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Gestaltung von Arbeitsverträgen

Gestaltung von Arbeitsverträgen

Im Folgenden erfahren Sie alles über die Unterscheidung zwischen Arbeitsvertrag und Dienstzettel, über Arbeiter und Angestellte sowie über Probezeiten und Befristungen. Diese Aspekte sind im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses von entscheidender Bedeutung.

Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, es empfiehlt sich aus Beweisgründen aber dringend der schriftliche Abschluss. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, muss der Arbeitgeber dennoch einen Dienstzettel ausstellen.

Dienstzettel

Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
  3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
  5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
  6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
  7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
  8. vorgesehene Verwendung,
  9. Anfangsbezug (Grundgehalt/-lohn, weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
  10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
  11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (Festlegung des Durchrechnungszeitraumes) des Arbeitnehmers, und
  12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
  13. Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszustellen und dem Arbeitnehmer zu übergeben, sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird oder das Arbeitsverhältnis höchstens einen Monat befristet vereinbart wird. Der Dienstzettel ist gebührenfrei.

Der Dienstzettel ist allerdings nur eine Wissenserklärung. Erhöhte Beweiskraft als Willenserklärung hat der schriftliche, vom Arbeitgeber und vom Mitarbeiter unterschriebene Arbeitsvertrag.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14

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