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Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Grundstücke übertragen werden. Das heißt: Wann immer es zu einem Wechsel des zivilrechtlichen Eigentümers kommt.

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Neuerungen

Seit 01. Jänner 2016 ist die Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung bzw. mind. der Grundstückswert wobei der Grundstückswert gemäß Grundstückswertverordnung 2016 wie folgt definiert wird:

  • 3-facher Bodenwert gem. § 53 Abs. 2 Bewertungsgesetz + Wert des Gebäudes oder
  • abgeleiteter Wert von einem Immobilienpreisspiegel abzüglich eines Abschlages von 28,75 % oder
  • Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes über ein Gutachten – was besonders bei schlechter Lage zu empfehlen ist.

Die Grundstückswertverordnung 2016 regelt noch näher, wie der Gebäudewert zu berechnen ist. So werden Baukostenfaktoren je Quadratmeter pro Bundesland festgesetzt, die mit der Nutzfläche oder einer aus der Bruttogrundfläche abgeleitete Fläche zu multiplizieren sind. Weiters werden Nutzart und Alter des Gebäudes gewichtet, so dass je nach Nutzart und Alter Abschläge vom errechneten Wert anzusetzen sind.

 

Betriebsübergaben

Bei der Betriebsübergabe sind verschiedene Fälle zu unterscheiden, diese werden auch anhand von Rechenbeispielen im Leitfaden Steuerreform thematisiert. Im Vorfeld einer Übergabe sollten folgende Themen näher beleuchtet werden:

  • Vermögensbilanz: Ermittlung der Verkehrswerte bzw. des Grundstückswertes bei Liegenschaften wie oben definiert
  • Cash-Flow: Reichen die erzielten Cash-Flows für eine sinnvolle Übergabe?
  • steuerliche Gesichtspunkte: Abschreibungspotential, optimale Rechtsform für Optimierung der Steuerlast, Sozialversicherung, Wohnrechte und Übergabekosten (GrESt)
  • Pflichtteilsverzichte: keine Übergabe ohne vorherige Pflichtteilsverzichte der Geschwister!
  • einmalige vs. sukzessive Übergabe, evtl. Trennung Geschäftsführung und Eigentum

 

Stand: Jänner 2017

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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