbetriebe umfasst der Durchrechnungszeitraum kraft ausdrücklicher Regelung in den Kollektivverträgen die Dauer der Saison. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes sind daher objektiv feststellbar, ohne dass es einer Festlegung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung bedarf. In den Arbeitszeitaufzeichnungen ist allerdings - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - der Beginn und das Ende der Saison festzuhalten.

Die Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt gemäß Arbeitszeitgesetz 8 Stunden. Bei einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit in Jahresbetrieben oder in Saisonbetrieben darf die tägliche Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes auf 9 Stunden ausgedehnt werden.

Die Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für Jahresbetriebe

In der Hotellerie gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche. Jeder 6. Arbeitstag in der Woche stellt einen Überstundentag dar. Das bedeutet, dass bei einer Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit - unter Berücksichtigung der täglichen Normalarbeitszeit von 9 Stunden - die wöchentliche Normalarbeitszeit nur auf 45 Stunden (= 9 Stunden/Tag x 5 Tage/Woche) ausgedehnt werden kann.

Der Kollektivvertrag erlaubt aber Jahresbetrieben, die Wochenruhe ihrer Mitarbeiter so einzuteilen, dass diese in einzelnen Wochen zwar die 36-stündige Wochenruhe mit einem ganzen freien Tag, nicht aber zwei ganze freie Tage einhalten müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitarbeiter im Schnitt des Durchrechnungszeitraumes 2 freie Tage pro Woche konsumiert haben. Man nennt dies auch die „Durchrechnung des 6. Wochentages“.

Das bedeutet in der Praxis: In einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen muss der Mitarbeiter 52 freie Tage konsumieren können. Stellt sich am Ende des Durchrechnungszeitraumes heraus, dass der Mitarbeiter keine 52 Tage frei hatte, ist rückwirkend jeder 6. Arbeitstag in der Woche als Überstundentag abzurechnen. Bei einer solchen Durchrechnung des 6. Wochentages kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 48 Stunden ausgedehnt und in diesem Ausmaß 1:1 wieder ausgeglichen werden. Auch dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden betragen: 9 Stunden/Tag x 5 Tage/Woche + ein Tag/Woche mit 3 Stunden = 48 Stunden Es kann aber auch die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden gleichmäßig auf die 6 Tage aufgeteilt werden: 8 Stunden/Tag x 6 Tage/Woche = 48 Stunden

Die Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für Saisonbetriebe

In der Hotellerie gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche. Jeder 6. Arbeitstag in der Woche stellt einen Überstundentag dar. Das bedeutet, dass bei einer Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit - unter Berücksichtigung der täglichen Normalarbeitszeit von 9 Stunden - die

wöchentliche Normalarbeitszeit nur auf 45 Stunden (= 9 Stunden/Tag x 5 Tage/Woche) ausgedehnt werden kann. 

Der Kollektivvertrag erlaubt mittlerweile auch Saisonbetrieben, die Wochenruhe ihrer Mitarbeiter so einzuteilen, dass diese in einzelnen Wochen zwar die 36-stündige Wochenruhe mit einem ganzen freien Tag, nicht aber zwei ganze freie Tage einhalten müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitarbeiter im Schnitt der Saison 2 freie Tage pro Woche konsumiert haben. Man nennt dies die „Durchrechnung des 6. Wochentages“.

Das bedeutet in der Praxis: Dauert eine Saison beispielsweise 18 Wochen muss der Mitarbeiter 36 freie Tage konsumieren können. Stellt sich am Ende der Saison heraus, dass der Mitarbeiter keine 36 Tage frei hatte, ist rückwirkend jeder 6. Arbeitstag in der Woche als Überstundentag abzurechnen. Bei einer solchen Durchrechnung des 6. Wochentages kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 48 Stunden ausgedehnt und in diesem Ausmaß 1 : 1  wieder ausgeglichen werden. Auch dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden betragen: 9 Stunden/Tag  x 5 Tage/Woche + ein Tag/Woche mit 3 Stunden = 48 Stunden Es kann aber auch die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden gleichmäßig auf die 6 Tage aufgeteilt werden: 8 Stunden/Tag x 6 Tage/Woche = 48 Stunden.

Was bedeutet die Sollarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum?

Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt 40 Stunden nicht überschreiten. In einem Jahresbetrieb mit 26-wöchigem Durchrechnungszeitraum beträgt die Sollarbeitszeit daher für den gesamten Durchrechnungszeitraum 1040 Stunden (= 40 Stunden x 26 Wochen). In einem Saisonbetrieb mit 18 Wochen Saison und dementsprechend einem 18-wöchigem Durchrechnungszeitraum beträgt die Sollarbeitszeit daher für den gesamten Durchrechnungszeitraum 720 Stunden (= 40 Stunden x 18 Wochen).

Wann fallen Überstunden an?

Überstunden fallen immer dann an, wenn die im Durchrechnungszeitraum erlaubte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird oder wenn am Ende des Durchrechnungszeitraumes die Sollarbeitszeit überschritten wird. Das bedeutet:

  • Tägliche Überstunden fallen bei Arbeitsleistungen ab der 10. Stunde am Tag an. Die 10. Stunde am Tag stellt eine alte Überstunde dar, die bei entsprechender Vereinbarung im Arbeitsvertrag angeordnet werden kann, die 11. und 12. Stunde am Tag stellen neue „freiwillige“ Überstunden dar.
  • Wöchentliche Überstunden fallen bei Arbeitsleistungen ab der 49. Stunde in der Woche an. Die 49. und die 50. Stunde in der Woche stellen alte Überstunden dar, die bei entsprechender Vereinbarung im Arbeitsvertrag angeordnet werden können, die Stunden ab der 51. bis zur 60. Stunde in der Woche stellen neue „freiwillige“ Überstunden dar.
  • Saldoüberstunden fallen bei einer Überschreitung der Sollarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes an. Es handelt sich dabei um alte Überstunden.
  • Überstunden fallen bei Arbeitsleistungen am 6. Tag in der Woche an. Dies gilt nur dann nicht, wenn in Jahresbetrieben der 6. Arbeitstag in der Woche durchgerechnet wird. Bei einer solchen Durchrechnung des 6. Wochentages muss aber am Ende des Durchrechnungszeitraumes gewährleistet sein, dass der Mitarbeiter im Schnitt 2 freie Tage pro Woche hatte.

