Geltungsbereich des Kollektivvertrages
Der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe gilt für ganz Österreich, für alle Betriebe, die den Fachverbänden Gastronomie bzw. Hotellerie in der WKÖ angehören und schlussendlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Immer dann, wenn ein Betrieb mehrere Gewerbescheine hat und damit auch Mitglied von anderen Fachverbänden in der WKÖ ist, gelten besondere Regeln.
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Räumlicher Geltungsbereich
Der Rahmentext des Kollektivvertrages gilt für Betriebe im Hotel- und Gastgewerbe in ganz Österreich. Die Lohn- und Gehaltsstabellen sind in ihrer Struktur und in ihrem Aufbau österreichweit einheitlich, enthalten allerdings unterschiedliche kollektivvertragliche Mindestsätze für die einzelnen Bundesländer, in Wien sogar differenziert nach Hotellerie, Kaffeehäuser und Gastronomie.
Fachlicher Geltungsbereich
Welcher Kollektivvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hängt zunächst von der Mitgliedschaft des Betriebes zum entsprechenden Fachverband in der WKÖ und damit von der Gewerbeberechtigung ab.
Verfügt der Betrieb über eine einzige Gewerbeberechtigung und ist vom Fachverband für dieses Gewerbe ein Kollektivvertrag abgeschlossen, so hat ihn der Betrieb auf die vom Kollektivvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse anzuwenden.
Beispiel: Die Hans Huber GmbH betreibt das Hotel „Zum goldenen Adler“ in Tirol. Die Hans Huber GmbH hat eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Hotels gelöst, mit der sie Mitglied der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Tirol und damit auch Mitglied des Fachverbandes Hotellerie in der WKÖ ist. Auf alle Mitarbeiter der Hans Huber GmbH findet der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe Anwendung.
Verfügt der Betrieb über mehrere Gewerbeberechtigungen, gilt für jeden einzelnen Wirtschaftsbereich der zur jeweiligen Gewerbeberechtigung passende Kollektivvertrag, wenn der Betrieb in Betriebsteile oder in organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen aufgegliedert ist.
Kriterien für eine solche Aufteilung in organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen sind
- der ausschließliche Einsatz der Arbeitnehmer in der jeweiligen Betriebsabteilung,
- eine räumliche Trennung zu anderen Betriebsabteilungen,
- eine getrennte Abrechnung der jeweiligen Betriebsabteilung, zumindest im Sinne eines eigenständigen Rechnungskreises, und
- ein Verantwortlicher für die jeweilige Betriebsabteilung.
Beispiel:
Die Hans Huber GmbH betreibt das Hotel „Zum goldenen Adler“ in Tirol. Die Hans Huber GmbH hat eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Hotels gelöst, mit der sie Mitglied der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Tirol und damit auch Mitglied des Fachverbandes Hotellerie in der WKÖ ist. Zusätzlich hat sie eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Handelsgeschäftes gelöst, mit dem sie Mitglied der Fachgruppe Handel mit Mode und Freizeitartikeln in der Wirtschaftskammer Tirol sowie des entsprechenden Fachverbandes in der WKÖ ist. Die Hans Huber GmbH betreibt im Rahmen ihres Hotels einen eigenständigen Hotelshop, für den ein Shopleiter verantwortlich ist, setzt ausschließlich in diesem Hotelshop tätige Mitarbeiter:innen ein und rechnet die daraus lukrierten Handelsumsätze gesondert ab. Auf die Mitarbeiter:innen im Hotel findet der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer: innen im Hotel- und Gastgewerbe Anwendung. Auf die Mitarbeiter:innen im Hotelshop findet der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Anwendung.
In einem Mischbetrieb ohne organisatorische und fachliche Trennung der gewerblichen Tätigkeiten kommt trotz Vorliegens mehrerer Gewerbeberechtigungen und daraus resultierend mehrerer Kollektivverträge grundsätzlich nur ein Kollektivvertrag zur Anwendung. Es findet von mehreren möglichen Kollektivverträgen jener Anwendung, der für den maßgeblichen Wirtschaftsbereich des Betriebes, also für das unternehmerische Kerngeschäft, gilt.
Beispiel:
Die Hans Huber GmbH betreibt das Hotel „Zum goldenen Adler“ in Tirol. Die Hans Huber GmbH hat eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Hotels gelöst, mit der sie Mitglied der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Tirol und damit auch Mitglied des Fachverbandes Hotellerie in der WKÖ ist. Zusätzlich hat sie eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Handelsgeschäftes gelöst, mit dem sie Mitglied der Fachgruppe Handel mit Mode und Freizeitartikeln in der Wirtschaftskammer Tirol sowie des entsprechenden Fachverbandes in der WKÖ ist.
