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Angebote richtig verfassen

Angebote richtig verfassen

Da Angebote sehr individuell gestaltet werden können, bieten wir keine allgemein gültige Vorlage an. Wir möchten aber auf die wichtigsten Inhalte hinweisen, weil wir im Mitgliederservice immer wieder Fälle haben, wo Stornofristen oder AGBs nicht eindeutig vereinbart wurden und dann strittig sind.

Beherbergungsverträge (manchmal auch als Hotelaufnahmevertrag oder Gastaufnahmevertrag bezeichnet) sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sondern enthalten Elemente des Mietvertrages, aber auch solche des Dienstvertrages, Werkvertrages und Kaufvertrages und rechtfertigen nach Ansicht des OGH damit eine Beurteilung als Vertrag eigener Art oder „sui generis“ (RS0020600).

Es gibt keinen Kontrahierungszwang, das heißt, es steht frei, mit wem man einen Vertrag abschließen möchte und mit wem nicht.

Im Regelfall geht der Buchung ein Angebot seitens des Hotels voraus. Sind erstmal hausinterne Vorlagen bzw. Muster definiert, können Angebote vom gesamten Team einfach und in den Kernbereichen standardisiert verfasst werden.

Folgende Informationen sollen aber neben den Ausführungen zum Urlaubserlebnis im Haus bzw. in der Region auf alle Fälle in einem Angebot enthalten sein:

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14

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