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Angebote richtig verfassen

Angebote richtig verfassen

Da Angebote sehr individuell gestaltet werden können, bieten wir keine allgemein gültige Vorlage an. Wir möchten aber auf die wichtigsten Inhalte hinweisen, weil wir im Mitgliederservice immer wieder Fälle haben, wo Stornofristen oder AGBs nicht eindeutig vereinbart wurden und dann strittig sind.

Lesezeit: 

Beherbergungsverträge (manchmal auch als Hotelaufnahmevertrag oder Gastaufnahmevertrag bezeichnet) sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sondern enthalten Elemente des Mietvertrages, aber auch solche des Dienstvertrages, Werkvertrages und Kaufvertrages und rechtfertigen nach Ansicht des OGH damit eine Beurteilung als Vertrag eigener Art oder „sui generis“ (RS0020600).

Es gibt keinen Kontrahierungszwang, das heißt, es steht frei, mit wem man einen Vertrag abschließen möchte und mit wem nicht.

Im Regelfall geht der Buchung ein Angebot seitens des Hotels voraus. Sind erstmal hausinterne Vorlagen bzw. Muster definiert, können Angebote vom gesamten Team einfach und in den Kernbereichen standardisiert verfasst werden.

Folgende Informationen sollen aber neben den Ausführungen zum Urlaubserlebnis im Haus bzw. in der Region auf alle Fälle in einem Angebot enthalten sein:

Angaben über die eigene Leistung

Beherberger:innen haben den Gast unmittelbar bevor dieser seine/ihre Vertragserklärung abgibt, klar auf die wichtigsten Inhalte des künftigen Vertragsverhältnisses hinzuweisen, wie z.B. Anzahl der Gäste, Brutto-Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie Angaben zur Ortstaxe, wesentliche Merkmale der Leistungen (z.B. Ausstattung der Zimmer, Inkludierung von Verpflegung etc.) und die Vertragsdauer (=Zeitraum der Buchung, Check-in/out-Zeiten) usw.
 

AGBs und Storno

AGBs bzw. AGBHs müssen ausdrücklich oder stillschweigend (ohne Rückbestätigung durch den Gast) zum Vertragsinhalt gemacht werden: Erforderlich ist ein deutlich erkennbarer Hinweis, dass der/die Anbieter:in nur bereit ist, zu diesen AGB Verträge zu schließen. Der Hinweis auf die AGB sollte so erfolgen, dass er von durchschnittlichen Kundinnen und Kunden bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. (zum Beispiel im Anhang mitschicken oder verlinken über www.oehv.at/agbhs). Wir empfehlen zusätzlich einen expliziten Hinweis auf die zur Anwendung kommenden Stornobedingungen - evtl. inkl. Angebot einer Stornoversicherung (z.B. durch ÖHV-Partner Europäische Reiseversicherung). Anders als sonst bei Fernabsatzverträgen besteht kein Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss - statt dessen gelten die vereinbarten Stornobedingungen (siehe auch unsere Information zur Verbraucherrechte-Richtlinie).
 

Anzahlung, Datenschutz und Pauschalreisen

Es steht dem Hotelier/der Hotelière frei, eine Anzahlung in beliebiger Höhe zu verlangen (Ausnahme Pauschalreisen). Wird die eindeutig vereinbarte Anzahlung nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt geleistet, kann der Hotelier/die Hotelière vom Vertrag zurücktreten.

Laut DSGVO sind Sie verpflichtet, darüber zu informieren, dass Sie personenbezogene Daten verarbeiten (z.B. Mail-Adresse im Mail-Programm haben). Wir empfehlen die Verlinkung auf eine umfassende Datenschutzerklärung auf Ihrer Website, die ausführt, wann welche Daten wie verarbeitet werden.

Achtung: bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen gibt es umfassendere Informationspflichten.
 

Sonstiges

Sollten z.B. auf Grund von Corona wesentliche Maßnahmen oder Einschränkungen im Hotel gelten, so empfehlen wir, auf diese vor Buchung hinzuweisen (vor allem, wenn Sie Maßnahmen setzen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen), damit der Gast in Kenntnis der Situation entscheiden kann, ob er/sie buchen möchte oder nicht.

Gültigkeit des Angebotes

Um sich im Falle einer anderweitigen Vergabe des zum Verkauf stehenden Hotelzimmers, das in der Praxis ja oft mehreren potentiellen Gästen gleichzeitig angeboten wird, nicht gegenüber einem Gast schadenersatzpflichtig zu machen, sollte die Bindungswirkung des Angebotes durch Aufnahme einer Klausel wie z.B. „dieses Angebot ist freibleibend“ oder „erfolgt ohne obligo“ oder „steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des angebotenen Zimmers zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung“ eingeschränkt werden. denkbar ist auch die Setzung einer zeitlichen Frist.

Unzulässig ist eine Klausel im Angebot, wonach dieses als angenommen gilt, wenn der Gast nicht widerspricht.

Entspricht die Annahmeerklärung des Gastes nicht vollinhaltlich dem Angebot, so kommt kein Vertrag zustande.


Stand: Juni 2022

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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