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Steuertipps zum Jahresende
Rechtsinfo

Steuertipps zum Jahresende

Der Jahreswechsel rückt mit großen Schritten näher. Eine gute Zeit, so manches noch wirtschaftlich und steuerlich im Jahr 2025 zu ordnen und zu optimieren. Andererseits aber auch, zeitgerecht die Weichen für einen guten Start ins neue Jahr zu stellen. Wir haben bei Martin Traintinger, Steuerberater und Unternehmensberater bei LBG Österreich nachgefragt, welche Tipps er aus der täglichen steuerlichen und wirtschaftlichen Beratung Hoteliers und Gastronomen ans Herz legt – vor dem Jahresende und darüber hinaus.

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Reminder Gewinnfreibetrag / Investitionsfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag für Selbständige (natürliche Personen) zählt zu den Klassikern. Mit dem Gewinnfreibetrag können bis zu 15 % des Gewinns (max. 46.400 Euro) steuerfrei gestellt werden. Bis 33.000 Euro Gewinn gilt der Grundfreibetrag, darüberhinausgehende Gewinne sind durch Investitionen in körperliche, abnutzbare, ungebrauchte Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren beziehungsweise bestimmte Wertpapiere (alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind sowie „Bundesschatz) im Ausmaß von 13 %, 7 % bzw. 4,5 % zu decken. 

Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) haben Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Körperschaften (z.B. GmbHs) seit 2023 die Möglichkeit, für bestimmte Investitionen einen Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % bzw. 15 % für klimafreundliche Investitionen geltend zu machen. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung geltend gemacht werden und reduziert somit die steuerliche Bemessungsgrundlage. Der IFB setzt eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus – bei Anwendung einer Pauschalierung ist die Geltendmachung eines IFB ausgeschlossen. Für Investitionen zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026 gilt ein befristet erhöhter Investitionsfreibetrag von 20 % (statt 10 %) bzw. 22 % (statt 15 %) für klimafreundliche Investitionen.

Da der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag für ein und dasselbe Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig beansprucht werden können, empfiehlt es sich mittels Vorteilhaftigkeitsvergleich zu überprüfen, welche Variante bei Investitionen die betriebsindividuell vorteilhaftere ist. Dazu Martin Traintinger aus der Praxis: „Bei großen Investitionen ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit 41.450 Euro gedeckelt; daher ist der IFB günstiger, wenn in Wirtschaftsgüter investiert wird, deren Anschaffungskosten mehr als 414.500, bei 15%-igen Öko-Investments mehr als 276.333 betragen. Dieser Schwellenwert sinkt ab 1.11.2025 für die neuen Investments nun auf 207.250 (20% IFB) bzw. 188.409 (22% Öko-IFB)“.

Unternehmensfinanzierung im Blick – Liquidität zählt

Eine ausgewogene Unternehmensfinanzierung zur Sicherstellung einer jederzeitigen Zahlungsfähigkeit ist neben der Rentabilität ganz wesentlich für die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens. Daher lohnt sich ein laufender kritischer Blick auf die aktuelle und absehbare Entwicklung des Cash-Flows aus der betrieblichen Tätigkeit (Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Tagesgeschäft), des Investitionsbereiches (Zahlungen für Investitionen und aus Veräußerungserlösen bei Anlagenabgängen) und der Außenfinanzierung (Kreditaufnahmen bzw. -rückzahlungen samt abfließenden privaten Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen). Dazu gehört vor allem auch ein Blick auf die Eigenkapitalquote, die Bonität, Kreditrestlaufzeiten und leistbare Konditionen, um kreditfähig und kreditwürdig und im Ergebnis zahlungsfähig zu bleiben.

Martin Traintinger empfiehlt: „Im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Ausübung von Bewertungswahlrechten sollten nicht nur die steuerliche Optimierung, sondern auch die für die Unternehmensfinanzierung wesentlichen Bilanz- und Ergebniskennzahlen beachtet werden“.

Abgabenoptimales Geschäftsführerentgelt

Die Frage nach dem steuerlich „optimalen“ Geschäftsführerentgelt kommt in der Beratungspraxis häufig vor, berichtet Martin Traintinger, auch wenn sie sich nicht pauschal beantworten lässt. Entscheidend sind lt. Martin Traintinger u.a. folgende Faktoren: Ist der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt (Gesellschafter-Geschäftsführer)? Wenn ja, unter 25 % bzw. mit welchen allenfalls vertraglichen Einflussrechten? Wie ist die persönliche Steuersituation des Geschäftsführers? In welcher Form werden seine Leistungen in Geld oder Naturalleistungen entgolten? Inwieweit sind Dividendenausschüttungen diesbezüglich für die Abgabenbemessung zu berücksichtigen? Martin Traintinger empfiehlt: „Mittels eines detaillierten Steuerbelastungsvergleichs lässt sich - unter Berücksichtigung der steuerlichen Tarifstufen des Geschäftsführers, der Geltendmachung eines etwaigen Gewinnfreibetrags, sozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen und vielem mehr - das individuell „optimale“ Geschäftsführerentgelt berechnen, das natürlich auch wirtschaftlich angemessen und gerechtfertigt sein muss“.