Minus- und Plusstunden im Durchrechnungszeitraum

Minusstunden

fallen dann an, wenn der/die Mitarbeiter:in im Schnitt des Durchrechnungszeitraumes weniger als 40 Stunden pro Woche eingeteilt wird, wenn also die Sollarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums unterschritten wird. Können Minusstunden im Durchrechnungszeitraum nicht ausgeglichen werden, sind sie gemäß § 1155 ABGB als geleistet abzugelten. Das geschieht, indem sie am Ende des Durchrechnungszeitraumes in der Zeiterfassung ersatzlos gestrichen werden.

Minusstunden können abgebaut werden, indem Mitarbeiter:innen bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes Plusstunden leisten und die Minderleistungen damit kompensieren. Minusstunden können aber auch abgebaut werden, indem Arbeitgeber:in und Mitarbeiter:in Zeitausgleich für Mehrarbeitsstunden, Überstunden oder Feiertagsarbeit vereinbaren.

Ein solcher Zeitausgleich führt dazu, dass

  • der/die Mitarbeiter:in zu Hause bleiben kann, also frei hat,
  • die offenen Überstunden reduziert werden und
  • die Minusstunden dadurch aufgefüllt werden, dass dem/der Mitarbeiter:in die Stunden, in denen er Zeitausgleich konsumiert, als Normalstunden gutgeschrieben werden.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter arbeitet bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden regelmäßig an einem Mittwoch 9 Stunden. An einem Mittwoch im April ist im Hotel wenig zu tun, der Mitarbeiter möchte außerdem gerne an diesem Mittwoch frei haben.

Variante 1: Der Mitarbeiter erhält im Rahmen der Durchrechnung der Normalarbeitszeit am Mittwoch frei.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert sich von 40 Stunden auf 31 Stunden. Es fallen in dieser Woche 9 Minusstunden an.

Variante 2: Auf dem Überstundenkonto des Mitarbeiters sind 6 Überstunden offen. Um diese mit 50 % Zuschlag abzugelten, sind 9 Stunden Zeitausgleich erforderlich. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Mitarbeiter, dass er am Mittwoch frei bekommt und dafür Zeitausgleich im Ausmaß von 9 Stunden für die offenen 6 Überstunden konsumiert. Die 6 Überstunden werden mit dem Zeitausgleich abgegolten, das Überstundenkonto wird auf 0 gestellt. Die 9 Stunden Zeitausgleich am Mittwoch zählen als Normalarbeitszeit, womit diese 40 Stunden in der Woche beträgt. Es fallen in dieser Woche keine Minusstunden an.

Plusstunden

fallen dann an, wenn der/die Mitarbeiter:in im Schnitt des Durchrechnungszeitraumes mehr als 40 Stunden pro Woche eingeteilt wird, wenn also die Sollarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums überschritten wird. Können Plusstunden nicht mehr durch Minderleistungen ausgeglichen werden, sind sie abzugelten. Sie werden am Ende eines Durchrechnungszeitraumes

  • bei Teilzeitkräften zu Mehrarbeitsstunden, die mit 25 % Zuschlag abzugelten sind,
  • bei Vollzeitkräften zu Überstunden, die mit 50 % Zuschlag abzugelten sind.

Durchrechnung der Normalarbeitszeit und Teilzeitkräfte

Die dargestellten Regeln zur Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gelten sowohl in Jahresbetrieben als auch in Saisonbetrieben ausschließlich für Vollzeitbeschäftigte. Für Teilzeitbeschäftigte gilt für Mehrstunden der im Arbeitszeitgesetz vorgesehene Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten, der in etwa einem Zeitraum von 13 Wochen entspricht. In der Praxis empfiehlt es sich in Jahresbetrieben, die Durchrechnung für Teilzeitkräfte mittels Vereinbarung zeitlich an die Durchrechnung für Vollzeitkräfte anzupassen. Mit anderen Worten: Existiert für Vollzeitbeschäftigte ein 26-wöchiger Durchrechnungszeitraum, sollte für Teilzeitkräfte der Beginn der 13-wöchigen Durchrechnung laut Arbeitszeitgesetz mit dem Beginn eines 26- wöchigen Durchrechnungszeitraumes zusammenfallen. Dann fällt zumindest jeder 2. Durchrechnungszeitraum für Teilzeitkräfte mit dem Beginn eines Durchrechnungszeitraumes für Vollzeitkräfte zusammen. In Saisonbetrieben ist es in der Praxis sinnvoll, die Durchrechnung für Teilzeitkräfte mittels Vereinbarung mit der Saison beginnen zu lassen. Existiert keine entsprechende Vereinbarung, gelten als 3-Monats-Zeiträume laut Arbeitszeitgesetz die 4 Quartale im Kalenderjahr, die am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember enden, was für manche Saisonbetriebe nicht wirklich günstig ist.

 

Stand: April 2024

Ihre Ansprechpartnerin:

Mag. Maria Wottawa

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