
Investitionsfreibetrag, Gewinnfreibetrag und geringwertige Wirtschaftsgüter
Seit 2023 gibt es wieder einen Investitionsfreibetrag und ab 01.11.2025 bis Ende 2026 wird dieser befristet auf 20 bzw. 22 % erhöht. Ziel ist, die Unternehmen zu Investitionen zu motivieren und so die Konjunktur anzukurbeln. Der Gewinnfreibetrag wurde bereits per 01.01.2022 von 13 auf 15 % erhöht und die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter per 01.01.2023 von 800 auf 1.000 Euro.
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Investitionsfreibetrag
Um die Konjunktur anzukurbeln, wird der IFB für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen, auf 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, auf 22 % erhöht (statt bisher 10 bzw. 15 %).
Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird.
Beispiele für Abgrenzung
Beispiel 1: Der Einzelunternehmer A beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet. Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann A den Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe geltend machen (10 % bzw. 15 %). Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann A hingegen den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag (20 % bzw. 22 %) geltend machen. Diese Abgrenzung wäre für das Jahr 2025 ebenso vorzunehmen, wenn A den Investitionsfreibetrag bereits im Jahr 2024 von aktivierten Teilbeträgen der Herstellungskosten geltend gemacht hätte.
Beispiel 2: Der Einzelunternehmer B beginnt im Oktober 2026 einen Herstellungsvorgang und macht den Investitionsfreibetrag bereits für die aktivierten Teilbeträge geltend. Im Juni 2027 endet der Herstellungsvorgang. Ihm steht für die im Jahr 2026 aktivierten Teilbeträge der befristet erhöhte Investitionsfreibetrag zu, für die verbleibenden Teilbeträge steht ihm der Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe zu.
Variante: B aktiviert die Teilbeträge für das Jahr 2026, macht den Investitionsfreibetrag aber erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs (2027) von den gesamten Herstellungskosten geltend. Ihm steht für die gesamten Herstellungskosten nur der Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe zu.
Für welche Anschaffungen kann der aktuelle IFB genutzt werden?
Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter angesetzt werden, die
- eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben und
- inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
- Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).
- Die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
- Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.
Für welche Investitionen gilt ein IFB von 22 %?
Die sogenannte Öko-IFB-Verordnung regelt, für welche Invesitionen ein IFB in Höhe von 22 % genutzt werden kann:
- Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist und für die von der zuständigen Förderstelle Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) eine Förderung nach den genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird oder plausibilisiert wird, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung vorliegen.
- Nachhaltige Mobilität - konkret: Elektro-Kraftfahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge, öffentliche und nicht öffentlich zugängliche E-Ladestationen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist inklusive intelligente Ladekabel, öffentliche als auch nicht öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, an denen ausschließlich Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Brennstoffzellenfahrzeuge erhältlich ist.
- Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger
- Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
- Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen in Akkumulatoren aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen
Für welche Wirtschaftsgüter kann der IFB NICHT geltend gemacht werden?
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden.
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Ausgenommen vom IFB bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (wurde genauer in der Fossile-Energieträger-Anlagen-Verordnung definiert).
Geltendmachung
Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen genutzt werden (siehe obige Beispiele).
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Frist von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU/des EWR – verbracht, gilt Folgendes:
- Der IFB ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.
- Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger bzw. der Rechtsnachfolgerin vorzunehmen.
- Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
Voraussetzungen für die Geltendmachung sind:
- Der IFB wird in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen.
- Bei Wirtschaftsgütern, für die der IFB genutzt wird, ist dieser im Anlageverzeichnis auszuweisen
Eine vorausschauende betriebliche Steuerplanung lohnt sich. Dies gilt für die Art und den Zeitpunkt von Investitionen, die optimale Nutzung des Investitionsfreibetrags oder auch des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags, oder um ertragsteuerliche Progressionsstufen zu glätten und vieles mehr.
Gewinnfreibetrag
Mit dem Gewinnfreibetrag wurde für Unternehmer:innen eine Art Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der Dienstnehmer:innen beabsichtigt.
Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter:innen von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen. Er unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
- Grundfreibetrag: Für Gewinne bis 30.000 Euro (ab 2024: 33.000 Euro) steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 15 % dieses Gewinnes – maximal daher 4.500 Euro (ab 2024 4.950 Euro) – zu. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn 30.000 bzw. 33.000 Euro, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt:
- für Gewinne bis zu 30.000 bzw. 33.000 Euro: 15 %
- für die nächsten 145.000 Euro: 13 %
- für die nächsten 175.000 Euro: 7 %
- die nächsten 230.000 Euro: 4,5 %
Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit 45.950 Euro.
Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:
- neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
- Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden müssen.
Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:
- PKW und Kombi
- geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. 800 Euro, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.
Um Ihr Unternehmensergebnis noch vor dem Jahreswechsel optimal im Rahmen der hierfür vorgesehenen steuerlichen Wahlrechte zu gestalten, empfehlen wir Ihnen zeitgerecht eine Vorschaurechnung.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Falls ein abnutzbares Anlagegut nicht mehr als 1.000 Euro (erstmals für Wirtschaftsjahre beginnend ab 01. Jänner 2023) kostet, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort unter dem Titel "geringwertiges Wirtschaftsgut" als Betriebsausgabe abgesetzt werden (netto für alle, denen Vorsteuerabzug zusteht).
Stand: Oktober 2025