Zum Inhalt
Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG)

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG)

Mit der DAC7- Amtshilferichtlinie der EU bzw. dem österreichischen Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz wurden per 01.01.2023 umfangreiche Dokumentations- und Meldeverpflichtungen für digitale Plattformbetreiber:innen eingeführt. Eventuell werden Sie von Plattformen kontaktiert, die bis Ende Jänner 2024 erstmals Meldungen ans Finanzamt machen müssen.

Lesezeit: 

Wer muss an wen melden?

Seit 01.01.2023 müssen digitale Plattformbetreiber:innen, die Software anbieten, die es Verkäufer:innen ermöglicht, anderen Nutzer:innen folgende Tätigkeiten gegen Entgelt anzubieten, Meldung an Finanzbehörden machen:

  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
  • persönliche Dienstleistungen
  • Verkauf von Waren
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel

Was muss gemeldet werden?

Die Plattformbetreiber:innen sind verpflichtet, die meldepflichtigen Verkäufer:innen zu identifizieren und unter anderem folgende Informationen an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln:

  • Persönliche Daten der Verkäufer:innen (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer, ggfs. UID-Nummer etc.)
  • Informationen zum Finanzkonto der Verkäufer:innen
  • Staaten, in denen der/die Verkäufer:in ansässig ist
  • gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung pro Quartal
  • von der Plattform einbehaltene Gebühren, Provisionen oder Steuern
  • im Fall von Vermietungs- oder Verpachtungsleistungen zusätzlich Informationen zu jeder inserierten Immobilieneinheit (ua Anschrift, Grundbucheintrag, Art des Objekts, Anzahl der Tage der Vermietung)

Auch Hotelbetreiber:innen, die online Plattformen nutzen, können von DAC7 betroffen sein und werden ebentuell von Plattformen aufgefordert, Informationen oder Unterlagen beizubringen. Finanzbehörden nutzen die Meldungen, um steuerpflichtige Geschäftsfälle in der digitalen Wirtschaft zu identifizieren bzw. bei Unstimmigkeiten eventuell Prüfungen einzuleiten.

Welche Fristen gelten?

Die Informationen für das abgelaufene Kalenderjahr sind jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres an die Finanzbehörde zu übermitteln.

Wer ist von der Meldepflicht ausgenommen?

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Plattformbetreiber:innen, die ausschließlich

  • Zahlungen verarbeiten (z.B. Klarna, PayPal etc.),
  • die oben genannten meldepflichtigen Tätigkeiten selbst anbieten (auf eigenen Namen und eigene Rechnung),
  • Werbung für die oben genannten Tätigkeiten durch Nutzer:innen zulassen und
  • Nutzer:innen lediglich auf eine andere Plattform um- bzw. weiterleiten;

Bestimmte Anbieter:innen (nicht Plattformen) sind von der Meldepflicht ausgenommen:

  • staatliche Rechtsträger:innen
  • börsennotierte Aktiengesellschaften
  • Rechtsträger:innen für die die Plattformen während des Meldezeitraums mehr als 2.000 Vermietungen einer inserierten Immobilieneinheit durchgeführt hat (z.B. großes Hotel, das viele Buchungen über eine Plattform abwickelt)
  • besonders kleine Anbieter:innen, die weniger als 30 relevante Tätigkeiten über die Plattform durchführen und deren Vergütungen 2.000 Euro insgesamt nicht übersteigen.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
Zur Hauptnavigation
Print Share

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.