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Social Media – gesetzloser Raum? 7 Tipps im Bereich Recht & Social Media Marketing
Online Marketing & Vertrieb

Social Media – gesetzloser Raum? 7 Tipps im Bereich Recht & Social Media Marketing

Auf Facebook, Instagram & Co. ist vieles möglich, den Ideen sind kaum Grenzen gesetzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Social Medial Kanäle eine rechtsfreie Zone sind – im Gegenteil!

19. April 2019

Lesezeit: 

Dr. Markus Kroner
Artikel von Dr. Markus Kroner

Inhaber Kroner Rechtsanwalts GmbH

Es gibt sogar viele Regeln und rechtliche Rahmenbedingungen, an die sich Hoteliers halten müssen. Um Ihnen im Dschungel der Gesetze und Social Media Regeln zu helfen, haben wir für Sie gemeinsam mit unserem Online Marketing Juristen die 7 wichtigsten Rechtstipps im Social Media Marketing ausgearbeitet.

Rechtstipps

  • Tipp 1: Kommerzielle Kommunikation muss als solche für den Adressaten klar erkennbar sein. Werbung darf nicht verschleiert werden.

  • Tipp 2: Der Auftraggeber der kommerziellen Kommunikation muss klar erkennbar sein.

  • Tipp 3: Preisausschreiben und Gewinnspiele benötigen Teilnahmebedingungen, die leicht zugänglich sein müssen. Empfehlenswert ist ein Opt-In, wodurch die Teilnahme nur nach ausdrücklicher Zustimmung zu den Teilnahmebedingungen sichergestellt wird.

  • Tipp 4: Keine irreführenden Werbeaussagen: Es ist darauf zu achten, dass Aussagen über die wesentlichen Merkmale der vom Hotelier angebotenen Dienstleistungen der Wahrheit entsprechen. Irreführung kann auch durch fehlende Informationen erfolgen.

  • Tipp 5: Werden Preise in der Werbung genannt, sind diese einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen.

  • Tipp 6: Bei Verwendung von Fotografien, die von Gästen erstellt wurden, ist darauf zu achten, dass vom jeweiligen Urheber dem Hotelier das notwendige Verwertungsrecht (z.B. das Zurverfügungsstellungsrecht für Uploads im Internet) eingeräumt wurde.

  • Tipp 7: Bei Verwendung von Fotografien, auf welchen Personen erkennbar abgebildet sind, ist darauf zu achten, dass diese sowohl die Zustimmung zum Fotografieren als auch zur Veröffentlichung der Lichtbilder gegeben haben. Ansonsten kann eine unzulässige Bildverarbeitung iSd DSG und/oder eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person vorliegen.


Der Autor: 

Dr. Markus Kroner, Inhaber Kroner Rechtsanwalts GmbH ist Rechtsanwalt in Salzburg. Sein beruflicher Schwerpunkt liegt auf nationalem und internationalem Zivil- und Wirtschaftsrecht, insbesondere auch im Bereich des Tourismus- und Wohnrechts. Er hat bereits mehrere Publikationen im Bereich des Tourismusrechts veröffentlicht und ist regelmäßig Vortragender für die ÖHV.

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