Pauschale Gewinnermittlung – Wahlrecht zur Senkung der Steuerlast prüfen

Gastgewerbetreibende können bis zu einem Vorjahresumsatz von 400.000 Euro ein Modulsystem an Pauschalen anwenden. Dabei sind zusätzlich zum Grundpauschale (15 % vom Umsatz, mind. 6.000 und max. 60.000 Euro) das Mobilitätspauschale (2 %, 4 % od. 6 % vom Umsatz abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, max. 24.000 Euro) und/oder das Energie- und Raumpauschale (8 % vom Umsatz, max. 32.000 Euro) anwendbar. Zusätzlich können beispielsweise die eigene Sozialversicherung, Personalkosten, Zinsen, Instandhaltung, Instandsetzung, Miete und Pacht, Abschreibungen etc. geltend gemacht werden.

KV-Einstufungen und Sachbezug überprüfen

Die kollektivvertragliche Einstufung von Dienstnehmer:innen ist neben dem genauen und vor allem auch aktuellen Tätigkeitsfeld von mehreren Faktoren abhängig, wie Verwendungsgruppe, Verwendungsgruppenjahre, Vordienstzeiten, Berufsjahre, Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es obliegt den Arbeitgeber:innen, sich nach vorangegangenen Beschäftigungen bzw. Vordienstzeiten der Arbeitnehmer:innen zu erkundigen, um eine korrekte Einstufung im Kollektivvertrag gewährleisten zu können. Vorsicht und Handlungsbedarf ist insbesondere bei Aktualisierungen von Kollektivverträgen geboten, die laufend erfolgen.

Martin Traintinger weiß: „Die Überprüfung der korrekten kollektivvertraglichen Einstufung von Dienstnehmer:innen ist bei Abgabenprüfungen ein Klassiker und kann bei falscher Einstufung neben der Nachzahlung von Gehältern und Löhnen auch Strafen nach sich ziehen. Die Einstufung ist durchaus komplex. Wir empfehlen im Zweifel einen professionellen Check der kollektivvertraglichen Einstufung sämtlicher Dienstnehmer:innen. Im Rahmen von Prüfungen rücken neben den Sachbezügen für Fahrzeuge auch Mitarbeiterwohnungen mehr und mehr in den Fokus. Zur Vermeidung hoher Nachforderungen ist zu beachten, dass die Sachbezugsbefreiung für letztere unter anderem nur dann zusteht, wenn die Wohnung (pro Dienstnehmer) maximal 35 m² groß ist und insbesondere der Mittelpunkt des Lebensinteresses nicht in der Mitarbeiterunterkunft liegt, was gegebenenfalls über Wohnsitzmeldungen, Betriebskostenabrechnungen, Schulbesuchsbestätigungen von Kindern etc. nachgewiesen werden muss“.

Mitarbeiterprämie

Auch heuer kann eine, diesmal weniger attraktive, steuerfreie Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden, allerdings nur von bis zu 1.000 Euro. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich, im Unterschied zum letzten Jahr, um eine zusätzliche und bisher nicht gewährte Zahlung handeln. Martin Traintinger spezifiziert: „Bei einer etwaigen Differenzierung der Mitarbeiterprämie ist auf sachliche, betriebsbezogene Gründe abzustellen. So können etwa nur Mitarbeiter:innen eines bestimmten Dienstleistungsbereiches oder nur Mitarbeiter:innen, die bestimmte Zielvorgaben erreichen, begünstigt werden. Eine Mitarbeiterprämie aufgrund einer Leistungsvereinbarung ist hingegen nicht steuerfrei. Daneben gibt es weiterhin die Möglichkeit der Mitarbeitergewinnbeteiligung, über welche bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei ausgezahlt werden können. Die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen sind allerdings noch etwas komplexer als bei der Mitarbeiterprämie“.

Weihnachtsgeschenke

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer:innen sind innerhalb eines Freibetrages von186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Beschäftigungsverhältnisse im Blick

Der stets klare und aktuelle Blick auf alle Beschäftigungsverhältnisse sowie künftige Erfordernisse ist von zentraler Bedeutung zur nachhaltigen Sicherung des Unternehmenserfolgs. Eine gut durchdachte Personalpolitik wirkt sich unmittelbar auf das Leistungspotential, Kosten und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens aus. Wer (zumindest) jährlich und anlassbezogen analysiert, wo das Unternehmen personalwirtschaftlich steht und sich hin entwickeln soll – von der Aufgaben- und Beschäftigtenstruktur, dem Personalbudget bis hin zur gut durchdachten vertraglichen Ausgestaltung – erkennt zeitgerecht Handlungsbedarf und legt die Basis für treffsichere Entscheidungen.

Zum Autor:

Mag. (FH) Martin Traintinger, Steuerberater und Unternehmensberater bei LBG Österreich - Steuerberatung, Prüfung, Wirtschaftsberatung. 
Kontakt: welcome@lbg.at | www.lbg.at

 

LBG Österreich ist mit 600 Mitarbeiter:innen an 35 Standorten in acht Bundesländern eines der führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Steuern, Wirtschaft, Finanz- und Rechnungswesen, Personalverrechnung, kaufmännische Organisation – mit Kunden aus vielfältigen Branchen, Rechtsformen und Unternehmensgrößen. Mehr unter www.lbg.at

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