Die Hans Huber GmbH verkauft über die Rezeption Mode und Freizeitartikel, ohne diesen Geschäftszweig besonders organisiert zu haben. Es gibt keinen eigenen Verantwortlichen für den Verkauf, die Rezeptionisten erledigen den Verkauf „nebenbei“, der Umsatz fließt in einen allgemeinen Rechnungskreis.
Obwohl die Hans Huber GmbH eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Handelsgeschäftes gelöst hat, findet auf alle Mitarbeiter:innen im Hotel, auch für die Mitarbeiter:innen in der Rezeption, der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe Anwendung.
Trennt ein Betrieb seine Verwaltung vom operativen Geschäft, so nennt man den eigenständigen Betrieb, der für die Verwaltung verantwortlich ist, „Inhouse“-Betrieb. Für den „Inhouse“-Betrieb ist eine eigene Gewerbeberechtigung erforderlich, die üblicherweise aufgrund der beratenden und administrativen Arbeiten für den operativen Betrieb bzw. darüber hinaus für Fremdbetriebe die Unternehmensberatung umfasst. Dies gilt auch für Betriebe im Hotel- und Gastgewerbe.
Beispiel:
Die Hans Huber GmbH betreibt das Hotel „Zum goldenen Adler“ in Tirol. Die Hans Huber GmbH hat eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Hotels gelöst, mit der sie Mitglied der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Tirol und damit auch Mitglied des Fachverbandes Hotellerie in der WKÖ ist. Die Geschäftsleitung, Finanzwesen, Lohnverrechnung und Personal sind in die Hans Huber Verwaltung GmbH ausgelagert.
Auf die Mitarbeiter:innen in der Hans Huber GmbH findet der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer: innen im Hotel- und Gastgewerbe Anwendung. Auf die Mitarbeiter:innen in der Hans Huber Verwaltung GmbH findet der Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting Anwendung.
Persönlicher Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer:innen, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen. Erfasst sind von seinem Geltungsbereich auch
- seit ca. 10 Jahren, abhängig vom jeweiligen Bundesland, Professionist:innen aus anderen Branchen und
- seit 01.11.2025 Lehrlinge, die in keinem gastronomischen Arbeiter- oder Angestellten-Beruf ausgebildet werden.
Beispiel:
Die Markus Maier GmbH betreibt das Hotel „Zum grünen Paradies“ in einem Kurort im Burgenland. Zum Hotel gehört ein sehr großer Park, für den mehrere gelernte Gärtner:innen eingestellt sind. Gleichzeitig wird auch ein Lehrling zum Garten- und Grünflächengestalter ausgebildet. Die gelernten Gärtner:innen sind als Professionisten, wie zum Beispiel gelernte Kellner:innen, in Lohngruppe 3 des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe einzustufen. Der Lehrling, der zum Garten- und Grünflächengestalter ausgebildet wird, erhält das Lehrlingseinkommen, das im Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe vorgesehen ist.
Zusätzlich legt der Kollektivvertrag fest, dass er hinsichtlich der Regelungen der Arbeitszeit nicht für leitende Angestellte gemäß Arbeitszeitgesetz gilt. Er vergisst dabei, das Arbeitsruhegesetz zu erwähnen, das ebenfalls leitende Angestellte aus seinem Geltungsbereich ausschließt. Dieses Versäumnis ist aber bedeutungslos, da beide Gesetze den Begriff des leitenden Angestellten deckungsgleich definieren.
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer:innen, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale ihrer Tätigkeit
- nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
- von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
Beachten Sie: Damit ist ausgeschlossen, dass die genauen Arbeitszeiten von leitenden Angestellten im Dienstplan eingetragen werden.
Generell ist zu beachten:
- Für leitende Angestellte gelten weder die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Höchstgrenzen der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten, noch die Regeln des Arbeitsruhegesetzes hinsichtlich der Wochenendruhe bzw. Wochenruhe.
- Alle im Zusammenhang mit diesen beiden Gesetzen stehenden Regelungen im Kollektivvertrag, wie zum Beispiel die Durchrechnung der Normalarbeitszeit, die zusammenhängende Freizeit, die Ruhezeit, etc., finden auf leitende Angestellte ebenfalls keine Anwendung.
- Sehr wohl Anwendung auf leitende Angestellte finden freilich alle anderen Regelungen des Kollektivvertrages, zum Beispiel das Mindestgehalt, die Einstufung, die Zuschläge, etc.