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Das richtige Website-Impressum

In Österreich ist die sogenannte „Impressumspflicht“ für Websites in mehreren Gesetzen geregelt.

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In Österreich ist die sogenannte „Impressumspflicht“ für Websites in mehreren Gesetzen geregelt:

· § 14 UGB für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen

· § 63 GewO für nicht ins Firmenbuch eingetragene Gewerbebetriebe

· § 5 ECG für alle „kommerziellen Websites“, d.h. auf alle unternehmerisch betriebenen Websites, völlig unabhängig davon, ob dort Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden oder ob nurdas eigene Unternehmen dargestellt wird

Folgende Angaben müssen gemäß oben genannter Quellen im Impressum angegeben sein:

  • Name bzw. Firma laut Firmenbuch (bei Einzelunternehmen beides, falls unterschiedlich)
  • Rechtsform (nur bei im Firmenbuch eingetragenem Unternehmen notwendig; gegebenenfalls mit Zusatz „in Liquidation“)
  • Sitz laut Firmenbuch bzw. Standort der Gewerbeberechtigung
  • Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  • Firmenbuchgericht (falls vorhanden)
  • falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden: Stammkapital bzw. Grundkapital und Betrag nicht einbezahlter Einlagen
  • volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung (für behördliche und gerichtliche Zustellungen taugliche Anschrift)
  • Kontaktdaten: E-Mail, Telefon, Fax
  • Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation
  • Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; Empfehlung: geben Sie in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw. sonstige die Berufsbewilligung ausstellende Behörde an)
  • Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene Angabe für gewerbliche Tätigkeiten: normalerweise die GewO)
  • Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Link auf www.ris.bka.gv.at)
  • spezielle Berufsbezeichnung (sofern vorhanden) + Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • UID-Nummer (sofern vorhanden)

Eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft muss nicht nur die Angaben der im Ausland befindlichen Hauptniederlassung (Firma, Rechtsform allenfalls mit Liquidationszusatz, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht) sondern auch die Firma, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht der inländischen Zweigniederlassung angeben.

Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen müssen auf ihren Geschäftspapieren den (allenfalls abweichenden) Firmenwortlaut der Zweigniederlassung und die für die Hauptniederlassung vorgesehenen Angaben anführen.

Hinweis

  • Bei allen Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll haftet (z.B. GmbH und Co KG) müssen die Angaben sowohl für die KG als auch für die GmbH gemacht werden.

Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz:

Zusätzlich zum ECG, UGB und der GewO gibt es für alle Websites noch spezielle Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz. Die zusätzlichen Angaben können gemeinsam mit den oben genannten Impressumsvorschriften gemacht werden.

Die Angaben gemäß Mediengesetz unterscheiden sich, je nachdemh, ob es sich um eine "große Website" oder eine "kleine Website" handelt.

Eine "große Website" liegt vor, wenn die Informationen über die reine Präsentation des Unternehmens hinausgehen und geeignet sind, die Meinungsbildung zu beeinflussen.

"Kleine Websites" sind alle anderen: Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken. Der einfache Webshop mit der Möglichkeit die Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens zu bewerten, aber ohne redaktionelle Beiträge unterliegt der eingeschränkten Offenlegungspflicht ("kleine Website"). Genauso ein Gästebuch als Feedback-Möglichkeit.

Achtung

  • Nicht eindeutig ist dagegen z.B. eine Website eines Hotels, die auch auf regionale Sehenswürdigkeiten hinweist. Besser wären daher anstelle eigener Beiträge Links auf entsprechende Seiten.

Auf "kleinen Websites" sind anzugeben (§ 25 Abs 5 MedienG):

  • Name/Firma des Medieninhabers (normalerweise der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Auf "großen Websites" ist anzugeben (§ 25 Abs 2, 3 und 4 MedienG):

  • Name/Firma des Medieninhabers (normalerweise der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers
  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums/Ausrichtung der Website (z.B. „Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens, sowie Förderung des Absatzes derselben“)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) und die Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen und so weiter. Bei den anzugebenden Gesellschaftern der Muttergesellschaft müssen nicht wieder alle Angaben (Geschäftsführer/Vorstand, Aufsichtsrat, Unternehmensgegenstand, Standort) gemacht werden, sondern es genügt die Firma bzw. der Name, sowie die Beteiligungsverhältnisse inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligung. Sind die Gesellschafter der Muttergesellschaft ihrerseits Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter namentlich anzuführen und so weiter. Das gilt sinngemäß für alle juristischen Personen und Beteiligungsformen.

Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Worüber Sie Benutzer Ihrer Webseite informieren müssen, haben wir in unserem ÖHV-Leitfaden "Datenschutz in der Hotellerie" ab Seite 52 zusammengefasst.

Informationspflichten für den Online-Vertrieb nach der ODR-Verordnung:

Bei Verbrauchergeschäften müssen alle Online-Händler von Waren und/oder Dienstleistungen seit dem 09.01.2016 auf ihrer Website einen Link zur Online-Streitbeilegungs (OS)-Plattform hinterlegen. Was Sie dabei beachten müssen und einen Formulierungsvorschlag für den verpflichtenden Link auf die Online-Streitbeilegungs (OS)-Plattform finden Sie hier.

Hier finden Sie weitere Informationen sowie Impressums-Muster.

 

Stand: August 2019

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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