
Abschreibung (AfA) seit 01. Juli 2020
Es wird zwischen linearer, degressiver und beschleunigter (für Gebäude, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt wurden) AfA unterschieden.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes. Zu den Anschaffungskosten zählt nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern alle Aufwendungen, die erforderlich sind, das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens gelangen zu lassen und es für dieses nutzbar zu machen.
Lineare AfA
Nachdem die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde, sind deren Kosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzusetzen. In jedem Jahr der Nutzung darf nur ein gleich bleibender Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden (lineare AfA). Um den jährlichen AfA-Betrag zu errechnen, dividiert man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Jahren ausgedrückte Nutzungsdauer.
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