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Arbeitnehmer:innenschutz für (werdende) Mütter

Werdende Mütter unterliegen einem speziellen Schutz hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsruhe und der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten. Wir haben die wichtigsten Informationen rund um Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit zusammengefasst.

Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Meldung der Schwangerschaft

Arbeitgeber:innen müssen die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin dem Arbeitsinspektorat schriftlich melden. Die Meldung kann formlos erfolgen (Name, Alter, Tätigkeit, Arbeitsplatz der werdenden Mutter und der voraussichtliche Geburtstermin), wir empfehlen die Verwendung des Formulars des Arbeitsinspektorates, das Sie sich nach Absendung auch ausdrucken können. Die werdende Mutter erhält eine Kopie dieser Meldung.

Verbotene Arbeiten

Ab Beginn der Schwangerschaft darf die Arbeitnehmerin keine schweren oder gefährlichen Arbeiten mehr ausüben. Arbeiten sind schwer oder gefährlich, wenn sie nach Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder Geräte für die Gesundheit des Kindes und der Mutter schädlich sind. Verboten für werdende Mütter sind damit also zum Beispiel Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Arbeiten unter Erschütterungen, Nässe, Kälte oder Hitze, das regelmäßige Heben von Lasten von mehr als 5 kg und überwiegend stehende Tätigkeiten. Beachten Sie, dass durch das Verbot von Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind, eine Beschäftigung von schwangeren Kellnerinnen oder Mitarbeiterinnen im Housekeeping nach der 20. Schwangerschaftswoche im vollen Umfang nicht mehr möglich ist. Insoweit empfiehlt es sich, eine werdende Mutter, soweit es ihr Arbeitsvertrag zulässt, mit Tätigkeiten zu betrauen, die nicht überwiegend im Stehen zu verrichten sind.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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