Zum Inhalt
OGH: Angleichung von Arbeiter:innen an Angestellte gilt auch für Hotellerie

OGH: Angleichung von Arbeiter:innen an Angestellte gilt auch für Hotellerie

Die Angleichung der Kündigungsregeln von Arbeiter:innen an die von Angestellten wurde angesichts der Corona-Krise auf 01. Oktober 2021 verschoben. Der Oberste Gerichtshof hat den Antrag der Fachverbände Hotellerie und Gastronomie in der WKÖ, er möge feststellen, dass die Kündigungsfristen von 14 Tagen für Arbeiter:innen in der Branche weiterhin wirksam sind, abgewiesen.

Lesezeit: 

Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Im Folgenden stellen wir kurz die Gründe für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vor und zeigen, wie weiter vorzugehen ist.

 

Überlegungen des Obersten Gerichtshofes

Der Oberste Gerichtshof hat den Fachverbänden Hotellerie und Gastronomie darin beigestimmt, dass kollektivvertragliche Bestimmungen nicht ihre Geltung verlieren, wenn sie den Vorgaben einer neuen gesetzlichen Ermächtigung entsprechen. Mit anderen Worten: Wenn es zu einer Gesetzesänderung kommt und ein vor dieser Gesetzesänderung abgeschlossener Kollektivvertrag Regelungen enthält, die dieser Gesetzesänderung entsprechen, dann gelten diese Regelungen im Kollektivvertrag auch nach der Gesetzesänderung weiter und müssen nicht neu vereinbart werden.

Grundsätzlich war es daher zulässig, dass die Kollektivverträge für das Hotel- und Gastgewerbe die Kündigungsfristen von 14 Tagen über den Termin der gesetzlichen Angleichung der Kündigungsregeln der  Arbeiter:innen und der Angestellten am 01.10.2021 hinaus unverändert belassen haben. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof im Auge behalten, dass kürzere Kündigungsfristen in Kollektivverträgen nach § 1159 ABGB nur für Branchen vereinbart werden dürfen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Er hat daher überprüft, ob nach den vorgelegten Unterlagen die Hotellerie und  das Gastgewerbe eine solche Branche darstellen.

Berücksichtigt hat er dabei, dass

  • das Hotel- und Gastgewerbe als eine einheitliche Branche anzusehen ist,
  • es für das Überwiegen von Saisonbetrieben innerhalb der Branche auf die zahlenmäßige Mehrheit der Betriebe ankommt
  • ein regelmäßiges zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärktes Arbeiten Zeiten mit einem geringeren Arbeitsaufkommen voraussetzt
  • für das verstärkte Arbeiten auf einen erhöhten Personalstand abzustellen ist und
  • ein erheblich verstärktes Arbeiten bei einem Anstieg des Beschäftigtenstandes im Ausmaß von mindestens einem Drittel jedenfalls gegeben ist.

Anhand der von den Fachverbänden Hotellerie und Gastronomie vorgelegten Zahlen konnte der Oberste Gerichtshof allerdings nicht erkennen, dass im Hotel- und Gastgewerbe die Saisonbetriebe überwiegen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der  14-tägigen Kündigungsfristen erfüllt sind. Er hat den Antrag der Fachverbände daher abgewiesen.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14

Aktueller Status

Das ist Ihr aktueller Status

Abmelden

E-Mail Adresse : team@oehv.at


Sind Sie noch nicht Teil des ÖHV-Netzwerkes?

Informieren Sie sich jetzt über die Vorteile der ÖHV-Mitgliedschaft und lassen Sie sich ein individuelles Angebot erstellen!

Zur Hauptnavigation
Print Share

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.